Einzelverordnung
Bei Einzelverordnungen auf den Namen des Patienten bitte Folgendes beachten:
Die Verordnung von Arzneimitteln gehört nur dann zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn sie im Zusammenhang mit einer zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung steht. Dazu gehören u. a. Schmerzmittel sowie Antibiotika. Die Rechtsgrundlagen lt. SGB V §§ 31, 34, 35, 92 und 12 sind zu beachten.Explizit beschrieben ist die Verordnung von Arzneimitteln in Abschnitt C der Allgemeinen Behandlungsrichtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung.
Mund- und Rachentherapeutika
Bei Erkrankung des Mund- und Rachenraumes sind die zu verordnenden Mund- und Rachentherapeutika bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Leistungspflicht der Krankenkasse grundsätzlich ausgeschlossen.
Nicht davon betroffen sind verschreibungspflichtige Mund- und Rachentherapeutika, welche verordnet werden können bei
- Pilzerkrankungen im Mund- und Rachenraum,
- ulcerierenden Erkrankungen oder
- nach operativen Eingriffen.
Nicht verschreibungspflichtige (apothekenpflichtige) Mund- und Rachentherapeutika können bei versicherten Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei versicherten Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Einschränkung zu Lasten der GKV verordnet werden.
Zuzahlung: Kinder unter 18 Jahren sind von allen Arzneimittel-Zuzahlungen befreit.
Das AQUA-Institut hat den Abschlussbericht für ein QS-Verfahren zu Antibiotika bei Zahnbehandlungen dem G-BA vorgelegt. Es ist das erste Verfahren im Rahmen der externen Qualitätssicherung für den zahnärztlichen Bereich. Weitere Information finden Sie hier.
Der Hersteller teilte uns mit, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte am 24.01.2018 die Nachzulassung erteilt habe. Somit steht der Zulassungsstatus einer Verordnung des Mittels nicht mehr im Weg.
Die Verordnung von Fluorid-Monopräparaten ist bis zum 30.06.2026 nur auf dem Muster 16 möglich, nicht hingegen auf dem E-Rezept. Die E-Rezept-Verordnung von nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln wie z. B. auch Harn- und Bluttestreifen (vgl. § 360 Abs. 7 SGB V) wird erst mit der Ausbaustufe zum 01.07.2026 erfolgen.
Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel gehören zwar grundsätzlich nicht zum GKV-Leistungsumfang, die Verordnung von Fluorid-Monopräparaten mit einer Einzeldosierung unter 2 mg zur prophylaktischen Anwendung bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen fällt jedoch nicht unter diesen Ausschluss; hierfür besteht seit 1997eine Ausnahmeregelung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Apothekenpflichtige Fluorid-Kombinationspräparate mit Vitamin D
Die apothekenpflichtigen Fluorid-Kombinationspräparate mit Vitamin D sind hingegen auf dem E-Rezept verordnungsfähig und machen zudem den weit überwiegenden Anteil der Verordnungen von Fluoridpräparaten aus.
Es kommt vor, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem grünen Rezept verordnet werden. In der Regel handelt es sich hierbei um homöopathische, pflanzliche oder anthroposophische Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel - OTC = „over the counter“ = rezeptfrei). Zum Beispiel Kamillosan bei Zahnfleischentzündungen oder Adiclair® Nystatin Mundgel bei Mundsoor. Bereits seit dem 01.01.2012 haben Patienten die Möglichkeit, dieses „grüne Rezept“ in Verbindung mit der Apotheken-Quittung bei ihrer Krankenkasse einzureichen und eine Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung zu erhalten. Laut Deutschem Apothekerverband erstatten etwa 70 von 123 Krankenkassen in Deutschland ihren Versicherten auf freiwilliger Basis die Kosten für bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
Nun wurde das grüne Rezept aktualisiert und der bisher geltende Satz: Dieses Rezept können Sie nicht zur Erstattung bei Ihrer Krankenkasse einreichen“ ersetzt durch „Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzl. Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen“.
Bitte beachten Sie: Die Verordnung von Fluoridierungsmitteln zum häuslichen Gebrauch im Rahmen der FU- oder IP-Richtlinien (Patienten im Alter 2 ½ - 18 Jahren) erfolgt weiterhin auf einem Kassenrezept (Muster 16) bzw. E-Rezept zulasten der GKV. Wer seinen Patienten die alternativen Arzneimittel verschreiben möchte, kann das mit dem grünen Rezept tun. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall für den Patienten, bei den jeweiligen Krankenkassen nachzufragen, ob diese Medikamente erstattet werden.
