Materialien

Gemäß der vertraglichen Bestimmungen im Primär- und Ersatzkassenbereich müssen für alle anfallenden Materialien Kosten individuell berechnet werden.

Das gilt nicht nur für die Regelversorgung sondern auch für gleich- und andersartigen Zahnersatz. Hierunter fallen alle Abformmaterialien sowie provisorische Kronen/Brückenglieder. Zu überhöhte Preise können zu Beanstandungen der Krankenkassen führen (Wirtschaftlichkeitsgebot).

Sollte dieser Fall einmal eintreten, reicht es der Krankenkasse in der Regel, die Berechnung der Materialien vorzulegen. Wir empfehlen einmal im Jahr Ihre Preise für die Materialien zu überprüfen und ggf. anzupassen. Durch ständige Preisänderungen ist dies ein wichtiger Schritt, damit der Praxis keine Verluste entstehen.

Beispiel zur eigenständigen Ermittlung Ihrer Materialkosten

Pro Einzelfall gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Preis/Gramm = Packungspreis abzgl. gewährter Rabatt inkl. MwSt. geteilt durch Gesamtgrammzahl
  • Einzelfallkosten = Preis/Gramm multipliziert mit individuell verbrauchter Menge in Gramm (ggf. zzgl. Kosten für Mischkanülen)

Rabatte, die der Zahnarzt vom Lieferanten erhält, müssen an den Patient weitergegegben werden, Skonti jedoch nicht.

Verwendung des Werkstoffs „PEEK“

Der Vertragszahnarzt sollte auf dem Heil- und Kostenplan die durchzuführende Maßnahme sowie das Material eindeutig angeben. Wir raten die Befundklasse 5 anzusetzen und diese Prothesen als gleichartige Versorgung zu beantragen (wie z. B. Sunflex). Die leistungsrechtliche Entscheidung obliegt der Krankenkasse. Erteilt die Krankenkasse keine Genehmigung, handelt es sich in diesen Fällen um eine Privatleistung.

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KB | PAR | ZE 11/2024
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KCH | KFO IV. Quartal 2024
Montag, 06.01.2025

Einreichungstermine 2024

ZE-Workshops

Speziell für das zahnmedizinische Fachpersonal bietet die KZV Berlin einen Workshop in zwei Teilen zum Einstieg in das Festzuschusssystem an.

Nächster Termin: ZE-Grundkurs Teil 1

Nächster Termin: ZE-Grundkurs Teil 2

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