Haftung in der BAG
Seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) am 01.07.2007 werden Gemeinschaftspraxen als Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) bezeichnet. Eine solche BAG ist nicht mehr an einen gemeinsamen Vertragszahnarztsitz gebunden, sondern es können auch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) gebildet werden, sodass die Mitglieder der Gemeinschaft an allen (anderen) Vertragszahnarztsitzen ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit ausüben dürfen. Das geht mit Risiken einher, da ein Einblick in die Geschehnisse an anderen Standorten, eine Kontrolle der Partner erschwert ist.
Die allgemein für Kooperationen geltenden Haftungsgrundsätze bleiben davon unberührt.
Die BAG ist zumeist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff BGB. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft.
Es liegt eine Gesamtschuldnerhaftung vor (BGH, Urteil vom 29.06.1999), das heißt konkret: Jeder Gesellschafter kann von dem Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung – nicht nur einen prozentualen Anteil – in Anspruch genommen werden.
Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der BAG. Dies gilt auch für den Schmerzensgeldanspruch, der nicht als verschuldensabhängiger deliktischer Anspruch, sondern als verschuldensunabhängiger vertraglicher Anspruch angesehen wird. Der Partner haftet daher sehr weitreichend für das Handeln des anderen.
Hierbei ist die Haftung nicht etwa auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sondern jeder Zahnarzt haftet mit seinem persönlichen Vermögen – unmittelbar und unbeschränkt – auf den gesamten Betrag. Daher ist es ratsam, entsprechende (Haftpflicht-)Versicherungen abzuschließen, damit das Privatvermögen vor einem Zugriff geschützt wird. Eine Haftung kann auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder durch eine Formulierung wie „die Praxisinhaber haften nur für eigenes Verschulden“ abbedungen werden. Derartige Vereinbarungen betreffen allein den Ausgleich im Innenverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern, im Außenverhältnis zu Gläubigern gelten sie nicht. Der eigentlich intern freigestellte (Zahn-)Arzt kann trotzdem in Anspruch genommen werden.
Der neue Partner in einer BGB-Gesellschaft, so auch in einer BAG, haftet grundsätzlich auch für Altschulden (BGH, Urteil vom 12.12.2005). Der eintretende Partner sollte sich daher im entsprechenden Vertrag von solchen Verbindlichkeiten im Innenverhältnis freistellen lassen; zudem ist grundsätzlich ratsam, sich über die – finanziellen – Verhältnisse der Praxis im Vorfeld eines Vertragsabschlusses zu informieren.