Seitdem die Krankenkassen für die Implantatversorgung einen Festzuschuss nach § 55 SGB V für die Suprakonstruktion den Patienten gewähren, kommt es bei der Ausstellung der nötigen Arzneimittel nach dem chirurgischen Eingriff (Implantierung) zu Unstimmigkeiten, ob die Verordnung über ein Kassen- oder Privatrezept erfolgen muss.
Hierzu stellt die KZBV klar:
Wenn ein Patient eine Implantatversorgung erhält und nicht zu den Ausnahmefällen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 6 SGB V zählt, werden die notwendigen Arzneimittel (z.B. Antibiotikum und abschwellendes Analgetika) auf ein Privatrezept verordnet. Die Implantatversorgung ist keine Leistung der GKV (keine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 SGB V) und die Medikamente sind nicht notwendig für die einzugliedernde Suprakonstruktion. Somit folgt die Nebenleistung (Verordnung von Antibiotika zur Entzündungshemmung bzw. zur Abschwellung) der Hauptleistung (privat zu vereinbarende Implantatversorgung) und daher sind diese Arzneimittelkosten mit dem Patienten auf privater Basis abzurechnen. Es wird ein Privatrezept auf den Namen des Patienten ausgestellt. Die Krankenkassen haben die leistungsrechtliche Entscheidung und können dem Patienten die entstandenen Kosten direkt erstatten.
Lokale Fluoridierungsmittel dürfen für den häuslichen Gebrauch direkt auf den Namen des Patienten verordnet werden. Sie sind Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (IP/FU) nach §§ 20 ff. SGB V. Somit können alle lokalen Fluoridierungsmittel in allen Packungsgrößen (25g oder 38g) im Rahmen der Individualprophylaxe-Richtlinien (von 6 bis 18 Jahren) zulasten der GKV (Muster 16 bzw. E-Rezept) verordnet werden.
Seit 01.10.2016 haben Patienten gem. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB V gegen Vertragsärzte einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform, wenn sie gleichzeitig mindestens drei verordnete Medikamente anwenden. Der Patient hat gegenüber den Vertragszahnärzten keinen Anspruch, einen Medikationsplan zu erhalten. Daher ändern sich die vertragszahnärztlichen Aufgaben derzeit auch nicht. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald es zu Neuerungen in diesem Bereich kommt.
Paracetamol-Hepatotoxizität stellt die Hauptursache für akutes Leberversagen dar und ist komplett vermeidbar. Daher werden von Experten schon seit längerem regulatorische Änderungen im Hinblick auf die Verschreibungsverordnung gefordert.
Seit dem 1.04.2009 wurden Schmerz- und Fieberpräparate, die den Wirkstoff Paracetamol enthalten verschreibungspflichtig, wenn in einer Packung mehr als 10 Gramm Paracetamol enthalten sind. Leberschäden sind zu befürchten, wenn ein gesunder Erwachsener einmalig mehr als 10 bis 12 Gramm, oder über einen längeren Zeitraum mehr als 7,5 Gramm Paracetamol täglich einnimmt. Bei Kindern liegen diese Grenzwerte deutlich niedriger.
Die empfohlene Dosis für die Einzelgabe beträgt 10 bis 15 mg/kg Körpergewicht. Eine Tagesgesamtdosis von 50mg/kg Körpergewicht sollte nicht überschritten werden.
Paracetamol gilt auch weiterhin als nebenwirkungsarmes und gut verträgliches Schmerzmittel, wenn die empfohlenen Angaben zur Höhe der Einzel- und Gesamtdosis strikt eingehalten werden. Im zahnärztlichen Bereich sollten Patienten, insbesondere bei der zahnärztlich häufig praktizierten Verordnung von Kombinationspräparaten zur Schmerztherapie, auf die strikte Einhaltung der Dosierungsempfehlungen hingewiesen werden.
Kleinere Verpackungseinheiten sind nach wie vor nicht rezeptpflichtig, sondern lediglich apothekenpflichtig. Dort sind die Preise weiterhin wesentlich kostengünstiger.
Nach einer Änderung des Artikel 1 Nummer 1 der 18. Verordnung zur der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss bei der Verordnung von Arzneimitteln seit dem 01.11.2020 die Dosierung auf dem Rezeptblatt angegeben werden (z. B. 1-1-1) oder alternativ das Kürzel „Dj“. Dieses steht für „Dosierungsanweisung ja“. Damit bestätigt der Arzt, dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben zu haben. Somit kann auf die Dosierangaben auf der Verordnung nur verzichtet werden, wenn der Patient über einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, verfügt oder alternativ eine schriftliche Dosierungsanweisung vom Zahnarzt mitgegeben wird. Angaben zur Dosierung und Dauer der Anwendung waren bislang nur für in der Apotheke hergestellte Arzneimittel erforderlich.
