Häufige Fragen
Ja, da der Heil- und Kostenplan für ZE mit dem Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen/Kieferbruch zusammen bei der Krankenkasse vorliegen muss.
Kann ein Aufbissbehelf oder eine Verbandsplatte abgerechnet werden, wenn es nicht zur Eingliederung kommt?
Ja, es können in diesem Fall die entstandenen Material- und Laborkosten und das Abformmaterial mit einem entsprechenden Vermerk, dass der Patient nicht mehr zur Behandlung erschienen ist, abgerechnet werden. Wurde ein Behandlungsplan mit allen notwendigen Angaben (Anamnese, Befund, Diagnose) ausgestellt, kann dieser ebenfalls nach der Geb.-Nr. 2 abgerechnet werden.
In einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.10.1997 (Aktenzeichen: V R 36/96, BStBl. 1998 II S. 584) wurde festgelegt, dass die Überlassung der von einem Kieferorthopäden für die Heilbehandlung seiner Patienten selbst angefertigten kieferorthopädischen Apparate regelmäßig Teil des steuerfreien Umsatzes aus der Tätigkeit des Zahnarztes ist.
Ebenso sind Schienen, Aufbissbehelfe und Ähnliches, einschließlich aller dazu gehörenden Laborarbeiten, wie Modellherstellung usw., umsatzsteuerfrei, wenn sie in praxiseigenen Laboren hergestellt werden und einem therapeutischen Zweck dienen.
Wie lange müssen Kieferbruchunterlagen und Kiefermodelle aufbewahrt werden?
Hier gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
Der Genehmigungsverzicht bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen bleibt vom EBZ unberührt. Die Behandlungspläne werden wie bisher im PVS erstellt, aber nicht via KIM an die Krankenkassen übermittelt. Das Feld EBZ-Antragsnummer des Behandlungsplans bleibt bei Genehmigungsverzicht leer.
Behandlungspläne, für die ein Genehmigungsverfahren notwendig ist, müssen über das EBZ mit Antragsnummer zur Kostenübernahme an die Krankenkasse gesendet werden:
- AOKen/BKKen/Knappschaft-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Berlins
- Alle Versicherten mit Kennzeichnung „Besonderer Personengruppe 6/7/8
- Privatunfälle
- Strahlenschutzschienen
Das bedeutet: Ein KB-Abrechnungs-Modul wird zwingend erforderlich. Das Erfassen der Fälle über das Serviceportal würde hiermit entfallen.