Krankenbeförderung
Voraussetzungen für die Verordnung
Die Fahrt muss im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Keine Kassenleistungen sind daher:
- Fahrten zur Terminabstimmung
- Fahrten, um Befunde zu erfragen
- Fahrten, um Verordnungen o. ä. abzuholen
Genehmigung
Mit Wirkung zum 01.01.2019 müssen Krankenbeförderungen von Versicherten, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen, nicht mehr durch die Krankenkassen genehmigt werden:
- Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit)
- Versicherte, die gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft sind; bei Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt werden
- Versicherte, die bis zum 31.12.2016 aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe 2 einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, gilt Bestandsschutz. Solange diese Patienten mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es für sie keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.
Krankenfahrten von Versicherten, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, bleiben weiterhin genehmigungspflichtig; ebenso Krankentransporte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 6 der Krankentransport-Richtlinie zur ambulanten Behandlung.
Unterschied zwischen Krankenfahrt und Krankentransport
Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung des Versicherten, die mit Mietwagen, oder Taxi durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstühlen. Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn der Versicherte während der Fahrt einer Betreuung/Begleitung durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW) bedarf.
Für genehmigungsfreie Fahrten müssen auf dem „Muster 4“ im Feld 1 "Grund der Beförderung" – Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen – das Ankreuzfeld „Merkzeichen ‚aG‘, ‚Bl‘, ‚H‘, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5“ ankreuzt werden.
Die Krankenkassen übernehmen Fahrkosten in der Regel bis zur nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit (z. B. Vertragszahnarztpraxis). Wird eine andere Behandlungsmöglichkeit gewählt, hat der Versicherte grundsätzlich die Mehrkosten selbst zu tragen. Diese Informationen werden im Feld 2 "Behandlungstag/Behandlungsfrequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte" eingetragen.
Ihre Bestellung für das "Muster 4" richten Sie bitte an:
Paul-Albrechts-Verlag
Hamburger Straße 6
22952 Lütjensee
Tel.: 04154-799-166
Fax: 04154–799-173
info(at)pav.de
Kommt Ihr Patient mit einem privaten PKW oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, stellen Sie auf Wunsch des Patienten nach § 7 Abs.4 der Krankentransport-Richtlinien eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse aus.
Eine Krankenbeförderung kann durch Psychotherapeuten verordnet werden, wenn diese im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig ist. Die Verordnungsmöglichkeit von Krankenbeförderungsleitungen für Vertragszahnärzte ist inhaltlich hiervon nicht betroffen.