Honorarverteilungsmaßstab
Die Verteilung der mit den Krankenkassen vereinbarten Gesamtvergütung an die Berliner Zahnärzte erfolgt mittels Honorarverteilungsmaßstab, kurz HVM. Der HVM dient dazu, die begrenzte Gesamtvergütung leistungsproportional auf die einzelnen Zahnärzte zu verteilen.
Lesen Sie hier den aktuellen HVM seit 01.01.2013 der KZV Berlin und die dazugehörigen Anlagen 1 und 2.
HVM für KFO seit 01.01.2023 – je Kalenderjahr, auch für 2024
Bei Budgetüberschreitungen der Gesamtvergütungen / der für die kieferorthopädische Behandlung zur Verfügung stehenden Honorarvolumen je Krankenkasse – ohne Material- und Laborkosten – muss seit 01.01.2023, mit Gültigkeit auch für das Kalenderjahr 2024, entsprechend eine quotierte Honorarberichtigung für die Berliner Versicherten der Wohnort-Primärkassen und der Wohnort-Ersatzkassen erfolgen gemäß HVM, Anlage 2, Abschnitt III.
Praxisindividueller HVM für KCH, PAR und KBR für Primär- und Ersatzkassen für 2023 und 2024
Gemäß HVM Anlage 1 müssen seit 01.01.2023 die vorläufigen quartalsweisen praxisindividuellen Honorareinbehalte für KCH, PAR und KBR wieder durchgeführt werden, und zwar für die Berliner Versicherten der Wohnort-Primärkassen und der Wohnort-Ersatzkassen. Gemäß HVM werden bis zu dem quartalsweisen individuellen Praxisgrenzwert (Punktmenge/Fall) die Leistungen mit den festgelegten Punktwerten vergütet. Jenseits der individuellen Praxisgrenzwerte wird der Punktwert für die überschreitende Punktmenge gekürzt. Die Absenkung des Punktwertes erfolgt in Stufen.
Die aktuellen Grenzwerttabellen und Berechnungsbeispiele vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 haben wir Ihnen rechts als Downloads bereitgestellt.
Die aktuellen Grenzwerttabellen und Berechnungsbeispiele vom 01.01.2024 bis 30.06.2024 haben wir Ihnen rechts als Downloads bereitgestellt.
Die aktuellen Grenzwerttabellen und Berechnungsbeispiele ab 01.07.2024 haben wir Ihnen rechts als Downloads bereitgestellt.
HVM-Rechner für KCH, PAR, KBR
Der HVM-Rechner zeigt Ihnen die noch offenen Punktevolumen bzw. die zu erwartende HVM-Kürzung im Quartal an. Führen Sie selbst eine Modellberechnung durch:
Sie benötigen hierzu die Anzahl Ihrer KCH-Fälle (nur Wohnortkassen – ohne Fremdkassen und Sonstige Kostenträger) die Gesamtpunktmenge aus KCH, PAR* und KBR (ohne IP u. FU, ohne BEMA-Pos. 174a/b, ohne BEMA-Pos.: 107a, 151, 152a/b, 153a/b, 154, 155, 161a-f, 162a-f, 165, 171a/b, 172a/b, 173a/b, 182a/b), den Mischpunktwert, den Praxisfaktor sowie die Grenzwerte. Tragen Sie alle Daten in die Berechnungstabelle ein.
Das Rechenergebnis entspricht in etwa der tatsächlichen HVM-Kürzung.
Den HVM-Rechner (Stand 01.01.2023 - 31.12.2023) finden Sie hier.
Den HVM-Rechner (Stand: 01.01.2024 - 30.06.2024) finden Sie hier.
Den HVM-Rechner (Stand 01.07.2024) finden Sie hier.
* Im HVM unberücksichtigt bleiben folgende PAR-Fälle:
Fälle nach § 22a SGB V mit Leistungen der systematischen PAR-Therapie für Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe und Fälle für Behandlungen außerhalb der systematischen PAR-Rili (vulnerable Gruppen).
Bitte beachten Sie, dass dafür ab sofort die notwendige Kennzeichnung mit „P“, „E“ oder „S“ in ein eigenes Feld „Kennzeichen Par. 22a“ einzutragen ist.
Sofern in diesem Feld bei der Behandlung von Versicherten gemäß § 22a SGB V eine der folgenden Angaben erfolgt ist, bleiben diese PAR-Fälle im HVM unberücksichtigt.:
- "P" für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- "E" für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
- "S" für Behandlung außerhalb der systematischen PAR-Rili (verkürzte Behandlungsstrecke)
Fragen zur PAR-Abrechnung: Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter
Hotline | Telefon | |
PAR | 89004-404 | par(at)kzv-berlin.de |