Unfallabkommen

Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzen und Berufserkrankten

Die Unfallversicherungsträger haben nach § 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mindern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß
§ 34 Abs. 3 SGB VII ein Abkommen.

Informationen zur Unfallversicherung

Im Praxisalltag sind Fälle, die die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Arbeits- und Schulunfälle) betreffen, eher eine Ausnahme, dennoch ist es wichtig zu wissen, was in diesen Fällen zu tun ist. Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherung. Diese tragen die Kosten bei Arbeits- und Wegeunfällen, bei Schulunfällen sowie Berufskrankheiten.
Bei der Behandlung eines Unfallpatienten, ist die ausführliche Dokumentation des Unfallherganges zwingend erforderlich (wann, was, wie, wer, wo etc.). Diese Informationen sind wichtig, wenn ein Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung des Versicherungsfalles auf weitere Informationen angewiesen ist. Für das Ausfüllen der Anlage 1 („Bericht Zahnschaden“) des Abkommens zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) und der KZBV, erhält der Zahnarzt eine Gebühr zuzüglich der Portokosten. Eine Schweigepflichtentbindung gegenüber der Berufsgenossenschaft ist nicht notwendig, da der Zahnarzt gemäß §201 SGB VII auskunftspflichtig ist.

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