Das bedeutet:
- Die Pflicht zur Angabe der Dosierung besteht auch bei der Verschreibung von Arzneimitteln durch Zahnärzte.
- Die Angabe der Dosierung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung des Verschreibenden vorliegt und dies in der Verschreibung kenntlich gemacht wurde oder wenn die Abgabe unmittelbar an den Verschreibenden erfolgt.
- Hinsichtlich des Formats der Dosierungsangabe enthalten weder die AMVV noch die Begründung der 18. Verordnung zur Änderung der AMVV nähere Vorgaben. Aus Sicht der KZBV würde es sich gleichwohl anbieten, sich insoweit an den Vorgaben aus dem ärztlichen Bereich bezüglich der Dosierungsangabe zu orientieren. Dort wird die Dosierung durch eine Zahlenkette – bspw. im Format »1-0-0« (für eine Dosis am Morgen, keine am Mittag und Abend) – im Anschluss an das jeweils verschriebene Arzneimittel kenntlich gemacht.
Um Missverständnissen mit der Apotheke vorzubeugen bitten wir Sie, die N-Kennzeichnung (N1-N3) auf dem Rezept unbedingt zu vermerken.
Beispiel:
Patient erhält eine Verordnung über Antibiotika – Clindamycin 300 mg
Alle 6 Stunden 1 Kapsel für 7 Tage = Gesamtmenge 28 Tabletten = N2
Auf dem Rezept muss vermerkt werden:
Clindamycin 300 mg, N2, 28 Tabletten, 7 Tage 4 x 1 Tablette
Die korrekte N-Kennzeichnung (N1-N3) zur verordneten Gesamtmenge finden Sie z. B. in Ihrer aktuellen Roten Liste oder auf der Seite des Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift (VwV) Messzahlen. Dank der Unterstützung des Berliner Apotheker-Vereins können wir Ihnen eine kurze Übersicht zum Thema Verordnungsweise zur Verfügung stellen.
Bei der Verordnung von Arzneimitteln muss
- sowohl der Vorname und Name des verordnenden Arztes/Zahnarztes
- als auch eine Telefonnummer
zur Kontaktaufnahme auf dem Rezept vermerkt sein. Die Apotheken nehmen seit 01.07.2015 die Rezepte nicht mehr an, wenn die Telefonnummer und/oder der Vorname und Name des Arztes/Zahnarztes nicht angegeben sind. Die fehlenden Angaben dürfen nicht von der Apotheke zugesetzt werden. Viele Zahnärzte geben bereits heute Vor- und Nachname sowie eine Telefonnummer auf dem Rezept an. Für sie ändert sich nichts. Alle anderen müssen die Bedruckung des Rezeptformulars anpassen. Hilfestellung geben Ihnen die Softwareanbieter. Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) ist der Name des verschreibenden Zahnarztes zu unterstreichen. Sind auf dem Praxisstempel einer BAG nicht alle Zahnärzte aufgeführt, so soll der verordnende Zahnarzt seinen Namen und Vornamen handschriftlich ergänzen.
Die Verordnung von Schmerzmitteln durch den Zahnarzt kann auch über den eigentlichen Behandlungstag hinaus erfolgen, sofern davon auszugehen ist, dass der Patient aufgrund der zu behandelnden Zahn-, Mund- oder Kiefererkrankung weiterhin Schmerzmittel benötigt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 1 SGB V ist zu beachten. Explizit beschrieben ist die Verordnung von Arzneimitteln in Abschnitt C. der Allgemeinen Behandlungsrichtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung. Ein Verweis des Patienten an seinen Hausarzt o. ä. ist in diesem Zusammenhang nicht angezeigt, da dieser im Zweifel die zahnmedizinische Indikation für die Verordnung von Schmerzmitteln nicht stellen kann.
Schmerzstillende Sprays, Salben und entzündungslindernde Medikamente für krebserkrankte Patienten
Im Allgemeinen übernehmen die behandelnden Onkologen oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen die Verordnung. Wird der Patient in einem Tumorzentrum behandelt, erhält er auch dort eine unterstützende Therapie zur Prophylaxe oder Behandlung einer Mukositis infolge von Radio- oder Chemotherapie. Sollten Sie dennoch Medikamente verordnen müssen, ist Ihre Verordnung gezielt auf von anderer Stelle getroffene Maßnahmen abzustimmen. Dies gilt auch für Mittel zum Speichelersatz.