Disziplinarverfahren

Wann droht dem Zahnarzt ein Disziplinarverfahren?

 „... Ich wusste nichts von einer solchen Institution, ihrem Verfahren und der Art der Sanktionen, welche diese aussprechen kann ...“.

Dies hörten wir von einem Berliner Vertragszahnarzt und hat uns veranlasst, diesen Artikel zu schreiben. Er soll dem Leser einen Einblick in das Disziplinarrecht verschaffen und soll ihm verdeutlichen, welche Verstöße - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ein Disziplinarverfahren auslösen können. 

Die Institution, von welcher der Zahnarzt sprach, ist der Disziplinarausschuss gemäß § 15 der Satzung der KZV Berlin. In Berlin gibt es zwei solcher Disziplinarausschüsse, die jeweils mit drei erfahrenen Zahnärzten besetzt sind.

Der Disziplinarausschuss ahndet dabei Verletzungen und Verstöße der Vertragszahnärzte gegen bestehende Vorschriften. Das heißt konkret: Es werden Disziplinarmaßnahmen gegenüber Zahnärzten verhängt, die ihre vertragszahnärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt haben. 

Die Disziplinarmaßnahmen sind dabei – je nachdem in welchem Maß der Zahnarzt seine Pflichten vernachlässigt hat – die Verwarnung, der Verweis, die Geldbuße (bis 50.000 Euro) oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung bis zu zwei Jahre.

Die Disziplinarmaßnahmen sind keine Vertragsstrafen, sondern Ahndungen besonderer Art. Sie enthalten entsprechend der Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts eine Pflichtmahnung und haben vielmehr eine erzieherische und abschreckende Zielrichtung.

Relevante Verfehlungen, die zur Disziplinarmaßnahme führen können

Mit der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung hat der Zahnarzt gemäß § 95 Absatz 3 SGB V, in Verbindung etwa mit den Bundesmantelverträgen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, eine Fülle von Verpflichtungen einzuhalten. 

Die wohl wichtigsten vertragszahnärztlichen Pflichten, gegen die der Zahnarzt verstoßen kann, sind die Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung, die Beachtung des im § 12 SGB V normierten Wirtschaftlichkeitsgebotes sowie die Mitwirkungspflicht.

Fazit

Dem Vertragszahnarzt ist die zahnmedizinische Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten (etwa 85 Prozent der Bevölkerung in Deutschland) und die Abrechnung entsprechender Leistungen gestattet. Im Gegenzug trifft den Vertragszahnarzt eine Vielzahl von strikt einzuhaltenden Regeln und zu befolgenden Pflichten, die das Funktionieren der auf Vertrauen basierenden Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung erst ermöglicht.  

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihrerseits ist im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages gesetzlich dazu verpflichtet, die Vertragszahnärzte in ihrem Bezirk zur Befolgung des Regelwerkes anzuhalten, notfalls mit den Mitteln des Disziplinarrechts.

Beachtet der Zahnarzt die dargestellten disziplinarrechtlich relevanten Verpflichtungen, so wird er mit dem vertragszahnärztlichen Disziplinarrecht nicht konfrontiert werden.

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Satzung der KZV Berlin

vom 13. September 2004 (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin am 15. Oktober 2004) in der Fassung des 9. Nachtrages vom 18. Juni 2018 (veröffentlicht im Amtsblatt am 31.08.2018)

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    Satzung

    Erste Seite der Satzung der KZV Berlin
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    Anlage 2

    Disziplinarordnung

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