Füllungen
Leistungstext BEMA Geb.-Nr. 13 a-d ab dem 01.01.2025 (die Geb.-Nr. 13 e-h entfallen)
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren.
BEMA-Nr. | Leistung | Abkürzung | Punkte neu ab dem 01.01.2025 |
13a | einflächig | F1 | 33 |
13b | zweiflächig | F2 | 41 |
13c | dreiflächig | F3 | 53 |
13d | mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante | F4 | 63 |
Unter Berücksichtigung der nach dem Stand der Wissenschaft hierfür zur Verfügung stehenden Versorgungsformen nimmt der Bewertungsausschuss im Wege der Mischkalkulation eine Neubewertung der Geb.-Nrn.13 a-d vor.
Leistungstext BEMA Geb.-Nrn. 13 a-d und 13 e-h bis 31.12.2024
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren.
Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13 e, f, g und h nur abrechnungsfähig,
- wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht werden.
- bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren, bei Stillenden.
- wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist (siehe Abrechnungsbestimmungen).
Ab dem 01.01.2025
- Mit der Abrechnung der Geb.-Nr. 13 ist die Verwendung jedes ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten.
- Im Frontzahnbereich sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- Das Legen einer Einlagefüllung sowie die gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung erbrachte Anästhesie oder durchgeführten besonderen Maßnahmen sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung; eine der Einlagefüllungen vorausgegangenen Behandlung des Zahnes ist nach der jeweiligen BEMA-Nummer abrechenbar.
- Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach Nr. 13a oder b abzurechnen.
- Neben den Leistungen nach Nrn. 13a und b kann die Leistung nach Nr. 16 nicht abgerechnet werden.
- Bei Füllungen nach Nr. 13 ist die Lage der Füllungen und der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden:
m = 1 = mesial
o = 2 = okklusal/inzisal
d = 3 = distal
v = 4 = vestibulär (bukkal / labial)
l = 5 = lingual bzw. palatinal
Bei Füllungen, die den Zahnhalsbereich erfassen, ist der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen:
z = 7 = zervikal
Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können laut BMV-Z Anlage 13 zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei:
- Milchzahnfüllungen
- Zahnhalsfüllungen
- mehr als dreiflächige Füllungen
- Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante
- Fällen, in denen besondere Umstände (Bsp. Bruxismus | Vorerkrankung) vorliegen
Liegt ein besonderer Umstand für eine vorzeitige Erneuerung der Füllung vor, muss dieser mit der KZV–internen Mitteilung übermittelt werden.
Beispiele für KZV-interne Mitteilungen:
- Füllung nach WF
- Bruxismus
- u. v. m
Versicherte, die im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB V eine darüberhinausgehende Versorgung wählen, haben die Mehrkosten selbst zu tragen; hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die bundesmantelvertraglichen Regelungen sind zu beachten.
Folgende Restaurationen gehen über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus:
- Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung Front- und Seitenzahnbereich)
- adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich (Ausnahmefall Bulkfill-Komposite)
- Einlagefüllungen
- Goldhämmerfüllungen
Begleitleistungen wie beispielsweise die Anästhesien (BEMA-Nrn. 40/41a) sowie die in-/direkte Überkappung (BEMA-Nrn. 25/26) sind zu Kassenlasten abrechenbar. Die besonderen Maßnahmen (BEMA-Nr. 12) sind Vertragsleistungen, wenn diese auch für die Kassenfüllung notwendig gewesen wären.
Wird beispielsweise durch die Anfertigung von dentinadhäsiv befestigten Kunststoff-Füllungen erst das Anlegen von Spanngummi nötig, während dies bei jedem erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterial nicht erforderlich gewesen wäre, so ist dem Patienten die Leistung privat – nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung – in Rechnung zu stellen.
Wir bitten um Beachtung der Abrechnungsbestimmung 2 zur BEMA-Nr. 13: Das Legen eines Inlays, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach Nr. 12 sind über den Erfassungsschein nicht abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.
Wünschen Patienten einen Austausch intakter plastischer Füllungen (Bsp. Amalgamsanierung oder aus ästhetischen Gründen), so sind die Füllungen und ggf. anfallende Begleitleistungen privat nach GOZ zu berechnen.
Wünschen Patienten Füllungen an Zähnen, die unter den Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 Abs. 1 SGB V) nur noch mit einer Teilkrone oder Krone dauerhaft versorgt werden können, erfolgt die Berechnung inkl. aller anfallenden Begleitleistungen privat nach GOZ.
Werden zwei identische Füllungsflächen an einem Zahn abgerechnet, muss dies begründet sein und über die KZV–interne Mitteilung erläutert werden, da ansonsten keine Abrechenbarkeit für die zweite Füllung besteht.
Beispiele für KZV-interne Mitteilungen:
- getrennte Füllungslage
- Erhalt der Crista transversa
- minimal-invasive Füllungen
In der EU ist die Verwendung von Dentalamalgam ab dem 01. Januar 2025 grundsätzlich verboten. Einzige Ausnahme: Der Zahnarzt erachtet dies aufgrund der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten für zwingend notwendig.
Diese Ausnahmeregelung soll restriktiv nur für vulnerable Patientengruppen gelten, bei denen mangels ausreichender Compliance andere Versorgungsformen ausscheiden.
Der Zahnarzt sollte in jedem dieser Fälle die Ausnahme entsprechend begründen und dies peinlichst genau dokumentieren. Die Dokumentation wird von der Rechtsprechung in streitigen Fällen immer wieder zur zwingenden Anforderung erhoben, die Zulässigkeit einer Einzelfallausnahme begründen zu können.
