Krankenhauspatienten
Abrechnung zahnärztlicher Behandlung von Krankenhauspatienten
Bei einem stationär im Krankenhaus aufgenommenen Patienten sind Krankenhausleistungen dem Grundsatz nach mit den Pflegesätzen für die Versorgung des Patienten abgegolten. Dies gilt auch für zahnärztliche Leistungen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
§ 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung bestimmt unter anderem, dass zu den allgemeinen Krankenhausleistungen diejenigen gehören, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Dies gilt dann auch für die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, so die des Zahnarztes, wobei unerheblich ist, ob der Zahnarzt den Patienten im Krankenhaus oder in seiner Praxis behandelt. In diesen Fällen stellt der Zahnarzt die erbrachten Leistungen dem Krankenhaus nach GOZ in Rechnung.
Beispiele für notwendige Behandlungen:
- Verletzung der Zähne während einer Operation
- prothetische Schutz- oder Schienungsmaßnahme während einer Operation
- unaufschiebbare zahnärztliche Behandlung (Schmerzzustände, Bruchreparaturen, notwendige Unterfütterung, Verlust der Prothese o.ä.)
Vom Krankenhaus veranlasste Leistungen (Auftragsleistung):
- Der Krankenhausarzt erteilt einen Auftrag an den Zahnarzt.
- Das Krankenhaus bittet um konsiliarische Mithilfe.
- Das Krankenhaus bittet um Behandlung.
Sind Krankenhausmitarbeiter für den Verlust einer Prothese verantwortlich, berührt dies nicht das Auftragsverhältnis zwischen Krankenhaus und Zahnarzt. Der Zahnarzt rechnet die von ihm erbrachten Leistungen nach der GOZ ab. Das Krankenhaus muss sich ggf. mit der eigenen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen.
Wenn allerdings der Zahnarzt nicht vom Krankenhaus beauftragt wird, sondern der Patient selbst, ein nicht autorisierter Krankenhausmitarbeiter oder Angehöriger des Patienten den Zahnarzt kontaktiert, hat nicht das Krankenhaus die Leistung veranlasst, sodass diese nicht als mit dem Pflegesatz abgegoltene Krankenhausleistung zählt. In diesen Fällen ist die Behandlung nach den üblichen vertraglichen und gesetzlichen Abrechnungsbestimmungen zu erbringen.
Um Abrechnungsschwierigkeiten im Nachhinein zu vermeiden ist anzuraten, vor der Behandlung zu klären, ob das Krankenhaus oder die Krankenkasse zuständig ist und nach welchen Sätzen abzurechnen ist. Ggf. sollte beim Krankenhaus eine schriftliche Auftragserteilung und Kostenübernahmeerklärung angefordert werden.