Patientenaufklärung

Anforderungen an die Aufklärung des Patienten – Aufklärungsgespräch

Bekanntlich setzt die wirksame Einwilligung eines Patienten in die Behandlung dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus.

Bei dieser kann als Gedächtnisstütze oder zur verständlicheren Darstellung auf Unterlagen Bezug genommen werden, es genügt aber nicht, dem Patienten Formulare und Merkblätter zu überreichen und sich diese unterzeichnen zu lassen. Nach § 630e BGB hat die Aufklärung zwingend mündlich zu erfolgen. Grund ist, dass sich der (Zahn-)Arzt in dem Aufklärungsgespräch davon überzeugen muss, dass der Patient sämtliche Hinweise und Informationen verstanden hat. Er muss gegebenenfalls auf individuelle Belange des Patienten eingehen und eventuelle Fragen beantworten.

Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.11.2024, AZ: VI ZR 188/23.

Dabei reicht es aus, über Risiken „im Großen und Ganzen“ aufzuklären, eine exakte medizinische Beschreibung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Patient eine allgemeine Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren erhält.

§ 630e Abs. 2 BGB

Die Aufklärung muss

  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.