Abrechnung von IP-Leistungen
IP-Leistungen dürfen auch von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie erbracht und abgerechnet werden, unter Beachtung
- des § 22 SGB V,
- des BMV-Z Anlage 3,
- der IP-Richtlinie und
- des BEMAs.
Die Dokumentation des Mundhygienestatus zur IP1 ist dabei Grundlage der Prophylaxebehandlung. Einmal gewählte Indizes sind im gesamten IP-Programm beizubehalten. Zu beachten ist allerdings, dass eine Doppelinanspruchnahme von IP-Leistungen zu vermeiden ist.
Ein IP-Programm ist nicht zulässig, wenn ein solches bereits in einer anderen Praxis begonnen, fortlaufend durchgeführt und abgerechnet wird. Zur Absicherung und zur Dokumentation in der Praxis und Vorlage beim Hauszahnarzt ist daher von dem Erziehungsberechtigten unser IP-Abfrageblatt vollständig auszufüllen. Bitte nehmen Sie keine Änderungen an dem KZV-IP-Abfrageblatt vor.
Die Befragung des Erziehungsberechtigten muss vor Beginn der KFO-Behandlung in Ihrer Praxis erfolgen. Sollte es zu einer Verlängerung der kieferorthopädischen Behandlung kommen, muss vor dieser das IP-Abfrageblatt von dem Erziehungsberechtigten erneut ausgefüllt werden. In beiden Fällen erhält der Erziehungsberechtigte ein Duplikat für den Hauszahnarzt.
Hinweis: Die Techniker Krankenkasse stellt trotz des Vorliegens eines IP-Abfrageblattes Berichtigungsanträge, die derzeit von der KZV Berlin zurückgewiesen werden. Zu dieser Thematik wird vor dem Sozialgericht Berlin ein Musterverfahren zum Aktenzeichen S 87 KA 106/22 geführt. Widerspruchsverfahren werden im Hinblick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Beachten Sie bitte, dass es in diesen Fällen ggf. doch noch zu Rückforderungen kommen kann, wenn das Gericht am Ende nicht der Auffassung der KZV Berlin folgt.
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IP-Leistungen Fachzahnärzte für Kieferorthopädie
Sonderrundschreiben vom 25.9.2012