Praxisabgeber
Jeder niedergelassene Zahnmediziner beschäftigt sich früher oder später mit dem Gedanken, die eigene Praxis zu veräußern. Ein reibungsloser Verkauf sollte gut geplant und frühzeitig vorbereitet werden. Schließlich dient der Erlös meist auch der Absicherung im Alter. Eine Checkliste für die Praxisabgabe.
Regelmäßig bietet die KZV Berlin ihr Seminar für Praxisabgeber an. Sobald ein Termin feststeht, veröffentlichen wir diesen in unserem Veranstaltungskalender.
Checkliste
Die folgende Checkliste dient zur ersten Orientierung für die Abgabe einer Praxis. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für eine umfassende und weiterführende Beratung, die sich an den individuellen Praxisverhältnissen orientiert, ist Ihre Steuerberatung der beste Ansprechpartner.
Ansprechpartner bzw. Mitteilung an | |
frühzeitige Planung (mindestens zwei Jahre vor dem Verkauf) und Erstellung eines individuellen Zeitplans | |
Erstellung einer persönlichen Finanz- und Liquiditätsplanung für die Phase der Praxisabgabe und für die Zeit danach
| eigene Planung | Bank Steuerberatung | Anlageberater |
Festlegung eines gewünschten Abgabetermins und Prüfung von Abgabealternativen (vollständig oder schrittweise zum Beispiel über Gründung einer BAG) unter Einbeziehung steuerrechtlicher Aspekte (Freibeträge, steuerliche Vergünstigungen, Schenkung, Abgabe am Jahresbeginn oder -ende) | Steuerberatung |
Ermittlung des Praxiswertes | Verkaufswertes
| Depot | Makler | Steuerberatung |
Nachfolgersuche durch Inserat in Zahnärzteblättern oder Praxisbörsen, über Makler oder in der eigenen Praxis (angestellter Zahnarzt) | Makler |
Gestaltung eines Praxisübergabevertrages
| Rechtsanwalt | Notar |
Altersversorgung Beratung durch Versorgungswerk | Versorgungswerk |
Ansprechpartner bzw. Mitteilung an | |
Erklärung des Zulassungsverzichts bei vollständiger Praxisabgabe | Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses KZV Berlin (zuständig für Assistentengenehmigungen) |
Antrag auf Gründung einer BAG bei schrittweiser Abgabe | |
Antrag auf Genehmigung, wenn der Praxisübernehmer zunächst als angestellter Zahnarzt tätig ist | |
Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung durch den Praxisübernehmer, wenn der Praxisabgeber weiter als angestellter Zahnarzt oder als Entlastungsassistent tätig ist |
Ansprechpartner bzw. Mitteilung an | |
Kammermitgliedschaft: Anzeige der Statusänderung von ,,niedergelassen“ , „angestellt“, „Assistent/in“, oder vorübergehend ohne Tätigkeit | Zahnärztekammer Berlin |
Beachtung der Aufbewahrungsfristen von Unterlagen, die nicht an den Übernehmer weitergegeben werden | |
Aufbewahrung bzw. Übergabe der Patientendatei unter Beachtung der Berufsordnung, des Datenschutzes sowie der gesetzlichen Fristen; Übergabe der Datei vertraglich regeln |
Ansprechpartner bzw. Mitteilung an | |
Mietverträge
| Vermieter |
Arbeitsverträge | |
| Steuerberater | Personal |
| Krankenkassen |
| Zahnärztekammer Berlin |
Kündigung | Ummeldung Praxisverträge
| Vertragspartner |
Honorarabtretungsverträge Klärung mit finanzierenden Kreditgebern | Kreditgeber |
Ansprechpartner bzw. Mitteilung an | |
Kündigung von Praxisversicherungsverträgen (Praxisausfall/-unterbrechung, Einbruch, Diebstahl etc.) | Versicherungen |
Prüfung/Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung (insbesondere vor dem Aspekt der Nachhaftung) |
Praxisverkauf
Beim Praxisverkauf ist der Patientenstamm ein wesentlicher wertbildender Faktor; daher werden die Behandlungsakten üblicherweise dem Praxisnachfolger übergeben. Eine Übergabe der Unterlagen an den Praxisnachfolger ist jedoch nur dann zulässig, wenn entweder die Patienten dieser zuvor zugestimmt haben oder der Praxisnachfolger die Unterlagen nicht einsehen kann. Diese von der Rechtsprechung bereits vor Jahrzehnten grundsätzlich geklärte Rechtsfrage (vgl. Urteil des BGH vom 11.12.1991) führt zu folgenden Konsequenzen: Eine Aufbewahrung der einzelnen Unterlagen bzw. Daten beim Nachfolger kann nur erfolgen, wenn durch rechtliche und technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass dieser die bei ihm eingelagerten Patientendaten so lange nicht zur Kenntnis nehmen kann, bis er hierzu vom Patienten befugt wird. Eine Regelung für die Verwahrung der Patientenakten ist daher elementarer Bestandteil des Praxiskaufvertrages. Die Aufbewahrung selbst könnte durch ein sog. „Zwei-Schrank-Modell“ erfolgen, d. h. der Veräußerer übergibt dem Erwerber die Patientenakten in einem abgeschlossenen Behältnis, der nur fallbezogen bei einer Einwilligung auf einzelne Akten zugreifen darf. Diese Vorgaben sind auch bei einer elektronisch geführten Behandlungsdokumentation in entsprechender Weise umzusetzen. Für den Praxisnachfolger sind dann die einschlägigen Aufbewahrungsfristen zu beachten. Diese laufen seit dem letzten Behandlungskontakt des Patienten mit dem früheren Praxisinhaber. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Unterlagen unter Wahrung des Datenschutzes und des Patientengeheimnisses zu vernichten. Über ein entsprechendes Verfahren müssen sich Praxisabgeber und -nachfolger verständigen.
