Narkose
Anwendung der Narkose-Richtlinie in der vertragszahnärztlichen Versorgung
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind nur medizinisch notwendige Narkosen zu veranlassen:
„Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen."
Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen ist nach Ziffer 8 der Präambel zum Kapitel 5 des EBM berechnungsfähig bei:
- Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.
- Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie.
- Eingriffen entsprechend Abschnitt 31.2.8 des EBM, sofern eine Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist. Bei den Eingriffen handelt es sich um zahnärztliche bzw. mund-, kiefer-, gesichtschirurgische Eingriffe, welche inhaltlich den EBM-Leistungen des Abschnittes 31.2.8 entsprechen, die jedoch über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
Laut Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ist eine Narkose auch bei folgenden Diagnosen über die GKV abrechenbar, sofern eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist:
- tiefliegende Abszesse
- umfangreiche Osteotomien
- Traumata
- Behandlung der dentogen erkrankten Kieferhöhle für akute entzündliche Prozesse, die eine Lokalanästhesie ausschließen
- Behandlung der Spätluxation des Kiefergelenks
Ferner können nach Ziffer 10 der Präambel zum Kapitel 5 des EBM Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen als vertragsärztliche Leistung abgerechnet werden, wenn Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie vorliegen.
Als Kontraindikation kommt beispielsweise eine Allergie in Frage. Aber auch Phobiker fallen hierunter. Sie fallen jedoch nur unter diese Regelung, wenn die anerkannte Phobie einem ICD-Schlüssel zugeordnet werden kann und eine Kontraindikation gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung vorliegt. Nicht geregelt ist indes, durch wen die Beurteilung zu erfolgen hat. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird jedoch regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attestes gefordert.
Die genannte Verpflichtung, den ICD-Code mit Begründung anzugeben, richtet sich allein an den behandelnden Anästhesisten und nicht an den Zahnarzt.
Eine Vollnarkose oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist (z. B. Behinderung, multiple Karies in Verbindung mit einer ausgeprägten Phobie des Kindes). Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen. In jedem Fall ist die Abwägung zwischen dem Narkoserisiko und der Notwendigkeit der Behandlung in Narkose erforderlich. Der Vertragszahnarzt kann in diesen Fällen eine Überweisung, auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 = Rezept), an den Anästhesisten zur Durchführung der Narkose ausstellen. Auf der Überweisung müssen die Diagnose und die Indikation für die Vollnarkose aufgeführt werden.
Werden alle vier Weisheitszähne in einer Sitzung entfernt, ist die Vollnarkose keine Kassenleistung. Die Entfernung aller vier Weisheitszähne stellt grundsätzlich keine ausreichende Indikation für eine Vollnarkose dar. Die Behandlung kann in der Regel schrittweise in mehreren Sitzungen erfolgen, wobei eine örtliche Betäubung jeweils ausreicht. Wünscht der Patient stattdessen, dass alle vier Zähne in einer Sitzung entfernt werden, kann eine Vollnarkose sinnvoll oder sogar hilfreich sein. Solche „Wunschnarkosen“ stellen jedoch keine vertragsärztliche Leistung dar.
Die zahnmedizinische Behandlung von geistig und körperlich schwerstbehinderten Patienten erfordert einen besonderen Betreuungsaufwand. In Anwesenheit von Anästhesisten und Vertragszahnärzten werden Patienten mit den im Anschluss genannten Behinderungen häufig unter ambulanter Vollnarkose (ITN) behandelt. Indikationen, die eine medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlung unter Vollnarkose begründen können, sind:
- Intelligenzminderung
- (senile) Demenzen
- schizophrene Störungen
- Manie mit psychosomatischen Symptomen
- bipolare affektive Störungen
- Verhaltensstörung (Stereotypien)
- Bewegungsstereotypien
- hirnorganisches Psychosyndrom
- Autismus
- Stoffwechselstörungen (z. B. Phenylketonurie, Galaktosämie)
- Chromosomale Aberrationen
- Multiple Sklerose
- Parkinson Syndrom
- Anfallsleiden (zerebrale Krampfanfälle)
- Ankylose
Unsere Bitte an Sie:
Für Vertragsverhandlungen benötigen wir einen Überblick über Fallzahlen und Behandlungsvolumen. Deshalb möchten wir Sie bitten, in der KCH-Abrechnung diese Fälle unter dem Feld „KZV-interne-Angaben“ mit dem Vermerk „ITNB“ zu kennzeichnen und die jeweilige Indikation anzugeben.