Asyl
Behandlung von Asylsuchenden/-bewerbern
In Berlin erhalten Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach ihrer Registrierung eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit der Kennzeichnung Besonderer Personengruppe „9“. Dafür wurde vom Land Berlin, seinerzeit vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales – jetzt Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, eine Vereinbarung zur medizinischen Versorgung von nicht Versicherungspflichtigen nach § 264 Absatz 1 SGB V mit den folgenden vier Krankenkassen geschlossen:
- AOK Nordost
- BKK VBU
- DAK-Gesundheit Berlin-Brandenburg
- Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK)
Alle Menschen, die in Berlin Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden bei einer der vier an der Vereinbarung beteiligten Krankenkassen angemeldet. Die Zuteilung erfolgt automatisch, da die Leistungsberechtigten nach § 264 Abs. 1 SGB V kein Kassenwahlrecht besitzen. Zur Sicherung der medizinischen Versorgung für den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Aushändigung der eGK erhalten die Leistungsberechtigten am Tag ihrer Anmeldung zunächst eine vorläufige Betreuungsbescheinigung. Diese ist längstens 92 Tage gültig. Bei Rückfragen kann die behandelnde medizinische Einrichtung direkt Kontakt mit der jeweils zuständigen Krankenkasse aufnehmen. Die zahnärztlichen Leistungen für Versicherte der Kennzeichnung Besondere Personengruppe „9“ sind nicht budgetiert.
Seit 2018 werden keine neuen Ausweise über die Zuzahlungsbefreiung ausgestellt. Die Zuzahlungsbefreiung erfolgt dann ausschließlich aufgrund der Vorlage der eGK bzw. der vorläufigen Betreuungsbescheinigung. Demnach gilt, dass der Personenkreis mit der Kennzeichnung Besonderer Personengruppe „9“ = Personenkreis gemäß §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) grundsätzlich von der Zuzahlung befreit ist. Bitte achten Sie auf die Kennzeichnung auf den Rezept- und Verordnungsdrucken. Dort ist die Option „von Zuzahlung befreit“ anzukreuzen. Die Verordnung erfolgt auf dem Muster 16 (rosa GKV-Rezept) unter Angabe der gespeicherten Versichertendaten der eGK. Sämtliche Vorgaben der GKV wie z. B. Ausschlüsse der Arzneimittelrichtlinie müssen beachtet werden. Weitere Informationen zum Thema Einzelverordnung finden Sie hier.
Der Personenkreis mit Kennzeichnung Besonderer Personengruppe „4“ (= Personenkreis gemäß § 264 Abs. 2 SGB V) ist nicht von der Zuzahlung befreit.
Wechsel von Kennzeichnung Besonderer Personengruppe „9“ Asyl auf „4“ § 264 Absatz 2 SGB V
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat uns mitgeteilt, dass es beim Wechsel der Leistungsberechtigten von § 2 AsylbLG nach § 264 Absatz 2–7 SGB V zu Verzögerungen bei der Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) kommt. Um diese Umsetzung schnellstmöglich und ohne große Komplikationen zu vollziehen, werden vorrübergehend Vordrucke, die als Anspruchsnachweis dienen, an die Leistungsempfänger ausgehändigt. Über diesen Anspruchsnachweis können Sie alle Leistungen abrechnen. Bei diesem Personenkreis greift nicht mehr die Positivliste.
Der Anspruchsnachweis verbleibt in Ihrer Kartei und muss nicht zur Abrechnung bei der KZV Berlin eingereicht werden (Aufbewahrungsfristen: gegenüber Patienten 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung und gegenüber der KZV und Krankenkasse 4 Jahre nach Abschluss der Behandlung).
Sie erfassen die Daten manuell in Ihren Patientenstammdaten unter besonderer Personengruppe (BPG) „4“. Bitte beachten Sie unbedingt die Gültigkeitsfrist dieses Anspruchsnachweises. Nach dieser Frist muss der Patient Ihnen eine gültige eGK (mit der Kennzeichnung besonderer Personengruppe (BPG) „4“) vorlegen. Um welche Krankenkasse es sich handelt, können Sie anhand des Anspruchsnachweises sehen.
Sollte die eGK dem Patienten doch noch im aktuellen Behandlungsquartal ausgehändigt werden und er legt Sie Ihnen noch vor der Abrechnung vor, können Sie die eGK ohne Probleme einlesen und darüber abrechnen.