Damit also der Praxisnachfolger die Unterlagen einsehen darf, muss er die Einwilligung des Patienten einholen. Diese Einwilligung kann entweder ausdrücklich oder konkludent aus dem Umstand erfolgen, dass der Patient den Praxisnachfolger für die zahnärztliche Behandlung aufsucht. Damit gibt er durch schlüssiges Verhalten zu verstehen, mit der Übergabe seiner Kartei an den Praxisnachfolger einverstanden zu sein. Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt es sich, den Patienten dennoch eine Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen. Dies gilt umso mehr unter der Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 1 DSGVO, wonach dem Verantwortlichen die Nachweispflicht obliegt, eine Einwilligung erhalten zu haben. Aber: Eine Einwilligung des Patienten in die Einsichtnahme seiner Unterlagen durch den Nachfolger berechtigt diesen nicht automatisch, Daten bzw. Unterlagen an Dritte zu übermitteln. Hier ist zusätzlich eine Schweigepflichtsentbindungserklärung sowie gegebenenfalls eine Herausgabevollmacht erforderlich.
Praxisauflösung
Auch im Falle der Auflösung einer Zahnarztpraxis gilt die Aufbewahrungspflicht weiter. Dies bedeutet, dass der bisherige Praxisbetreiber entweder persönlich und unter Wahrung der Schweigepflicht die Behandlungsdokumentationen bis zum Ablauf der festgelegten Dauer aufbewahrt oder dafür Sorge trägt, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Voraussetzung ist dabei zunächst der Abschluss eines Verwahrungsvertrages gemäß §§ 688 ff. BGB. Darüber hinaus bedeutet die berufsrechtliche Vorgabe der „gehörigen Obhut“, dass der Verwahrer die Behandlungsaufzeichnungen nicht zur Kenntnis nehmen/einsehen kann, es sei denn, der betroffene Patient hat darin eingewilligt. Der bisherige Praxisbetreiber muss vor der Übergabe an den Verwahrer überprüfen, ob dies auch tatsächlich gewährleistet ist. Zugleich müssen die bisherigen Patienten weiterhin eine Zugangsmöglichkeit zu den sie betreffenden Aufzeichnungen haben. Werden die Unterlagen nicht beim bisherigen Praxisbetreiber aufbewahrt, müssen die Patienten zudem hierüber rechtzeitig informiert werden.
Verstirbt der Praxisbetreiber, ist zu unterscheiden. Sind Erben vorhanden, gehen auf diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch die Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag über (§ 1922 BGB i. V. m. § 630f Abs. 3 BGB). Dies bedeutet, dass die Erben für die Einhaltung der Aufbewahrungspflicht verantwortlich sind. Dabei stehen ihnen dieselben Möglichkeiten zur Verfügung wie dem noch lebenden, aber nicht mehr praktizierenden Zahnarzt: Entweder sie bewahren die Aufzeichnungen persönlich auf oder geben sie einem Dritten in gehörige Obhut. Damit unterliegen die Erben aber auch der Schweigepflicht. Sind keine Erben vorhanden oder schlagen diese das Erbe aus, sind die Patientenunterlagen von der Zahnärztekammer (ZÄK) zu verwalten.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Praxisinhaber unauffindbar verschwunden ist und die Behandlungsunterlagen weiterhin in der Praxis lagern.
Wird die Praxis an einen Nachfolger übergeben und/oder die Tätigkeit dauerhaft beendet, muss der Praxisabgeber schriftlich seinen Verzicht auf die Zulassung gegenüber dem Zulassungsausschuss erklären.
