Gewährleistung bei Zahnersatz
Nach § 136a Absatz 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt eine zweijährige Gewähr auf die Versorgung mit Zahnersatz:
Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.
Sofern Sie Beanstandungen hinsichtlich Ihres Zahnersatzes haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Zahnarzt. Dieser wird notwendige Nachbesserungen vornehmen. Im Bedarfsfall können Sie zur Feststellung etwaiger Mängel ein Gutachterverfahren über Ihre Krankenkasse veranlassen.
Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und so genannten Mischfällen prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei der unabhängigen Patientenberatung der KZV Berlin.