Krankenbeförderung

Voraussetzungen für die Verordnung

Die Fahrt muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Keine Kassenleistungen sind daher:

  • Fahrten zur Terminabstimmung
  • Fahrten, um Befunde zu erfragen
  • Fahrten, um Verordnungen o. ä. abzuholen

Genehmigung

Mit Wirkung zum 01.01.2019 müssen Krankenbeförderungen von Versicherten, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen, nicht mehr durch die Krankenkassen genehmigt werden:

  • Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit)
  • Versicherte, die gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft sind; bei Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt werden
  • Versicherte, die bis zum 31.12.2016 aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe 2 einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, gilt Bestandsschutz. Solange diese Patienten mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es für sie keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.

Krankenfahrten von Versicherten, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, bleiben weiterhin genehmigungspflichtig; ebenso Krankentransporte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 6 der Krankentransport-Richtlinie zur ambulanten Behandlung.

Unterschied zwischen Krankenfahrt und Krankentransport

Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung des Versicherten, die mit Mietwagen, oder Taxi durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstühlen. Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn der Versicherte während der Fahrt einer Betreuung/Begleitung durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW) bedarf.

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