Die KZV Berlin rät dazu, die Verzichtserklärung frühestens dann abzusenden, wenn der Kaufvertrag von beiden Seiten unterschrieben ist und auch der Zeitpunkt der Praxisabgabe genau feststeht. Im Idealfall werden die Verzichtserklärung und der Zulassungsantrag des Erwerbers zeitgleich eingereicht, um für einen nahtlosen Praxisbetrieb und eine übergangslose Patientenversorgung zu sorgen. Die Unterlagen müssen der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses spätestens am letzten Tag der Beantragung für die Sitzung, in der der Ausschuss den Verzicht feststellen soll, vorliegen.
Übrigens: Verzichtet ein Zahnarzt auf seine Zulassung und arbeitet er nicht weiter als angestellter Zahnarzt mit über zehn Wochenstunden, endet seine Mitgliedschaft bei der KZV.
Erklärt der Praxisabgeber schon weit im Voraus seinen Verzicht und scheitert der Verkauf unverhofft bzw. verschiebt sich der Übergabetermin, kann er nichts weiter machen, da die Verzichtserklärung unwiderruflich ist. Eine erneute Zulassung ist zwar möglich, sie ist allerdings an die Sitzungen des Zulassungsausschusses gebunden. Eine Unterbrechung des (vertragszahnärztlichen) Praxisbetriebs wäre somit unumgänglich.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Zahnersatz spielt bei einem Praxisverkauf eine besondere Rolle. Auch nach der Praxisübergabe bleibt der Praxisabgeber im Gewährleistungszeitraum von zwei Jahren für eine prothetische Versorgung verantwortlich. Deshalb empfiehlt es sich, zwischen den Vertragspartnern im Praxisübernahmevertrag eine Regelung darüber zu treffen, ob der Käufer Gewährleistungsarbeiten übernimmt oder ob der Praxisabgeber nach Absprache und gegen Kostenerstattung seine ehemaligen Praxisräume und das Inventar für die Nachbesserung nutzen kann.
Unabhängig von der Gewährleistungspflicht rät die KZV Berlin, alle prothetischen Versorgungen vor der Praxisübergabe abzuschließen. Denn nach dem Zulassungsverzicht und dem Ausscheiden aus der Praxis darf ein Zahnarzt eine begonnene Versorgung nicht beenden und sie kann auch nicht mehr abgerechnet werden. Gelingt der rechtzeitige Abschluss nicht, kann der Praxisübernehmer in den Heil- und Kostenplan eintreten. Das heißt, Patient und Krankenkassen müssen dem Behandlerwechsel zustimmen. In diesem Fall geht die Gewährleistungspflicht voll auf den Praxiserwerber über. Mit dem Praxisabgeber müsste er eine interne Regelung über die Honoraraufteilung treffen.
Bei einer Praxisübergabe kann die vorhandene Ausstattung teilweise weiter genutzt werden. In die Überlegung, vorhandene Komponenten zu übernehmen, sollte vor allem deren Alter einfließen.
Ob der elektronische Praxisausweis (SMC-B) zu erneuern ist, sollte der Praxisübernehmerr bei der KZV Berlin erfragen. Auf jeden Fall benötigt er einen persönlichen elektronischen Heilberufsausweis – sofern noch nicht vorhanden. Beantragt wird er bei der Zahnärztekammer Berlin.
Ansprechpartner bzw. Mitteilung an | |
Medikamente
| Apotheke | BfArM |
Röntgengeräte
| Zahnärztekammer Berlin |
Kündigung praxisbedingter Abbuchungen und Daueraufträge | Bank |
Abmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt | Gesundheitsamt |
Kündigung der Mitgliedschaft beim Unfallversicherungsträger | Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) |
ggf. Kündigung der Mitgliedschaft in berufspolitischen Verbänden und Vereinen | Berufsverbände |
Information an das Finanzamt über Praxisaufgabe (amtliches Formular) | Finanzamt |
Prüfung und Anpassung von Onlineeinträgen bzw. -auftritten (Praxiswebseite, Profile in sozialen Medien) | Internetagentur | Host |
Information der Patienten, ggf. auch über die lokale Presse | Patienten | Presse | Praxis-Website |
Die Beendigung Ihrer vertagszahnärztlichen Tätigkeit bedeutet nicht das Ende jeder zahnärztlichen Tätigkeit. Sie können als Vertreter, Entlastungsassistent und angestellter Zahnarzt ist weiterhin tätig werden. Hierfür erfolgt die enstprechende Anmeldung durch den Inhaber der Praxis, in der Sie diese Tätigkeiten ausüben. Es besteht auch die Möglichkeit, erneut eine Zulassung zu beantragen.
Wichtig ist, bei weiterer Tätigkeit nach Praxisübergabe die ggf. vorhanden Bestimmungen zum Konkurrenzschutz aus dem Praxisübergabevertrag zu beachten.