Flüchtlinge, die sich nach § 2 AsylbLG seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, erhalten eine eGK nach Kennzeichnung Besonderer Personengruppe „4“.
Wenn Ihnen ein Asylsuchender solch ein Dokument vorlegt, können Sie die Leistungen über das bekannte Ersatzverfahren abrechnen. Der vorläufige Betreuungsschein ist begrenzt gültig. Die Begrenzung wird oben in der Überschrift bekannt gegeben und muss zur Abrechnung unbedingt beachtet werden, da ansonsten kein Leistungsanspruch nach diesem Dokument mehr besteht.
Für Ihre Abrechnung müssen Sie die Angaben in den Patientenstammdaten Ihrer Software erfassen:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Krankenkasse
- Kennzeichnung „Besondere Personengruppe: „9“
Eine Kopie des vorläufigen Betreuungsscheins verbleibt bei Ihnen in der Kartei und muss nicht zur Onlineabrechnung an die KZV Berlin gesendet werden.
Wir bitten lediglich um einen Hinweis im Feld „KZV – interne Mitteilung“, dass dieser vorläufige Betreuungsschein bei Ihnen vorgelegen hat. Sollte innerhalb des Behandlungsquartals die eGK mit Kennzeichnung „Besondere Personengruppe: 9“ vom Patienten nachgereicht werden, ist ein entsprechender Vermerk nicht mehr notwendig.
Unbegleitete jugendliche Asylsuchende erhalten für die Abrechnung von Leistungen einen weißen J-Schein, wenn die Zustimmung des amtlichen Vormundes zur Behandlung vorliegt. Für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge gelten die Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG nicht, da diese Personengruppe während der Inobhutnahme in einer Vollzeitpflege, einem Heim oder einer betreuten Wohnform Anspruch auf Krankenhilfe nach § 42 Abs. 2 bzw. nach § 40 SGB VIII hat. Das heißt im Klartext, dass minderjährige unbegleitete Flüchtlinge einen Anspruch auf alle BEMA-Leistungen haben.
Die Abrechnung eines Asylsuchenden als vertretender Zahnarzt kann in Berlin bei geplanten bzw. planbaren Abwesenheiten des erstbehandelnden Zahnarztes (sprich: Urlaub) oder durch Überweisung zur Weiterbehandlung an einen Facharzt (MKG-/Oralchirurgie-Praxis) über einen Überweisungsschein erfolgen.Hat der Asylsuchende einen Behandlungsschein und keine Krankenversichertenkarte, bleibt der Original-Abrechnungsschein bis zur Quartalsabrechnung in Ihrer Praxis und Sie geben dem Patienten eine Kopie mit. Der Schein darf dem Patienten auf keinen Fall im Original wieder ausgehändigt werden.
Legt Ihnen Ihr Patient einen Abrechnungsschein vor, der von einem anderen Landkreis ausgestellt wurde, müssen Sie überprüfen, ob auf dem Schein ein Vermerk vorhanden ist, dass die Behandlung nicht in Berlin erfolgen darf. Sollte dies der Fall sein, empfehlen wir Ihnen das ausstellende Amt zu kontaktieren und sich die Erlaubnis zur Behandlung einzuholen. Bitte notieren Sie sich sämtliche Kontaktdaten des Sachbearbeiters oder lassen sich einen neuen Abrechnungsschein ausstellen.
Im Falle einer nicht aufzuschiebenden Notfall- bzw. Schmerzbehandlung erfolgt natürlich eine Klärung nach der notwendigen Behandlung. Sollte es hierbei zu Schwierigkeiten kommen, setzen Sie sich mit der KZV Berlin in Verbindung, damit wir bei der Klärung behilflich sein können.
Ist ein Patient der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig, ist eine Sprachmittlung unerlässlich, da ansonsten der Erfolg der ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung nicht gewährleistet wäre.
Sprachmittlungen sind aber keine Gesundheitsleistungen und können daher nach geltender Rechtslage nicht von den Krankenkassen erstattet werden, sondern können je nach Zuständigkeit für den Patienten entweder vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder von den bezirklichen Sozialämtern übernommen werden, sofern dies zwingend erforderlich ist und eine andere Möglichkeit zur Verständigung nicht gegeben ist.
Die Höhe der Honorare richtet sich dabei nach der Anlage zu den Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz), Abschnitt C Gruppen 2 oder 3.
Einzelheiten zum Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Antragsformulare finden Sie hier.