Einzelverordnung

Bei Einzelverordnungen auf den Namen des Patienten bitte Folgendes beachten:

Die Verordnung von Arzneimitteln gehört nur dann zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn sie im Zusammenhang mit einer zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung steht. Dazu gehören u. a. Schmerzmittel sowie Antibiotika. Die Rechtsgrundlagen lt. SGB V §§ 31, 34, 35, 92 und 12 sind zu beachten.Explizit beschrieben ist die Verordnung von Arzneimitteln in Abschnitt C der Allgemeinen Behandlungsrichtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung.

Mund- und Rachentherapeutika

Bei Erkrankung des Mund- und Rachenraumes sind die zu verordnenden Mund- und Rachentherapeutika bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Leistungspflicht der Krankenkasse grundsätzlich ausgeschlossen.

Nicht davon betroffen sind verschreibungspflichtige Mund- und Rachentherapeutika, welche verordnet werden können bei

  • Pilzerkrankungen im Mund- und Rachenraum,
  • ulcerierenden Erkrankungen oder
  • nach operativen Eingriffen.

Nicht verschreibungspflichtige (apothekenpflichtige) Mund- und Rachentherapeutika können bei versicherten Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei versicherten Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Einschränkung zu Lasten der GKV verordnet werden.

Zuzahlung: Kinder unter 18 Jahren sind von allen Arzneimittel-Zuzahlungen befreit.

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