Patienten, die nicht der strengen Ausnahmeindikation zuzuordnen sind, dürfen keine Amalgamfüllungen erhalten, auch nicht als Wunsch- oder Privatleistung.
Bis zum 31.12.2024
- Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Informationen über die Zuzahlung gem. § 28 Abs. 2 SGB V finden Sie unter „Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 SGB V“.
- Amalgamfüllungen sind absolut kontraindiziert, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen.
- Das Legen einer Gussfüllung, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach Nr. 12 sind über den Erfassungsschein nicht abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.
- Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach der Nr. 13 a) oder b) abzurechnen.
- Neben den Leistungen nach den Nrn. 13 a) und b) kann die Leistung nach der Nr. 16 nicht abgerechnet werden. Stattdessen können die Materialkosten für die parapulpären Stifte über die Erfassungsnummer 601 angesetzt werden.
- Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a) – h) ist die Lage der Füllung in der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden:
m = 1 = mesial
o = 2 = okklusal/inzisal
d = 3 = distal
v = 4 = vestibulär (bukkal / labial)
l = 5 = lingual bzw. palatinal
Bei Füllungen, die den Zahnhalsbereich erfassen, ist der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen:
z = 7 = zervikal
Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können laut BMV-Z Anlage 13 zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei:
- Milchzahnfüllungen
- Zahnhalsfüllungen
- mehr als dreiflächige Füllungen
- Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante
- Fällen, in denen besondere Umstände (Bsp. Bruxismus | Vorerkrankung) vorliegen
Liegt ein besonderer Umstand für eine vorzeitige Erneuerung der Füllung vor, muss dieser mit der KZV–internen Mitteilung übermittelt werden.
Beispiele für KZV-interne Mitteilungen:
- Füllung nach WF
- Bruxismus
- u. v. m
Die Bestimmungen aus § 28 SGB V (Mehrkosten bei Füllungen) gelten auch für die neuen Füllungspositionen 13 e) – h). Es gilt immer der Grundsatz, dass diejenige wirtschaftliche BEMA-Nr. 13 in Abzug zu bringen ist, die dem Patienten als Vertragsleistung zugestanden hätte.
- Wenn einem Patienten eine Versorgung nach 13 e), f), g), h) zusteht, dieser aber eine höherwertige Versorgung wählt (Bsp. Inlayversorgung), wird bei der Mehrkostenabrechnung auch diese Gebührennummer, also 13 e), f), g), h) gegengerechnet.
- Ist für einen Patienten die Versorgung nach BEMA-Nr. 13 a) – d) indiziert, werden bei Wunsch einer höherwertigen Versorgung auch nur diese Positionen gegengerechnet.
Begleitleistungen wie beispielsweise die Anästhesien (BEMA-Nrn. 40/41a) sowie die in-/direkte Überkappung (BEMA-Nrn. 25/26) sind zu Kassenlasten abrechenbar. Die besonderen Maßnahmen (BEMA-Nr. 12) sind Vertragsleistungen, wenn diese auch für die Kassenfüllung notwendig gewesen wären. Wird beispielsweise durch die Anfertigung von dentinadhäsiv befestigten Kunststoff-Füllungen erst das Anlegen von Spanngummi nötig, während dies bei einer Amalgamfüllung nicht erforderlich gewesen wäre, so ist dem Patienten die Leistung privat – nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung – in Rechnung zu stellen.
Wir bitten um Beachtung der Abrechnungsbestimmung 3 zur BEMA-Nr. 13: Das Legen eines Inlays, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach Nr. 12 sind über den Erfassungsschein nicht abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.
Wünschen Patienten einen Austausch intakter plastischer Füllungen (Bsp. Amalgamsanierung oder aus ästhetischen Gründen), so sind die Füllungen und ggf. anfallende Begleitleistungen privat nach GOZ zu berechnen.
Wünschen Patienten Füllungen an Zähnen, die unter den Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 Abs. 1 SGB V) nur noch mit einer Teilkrone oder Krone dauerhaft versorgt werden können, erfolgt die Berechnung inkl. aller anfallenden Begleitleistungen privat nach GOZ.
Laut Leistungsbeschreibung sind sie bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB V (ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung) ansatzfähig, somit die Regelleistung. Bei der Abrechnung ist jedoch zu beachten, wenn einem Patienten zwar die BEMA-Nrn. 13 e – h zustehen, aber dennoch eine Amalgamfüllung indiziert ist, er dann auch nur einen Anspruch auf die BEMA-Nrn. 13 a – d hat. So können für den Einsatz von Glasionomeren und Kompomeren diverse in der Befundsituation oder auch im Kind liegende Gründe sprechen wie beispielsweise eine mangelnde Compliance oder bei Milchzähnen der anstehende Zahnwechsel.
Werden zwei identische Füllungsflächen an einem Zahn abgerechnet, muss dies begründet sein und über die KZV–interne Mitteilung erläutert werden, da ansonsten keine Abrechenbarkeit für die zweite Füllung besteht.
Beispiele für KZV-interne Mitteilungen:
- getrennte Füllungslage
- Erhalt der Crista transversa
- minimal-invasive Füllungen
Mit der 21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z wird die Kennzeichnung von Amalgamfüllungen im Rahmen der Abrechnung verpflichtend. Hintergrund ist der "Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam". Gemäß Änderung der Anlage 1 BMV-Z sind Amalgam-Füllungen künftig mit einen "A" direkt hinter der Leistungsnummer zu kennzeichnen.
Beispiel:
zweiflächige Amalgam-Füllung
(mesial-okklusal) an Zahn 35 = Leistungsbeschreibung 13bA
Das KCH-Abrechnungsmodul wurde entsprechend angepasst und die Praxisverwaltungssysteme werden diese Neuerung beim nächsten Update berücksichtigen.