Bonusheft
Das Bonusheft dient dem Versicherten als Nachweis von Zahngesundheitsuntersuchungen, für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz gem. § 55 SGB V. Der Vertragszahnarzt händigt jedem Versicherten, der das 12. Lebensjahr vollendet hat, ein Bonusheft aus. Die Ausgabe des Bonusheftes wird in den Patientenaufzeichnungen vermerkt.
- Bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, trägt die Zahnarztpraxis für jedes Kalenderhalbjahr das Datum des Mundhygienestatus (Geb.-Nr. IP 1) ein.
- Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird jährlich das Datum einer zahnärztlichen Untersuchung eingetragen.
Wenn der Patient das Bonusheft am Tag der Behandlung nicht vorlegen kann, ist im BMV-Z seit 01.07.2018 in der Anlage 3, § 3 geregelt, dass in solchen Fällen der Vertragszahnarzt dem Versicherten eine Ersatzbescheinigung über die Durchführung des Mundhygienestatus (Individualprophylaxe – für jedes Kalenderhalbjahr) bzw. der zahnärztlichen Untersuchung ausstellen kann. In dieser Ersatzbescheinigung sind Name und Vorname des Versicherten und das Datum einzutragen. Das Ausstellen eines Bonusheftes oder der Ersatzbescheinigung ist Bestandteil der vertragszahnärztlichen Leistung und hierfür besteht kein gesonderter Vergütungsanspruch.
Wenn ein Patient sein Bonusheft verlegt oder verloren haben sollte, kann die KZV Berlin die zahnärztliche Behandlung für maximal 10 Jahre (lt. § 304 SGB V) rückwirkend bestätigen.
BZÄK und KZBV haben in Zusammenarbeit mit dem Institut der Deutschen Zahnärzte ein Plakat (Vorsorge wirkt!) zur Fünften Deutschen Mundgesundheitsstudie zur Verwendung in der Zahnarztpraxis herausgegeben.
Das Bonusheft sollte immer dem Patienten übergeben werden. Die Aufbewahrung liegt in der Verantwortung des Patienten und sollte daher nicht in der Praxis erfolgen, somit hat der Patient immer die Möglichkeit, auch bei einer Praxisaufgabe des Zahnarztes oder bei einem Zahnarztwechsel das Bonusheft seinem behandelnden Zahnarzt vorzulegen.
Die Bundesmantelvertragspartner in Umsetzung des Gesundheitsversorgungsentwicklungsgesetzes, respektive § 55 Abs. 1 Satz 10 SGB V, haben das Abwicklungsverfahren bezüglich der Verpflichtung zur Erstattung der Krankenkassen gegenüber den Versicherten geregelt. Das Abwicklungsverfahren betrifft alle vor dem 20. Juli 2021 bewilligten Festzuschüsse, die sich unter Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 6 SGB V rückwirkend erhöhen.
Die Abwicklung des Erstattungsanspruchs erfolgt unmittelbar zwischen Krankenkasse und Versicherten.
Die Praxen und KZVen sind im Abwicklungsverfahren außen vor.