Abrechnungskürzung
Abrechnungskürzungen bei Dokumentationsmängeln
Eine unterbliebene oder mangelhafte Dokumentation kann der Abrechnung auch dann entgegenstehen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Mit Einführung des Patientenrechtegesetzes wurde in § 630h BGB eine entsprechende Beweisregelung normiert. Wenn der Behandler eine medizinisch gebotene Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet hat, wird vermutet, dass diese Maßnahme nicht getroffen wurde.
Folglich darf die KZV im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung vom Zahnarzt in Ansatz gebrachte Leistungen in vollem Umfang streichen, wenn deren Voraussetzungen erweislich nicht vorliegen oder ihr Vorliegen sich im Einzelfall nicht nachweisen lässt. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Abrechnungsnummern in ihrer Leistungslegende oder den hierzu vereinbarten Bestimmungen ausdrücklich oder aus der Sache heraus die Verpflichtung zur Dokumentation der Befunde als Abrechnungsvoraussetzung enthalten. Fehlt hier die Dokumentation, ist die Leistung nicht abrechenbar.
Hinweis: Abgerechnete, aber nicht dokumentierte Leistungen könnten zugleich den Verdacht einer betrügerischen Abrechnung hervorrufen und disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Dies sollten Sie im eigenen Interesse vermeiden.