Unfallabkommen
Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzen und Berufserkrankten
Die Unfallversicherungsträger haben nach § 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mindern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß
§ 34 Abs. 3 SGB VII ein Abkommen.
Informationen zur Unfallversicherung
Im Praxisalltag sind Fälle, die die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Arbeits- und Schulunfälle) betreffen, eher eine Ausnahme, dennoch ist es wichtig zu wissen, was in diesen Fällen zu tun ist. Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherung. Diese tragen die Kosten bei Arbeits- und Wegeunfällen, bei Schulunfällen sowie Berufskrankheiten.
Bei der Behandlung eines Unfallpatienten, ist die ausführliche Dokumentation des Unfallherganges zwingend erforderlich (wann, was, wie, wer, wo etc.). Diese Informationen sind wichtig, wenn ein Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung des Versicherungsfalles auf weitere Informationen angewiesen ist. Für das Ausfüllen der Anlage 1 („Bericht Zahnschaden“) des Abkommens zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) und der KZBV, erhält der Zahnarzt eine Gebühr zuzüglich der Portokosten. Eine Schweigepflichtentbindung gegenüber der Berufsgenossenschaft ist nicht notwendig, da der Zahnarzt gemäß §201 SGB VII auskunftspflichtig ist.
Laut des Abkommens werden die Leistungen vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung übernommen. Die zahnärztliche Vergütung – einschließlich der Vergütung für kieferorthopädische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - erfolgt aufgrund der Gebührentarife der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte und ist unbudgetiert.
- KCH/KB/KFO = BEMA, GOÄ (aus dem geöffneten Teil des Gebührenverzeichnisses der GOÄ)
- ZE = Gebührenverzeichnis (Anlage 4) Unfallabkommen, BEL II
Den zu verwendenden Punktwert entnehmen Sie aus dem aktuellen Abkommen. Somit können konservierende Leistungen unter Angabe des Aktenzeichens bzw. Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Unfalltag nach BEMA abgerechnet werden. Für die prothetische Versorgung enthält das Abkommen ein Gebührenverzeichnis (Anlage 4).
Wünscht der Patient eine private Behandlung bzw. eine über die Leistungen des Unfallabkommens hinausgehende Versorgung, hat er die Kosten bzw. Mehrkosten selber zu tragen.
Wenn jedoch aus medizinischen Gründen eine höherwertigere Versorgung erfolgen muss, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass der Unfallversicherungsträger die Behandlung übernimmt. Wir empfehlen zur Abklärung der Kostenübernahme, vor Beginn der Behandlung, eine Vereinbarung mit der Begründung für den Mehraufwand zum Unfallversicherungsträger zusenden. Dieser gibt Ihnen dann Bescheid, in welcher Höhe er die Kosten übernimmt.
Der Zahnarzt rechnet die Kosten der zahnärztlichen Behandlung von Unfallfolgen/ Berufskrankheiten direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Die Rechnung hat gemäß dem Abkommen folgende Angaben zu enthalten:
- Personaldaten des Unfallverletzten
- Unfalltag
- Unfallbetrieb/Schule
- Datum der Erbringung der Leistungen
- Gebührennummern
- Betrag für die Material- und Laborkosten bzw. der baren Auslagen
- Gesamtrechnungsbetrag
Bitte beachten Sie, dass alle Behandlungen, die aufgrund von Unfällen, welche keine Arbeits-/Wegeunfälle oder Schulunfälle sind, oder durch Berufskrankheiten ausgelöst wurden, über die gesetzliche Krankenkasse Ihres Patienten abzurechnen sind.
Die in Berlin zuständige Unfallkasse ist i.d.R. die Unfallkasse Berlin.
Unfallkasse Berlin
Culemeyerstraße 2
12277 Berlin-Marienfelde
Tel.: 030 7624-0
Fax: 030 7624-1109
unfallkasse(at)unfallkasse-berlin.de
www.unfallkasse-berlin.de
Sollte eine andere Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig sein, kann Ihnen ihr Patient darüber Auskunft geben. Sie haben außerdem die Möglichkeit auf der Homepage der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung“ (DGUV) die Adressen aller Träger zu finden.