Praxisausweis (SMC-B)
Ein elektronischer Praxisausweis, auch SMC-B (Security Module Card Typ B) genannt, ist eine Smartcard, die eine Zahnarztpraxis als medizinische Einrichtung gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) authentisiert.
Für das ab dem 01.01.2019 verpflichtende Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), der ersten Anwendung des Online-Produktivbetriebs der TI (OPB1), ist der Praxisausweis Voraussetzung. Nur mit dem Ausweis kann die Praxis den Onlineabgleich der Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit den bei der Krankenkasse registrierten Daten vornehmen. Der Praxisausweis wird hierfür in ein entsprechendes zugelassenes Lesegerät gesteckt. Darüber hinaus ist die Beschaffung von weiterer Hard- und Software für die Anbindung an die TI notwendig.
Für zukünftige Anwendungen der TI, wie beispielsweise das Auslesen von geschützten Daten auf der eGK, ist der Praxisausweis ebenso vorgesehen.
Teilweise werden die Begriffe elektronische Praxiskarte oder elektronische Institutionskarte synonym für Praxisausweis oder SMC-B verwendet.
Um eine SMC-B beantragen zu können, muss in der Praxis mindestens ein Zahnarzt/eine Zahnärztin tätig sein, der/die Inhaber eines gültigen elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) ist oder die Bestellung des eHBA bereits erfolgt ist. Informationen zur Beantragung eines eHBA finden Sie auf unserer Website.
Praxisausweise müssen rechtzeitig vor dem Installationstermin der notwendigen Komponenten für die TI beantragt werden. Die Beantragung erfolgt über das Serviceportal der KZV Berlin bei einem von der KZBV zugelassenen Anbieter für Praxisausweise.
Die unterschiedlichen Bestell- und Preisinformationen sind vor der Antragstellung im Serviceportal der KZV aufrufbar. Vor der Bestellung eines Praxisausweises sollte unbedingt geprüft werden, ob der Anbieter des gewählten TI-Installationspaketes seine Angebotskonditionen von der Wahl eines bestimmten Anbieters eines Praxisausweises abhängig gemacht hat. So ist uns beispielsweise bekannt, dass bestimmte Angebote von CGM einen Rabatt nur bei der Bestellung des Praxisausweises bei der Bundesdruckerei beinhalten.
Sollten Sie bereits ein Komplettpaket für Ihre Praxis vorbestellt haben, empfehlen wir die Antragstellung für einen Praxisausweis circa vier Wochen vor dem Installationstermin.
Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte bzw. Geschäftsführer/in eines MVZ melden sich zur Beantragung eines Praxisausweises mit ihren persönlichen Zugangsdaten am Serviceportal der KZV Berlin an. Unter dem Menüpunkt Praxisausweis (SMC-B) sind weitere Informationen sowie Links zu den Anbietern von Praxisausweisen zu finden. Nach Bestätigung der Datenweitergabe sowie Anerkennung der Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen, erfolgt die Weiterleitung zum vorausgefüllten Antrag bei dem ausgewählten Anbieter. Nachdem der Antrag eingereicht wurde, bestätigt die KZV Berlin dem Anbieter, dass der Antragssteller berechtigt ist und das Attribut "Zahnarztpraxis" in den Praxisausweis aufgenommen werden darf.
Bitte beachten Sie:
In Berufsausübungsgemeinschaften muss nur eine Person einen Praxisausweis stellvertretend für die gesamte Praxis beantragen.
Nach der Weiterleitung ins Antragsportal der Bundesdruckerei werden sie zuerst nach einem "Bestellcode" gefragt. Sofern Sie einen Bestellcode vom Anbieter ihres Komplettpaketes erhalten haben, tragen Sie diesen dort ein.
Falls Ihnen kein Bestellcode vorliegt, können Sie die Antragstellung auch problemlos ohne Eingabe an dieser Stelle fortsetzen.
An mehren Stellen im Antragsportal der Bundesdruckerei wird der Begriff "Institution" als Synonym für "Praxis" verwendet. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass über das Antragsportal unterschiedlichste medizinische Einrichtungen eine SMC-B bestellen werden.
Am Ende des Antragsprozesses wird Ihnen ein PDF-Dokument zum Abruf angeboten. Wir empfehlen Ihnen dringend, dieses Dokument wiederauffindbar abzulegen! Es enthält wichtige Informationen für die spätere Aktivierung oder Sperrung Ihres Praxisausweises!
Je Praxisstandort wird ein Praxisausweis benötigt, auch wenn mehrere Lesegeräte installiert sind. Bei dem Onlineabgleich der Versichertendaten, wird über die zu installierende Hard- und Software das Vorhandensein eines Praxisausweises in einem der angeschlossenen Lesegeräte überprüft.
Sofern eine Zahnarztpraxis möchte, dass der Onlineabgleich der Versichertendaten getrennt vom Praxis-PC stattfinden soll, werden je Standort ein zusätzliches Lesegerät und ein zusätzlicher Praxisausweis benötigt.
In Praxisgemeinschaften benötigen die einzelnen Partner jeweils einen eigenen Praxisausweis.
Beim Einlesen werden die Versichertendaten verschlüsselt auf dem mobilen Lesegerät abgelegt. Da hierfür ein Praxisausweis oder elektronischer Heilberufsausweis benötigt wird, ist für den Betrieb der neuen Generation mobiler Lesegeräte („Ausbaustufe 2“) ein entsprechender Ausweis unverzichtbar.
Mobile Lesegeräte der alten Generation (Ausbaustufe 1) können solange weiterverwendet werden bis die Versichertendaten auf der eGK generell nur noch mit einem Praxis- oder Heilberufsausweis auslesbar sind (frühestens ab dem Jahr 2019).
Der Empfang des Praxisausweises muss dem Anbieter bestätigt werden. Dadurch wird der Praxisausweis freigeschaltet und kann genutzt werden. Das Verfahren zur Freischaltung des Praxisausweises ist abhängig vom jeweiligen Anbieter.
Zum Installationstermin der für die TI erforderlichen Komponenten muss die PIN bzw. die Transport-PIN für den Praxisausweis bereitliegen.
Die Kosten und die Laufzeit für einen Praxisausweis sind abhängig vom gewählten Anbieter.
Die Zertifikate des Praxisausweises haben in der Regel eine Laufzeit von maximal fünf Jahren. Normalerweise sollte das in der Praxis genutzte Praxisverwaltungssystem vor Ablauf der Karte eine Warnmeldung anzeigen. Zusätzlich wird der Anbieter des Praxisausweises informieren. Um einen unterbrechungsfreien Betrieb sicherzustellen, muss rechtzeitig eine Folgekarte beantragt werden. Die Antragstellung wird analog zur ersten Beantragung über das Serviceportal der KZV Berlin initiiert.