Unfallabkommen (auch Soldaten)
Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzen und Berufserkrankten
Die Unfallversicherungsträger haben nach § 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mindern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß
§ 34 Abs. 3 SGB VII ein Abkommen.
Informationen zur Unfallversicherung
Im Praxisalltag sind Fälle, die die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Arbeits- und Schulunfälle) betreffen, eher eine Ausnahme, dennoch ist es wichtig zu wissen, was in diesen Fällen zu tun ist. Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherung. Diese tragen die Kosten bei Arbeits- und Wegeunfällen, bei Schulunfällen sowie Berufskrankheiten.
Bei der Behandlung eines Unfallpatienten, ist die ausführliche Dokumentation des Unfallherganges zwingend erforderlich (wann, was, wie, wer, wo etc.). Diese Informationen sind wichtig, wenn ein Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung des Versicherungsfalles auf weitere Informationen angewiesen ist. Für das Ausfüllen der Anlage 1 („Bericht Zahnschaden“) des Abkommens zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) und der KZBV, erhält der Zahnarzt eine Gebühr zuzüglich der Portokosten. Eine Schweigepflichtentbindung gegenüber der Berufsgenossenschaft ist nicht notwendig, da der Zahnarzt gemäß §201 SGB VII auskunftspflichtig ist.
Laut des Abkommens werden die Leistungen vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung übernommen. Die zahnärztliche Vergütung – einschließlich der Vergütung für kieferorthopädische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - erfolgt aufgrund der Gebührentarife der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte und ist unbudgetiert.
- KCH/KB/KFO = BEMA, GOÄ (aus dem geöffneten Teil des Gebührenverzeichnisses der GOÄ)
- ZE = Gebührenverzeichnis (Anlage 4) Unfallabkommen, BEL II
Den zu verwendenden Punktwert entnehmen Sie aus dem aktuellen Abkommen. Somit können konservierende Leistungen unter Angabe des Aktenzeichens bzw. Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Unfalltag nach BEMA abgerechnet werden. Für die prothetische Versorgung enthält das Abkommen ein Gebührenverzeichnis (Anlage 4).
Wünscht der Patient eine private Behandlung bzw. eine über die Leistungen des Unfallabkommens hinausgehende Versorgung, hat er die Kosten bzw. Mehrkosten selber zu tragen.
Wenn jedoch aus medizinischen Gründen eine höherwertigere Versorgung erfolgen muss, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass der Unfallversicherungsträger die Behandlung übernimmt. Wir empfehlen zur Abklärung der Kostenübernahme, vor Beginn der Behandlung, eine Vereinbarung mit der Begründung für den Mehraufwand zum Unfallversicherungsträger zusenden. Dieser gibt Ihnen dann Bescheid, in welcher Höhe er die Kosten übernimmt.
Der Zahnarzt rechnet die Kosten der zahnärztlichen Behandlung von Unfallfolgen/ Berufskrankheiten direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Die Rechnung hat gemäß dem Abkommen folgende Angaben zu enthalten:
- Personaldaten des Unfallverletzten
- Unfalltag
- Unfallbetrieb/Schule
- Datum der Erbringung der Leistungen
- Gebührennummern
- Betrag für die Material- und Laborkosten bzw. der baren Auslagen
- Gesamtrechnungsbetrag
Bitte beachten Sie, dass alle Behandlungen, die aufgrund von Unfällen, welche keine Arbeits-/Wegeunfälle oder Schulunfälle sind, oder durch Berufskrankheiten ausgelöst wurden, über die gesetzliche Krankenkasse Ihres Patienten abzurechnen sind.
Die in Berlin zuständige Unfallkasse ist i.d.R. die Unfallkasse Berlin.
Unfallkasse Berlin
Culemeyerstraße 2
12277 Berlin-Marienfelde
Tel.: 030 7624-0
Fax: 030 7624-1109
unfallkasse(at)unfallkasse-berlin.de
www.unfallkasse-berlin.de
Sollte eine andere Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig sein, kann Ihnen ihr Patient darüber Auskunft geben. Sie haben außerdem die Möglichkeit auf der Homepage der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung“ (DGUV) die Adressen aller Träger zu finden.
Die medizinische Versorgung von ehemaligen Soldaten, die eine anerkannte Wehrdienstschädigung erlitten haben, erfolgt seit dem 01.01.2025 nach dem Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) auf Grundlage des SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung).
Auch wenn es sich hierbei um einen äußerst kleinen Personenkreis handelt, ist diese Information wichtig:
Ehemalige Soldaten mit anerkannten Wehrdienstschädigungen, sind wie gesetzlich unfallversicherte Personen zu behandeln. Zu beachten ist, dass ausschließlich die (zahn-)ärztliche Behandlung der konkreten Wehrdienstbeschädigung (anerkannte Schädigungsfolge) nach dem gültigen Unfallabkommen zwischen der DGUV, SVLFG und KZBV abgerechnet werden kann.
Sollten Behandlungen erforderlich sein, die nicht unmittelbar der anerkannten Schädigung zugeordnet werden können, sind diese entsprechend dem jeweiligen Versicherungsschutz des Patienten – über die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung – abzurechnen.
Die Geschädigten sollen die anerkannten Schädigungsfolgen in Form des vorhandenen Bescheides nachweisen.
Die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) übernimmt im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die Betreuung der vorgenannten Patientengruppe und ist auch für die Abrechnung von Leistungen zuständig, die im Rahmen des SEG erbracht werden.
An die UVB sind auch Rückfragen zu richten, die bei der Behandlung dieses Personenkreises entstehen können.
Kontaktdaten:
Unfallversicherung Bund und Bahn
Soldatenentschädigung
26392 Wilhelmshaven
Mail: SEG@uv-bund-bahn.de
Zur besseren Zuordnung bittet die UVB bei Kontaktaufnahme und Abrechnung – soweit möglich – als Beruf der Patientin/des Patienten “Soldat/-in” anzugeben.
Als Unfalltag kann das fiktive Datum 00.00.2025 angegeben werden. Hintergrund ist, dass im Bereich der Wehrdienstbeschädigung mehrere Ereignisse in einem Vorgang zusammengefasst sein können und nicht in jedem Fall einem konkreten Datum zuzurechnen sind.
Bei der Ausstellung von Rezepten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist auf den entsprechenden Formularen anstelle “Arbeitsunfall” für diese Fälle immer “BVG” bzw. “SER” auszuwählen.