Kommunikation im Medizinwesen
Update auf KIM-Version 1.5
Aktuell werden Praxen von ihrem KIM-Anbieter aufgefordert den Versionswechsel auf KIM 1.5 vorzunehmen, da die Zulassungen der gematik für die KIM-Version 1.0 auslaufen. Durch den Ablauf der Zulassungen ist die Umstellung auf KIM 1.5 für die Praxen unumgänglich. Vorteil der neuen KIM-Version ist, dass zukünftig Anhänge mit bis zu 500 MB versendet werden können, statt wie bisher nur mit maximal 15 MB. Im Übergangszeitraum der Umstellung aller Anbieter von Version 1.0 auf 1.5 können KIM-Nutzer auch mit unterschiedlichen KIM-Versionen miteinander kommunizieren. Die Erstattung von möglichen Mehrkosten für die Nutzung der Version KIM 1.5 ist in der monatlichen TI-Pauschale enthalten und wird nicht separat finanziert.
Mit der sog. Kommunikation im Medizinwesen (KIM) können Sie zukünftig in einem geschlossenen Nutzerkreis vertrauliche Nachrichten und medizinische Dokumente mit anderen Leistungserbringern (z. B. zwischen Arztpraxen, Krankhäusern und Apotheken) oder auch weiteren Organisationen (z. B. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder Krankenkassen) austauschen.
Bisherige Kommunikationskanäle wie Briefpost, Telefax oder E-Mail können die Sicherheit auf dem Transportweg an bestimmte Empfänger nicht leisten und sind aufgrund der personenbezogenen, medizinischen Daten für das Gesundheitswesen ungeeignet. Mit KIM werden die Daten vom Absender zum Empfänger „Ende-zu-Ende" verschlüsselt. Medizinische Dokumente wie elektronische Arztbriefe oder Röntgenbilder werden somit sicher ausgetauscht.
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- elektronisches Beantragungs und Genehmigungsverfahren
- Übermittlung der Abrechnung
Nur berechtigte KIM-Teilnehmer sind in einem Verzeichnisdienst der TI – im Grunde handelt es sich um ein zentrales Adressbuch – eingetragen. Ausgestattet mit dem Auftrag des Gesetzgebers obliegt den KZVen die Pflege der Dateneinträge von Vertragszahnarztpraxen. Diese Verfahrensweise gewährleistet, dass Sie den Absender oder Empfänger einer KIM-Nachricht eindeutig zuordnen können. Auch die Auswahl eines KIM Teilnehmers ist somit mühelos möglich, da Sie durch Eingabe weniger Daten wie z. B. Name der Kollegin oder des Kollegen bzw. Praxisname, Adresse den richtigen Kommunikationspartner auswählen können.
Für die Rechtssicherheit bei der Übersendung von elektronischen Dokumenten kann die „Qualifizierte Elektronische Signatur“ (QES) genutzt werden. Die QES ist der handschriftlichen Unterschrift auf Papier rechtlich gleichgestellt. Der Zahnarzt nutzt dafür seinen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) und außerdem die im eHealth-Konnektor integrierten QES-Funktionen. Die digitale Unterschrift ist damit eindeutig einem Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Apotheker zugeordnet. Mit dem Praxisausweis (SMC-B) ist keine qualifizierte elektronische Signatur möglich.
- eHealth-Konnektor (VSDM-Konnektoren benötigen ein entsprechendes Update)
- elektronischen Praxisausweis (SMC-B) und ein stationäres eHealth-Kartenterminal
- Praxisverwaltungssystem (PVS), von dem KIM-Nachrichten versendet und empfangen werden können, alternativ ein Standard-E-Mail-Programm (z.B. Microsoft Outlook).
- Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Anbieter. Von diesem erhalten Sie eine KIM-Adresse, ähnlich einer E-Mail-Adresse.
- sog. „KIM-Clientmodul“ (PC-Software) Ihres KIM-Anbieters
- elektronischen Heilberufsausweis (HBA) z. B. für das elektronische Signieren von Behandlungsberichten oder im Rahmen der qualifizierten Signatur der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Auch für eine persönliche KIM-Adresse, auf die das sonstige Praxispersonal keinen Zugriff haben soll, wird ein HBA benötigt. - aktuell gehaltenes Virenschutzprogramm
KIM-Nachrichten sind aufgrund ihrer Sicherheitsstandards „Ende zu Ende“-verschlüsselt. Eine Prüfung der Nachricht und ihrer Anhänge auf Viren z. B. durch den Dienstbetreiber ist aufgrund der Vertraulichkeit nicht möglich.
Häufige Fragen
KIM ist als sicheres Verfahren zur Übermittlung von medizinischen Dokumenten gemäß § 291b Abs. 1e SGB V für die Telematikinfrastruktur festgelegt worden.
KIM ab der Version 1.0 wird von verschiedenen von der gematik zugelassenen Herstellern über Anbieter vermarktet. Der Gesetzgeber hat auch den Bundeskörperschaften ausdrücklich über das PDSG in § 311 Abs. 6 SGB V die Möglichkeit eingeräumt, ihren Mitgliedern einen eigenen KIM-Dienst anzubieten. Die KBV bietet ihren ärztlichen Mitgliedern einen KIM-Dienst über KV.dox an. Die KZBV wird ihren zahnärztlichen Mitgliedern einen derartigen Dienst nicht anbieten. Zahnärzte wählen daher eigenständig einen KIM-Anbieter aus. Insofern empfehlen wir Ihnen, in Absprache mit Ihrem DVO und/oder PVS-Anbieter nach einem geeigneten KIM-System zu schauen.
Überprüfen Sie ob das sogenannte „KIM-Clientmodul“ (PC-Software) gestartet ist.
Nein, eine qualifizierte elektronische Signatur ist nur mittels eingestecktem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) möglich.