Heilmittel
Verordnung von Heilmitteln
Heilmittelverordnungen können im zahnärztlichen Bereich dann notwendig sein, wenn es im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich zu Heilungs- oder Funktionsstörungen kommt, beispielsweise
- Lymphdrainagen zur Ableitung gestauter Gewebeflüssigkeit,
- Physiotherapie bei Bewegungsstörungen (und auch bei neurologischen Erkrankungen, die Auswirkungen auf den Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich haben),
- manuelle Therapie bei Gelenkblockaden
- Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapie in der oralen Phase bei Lautbildungsstörungen.
Falls dies erforderlich ist, können mit zahnärztlich verordneten Heilmitteln nicht nur der Mund- und Kieferbereich selbst, sondern auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit der Kau- und Kiefermuskulatur in Zusammenhang stehenden Strukturen (Craniomandibuläres System) mitbehandelt werden.
Der Heilmittelkatalog umfasst:
- die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind,
- die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen,
- die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel.
Hinsichtlich der Details verweisen wir auf die Heilmittelverordnung.
Die Regelung nach § 15 Absatz 3:
Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Begründete Unterbrechungen sind von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf der Verordnung zu dokumentieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird. Das Nähere hierzu regeln die Vertragspartner nach § 125 SGB V.
Ausdruck über das eigene Praxisverwaltungssystem:
- Das Formular wird mittels PVS erstellt: Aufbau, Struktur und Inhalt sowie die vorgegebenen Zeilenabstände sind identisch mit dem original Papierformular.
- Der Ausdruck erfolgt im Format DIN A4 hoch.
- Der Druck kann in schwarz-weiß erfolgen.
Ausfüllhinweise:
Bitte beachten Sie die Vereinbarung über den Vordruck nebst Ausfüllhinweise.
Formularbestellung:
Paul-Albrechts-Verlag
Hamburger Straße 6
22952 Lütjensee
Telefon 04154-799-166
Telefax 04154–799-173
E-Mail: info@pav.de
Bitte beachten:
Für die Bestellung der Vordrucke bitte nur den Bestellschein Zahnarztvordrucke Berlin verwenden.
In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann ein vorrangiges Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet werden. Derartige Fallgestaltungen können sich hauptsächlich bei Vorliegen der Diagnosegruppen CD2, ZNSZ und SCZ ergeben. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Sind als Verordnungsmenge bspw. 6 Behandlungseinheiten angegeben, dürfen 3 Doppelbehandlungen à 2 Behandlungseinheiten durchgeführt werden. Je Doppelbehandlung kann in der Physiotherapie maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Soweit der Vertragszahnarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, kann er dies im Feld „Weitere Hinweise“ mittels Freitextangabe kenntlich machen.
Der „langfristige Heilmittelbedarf“ gem. § 7 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb von vier Wochen über den Antrag, gilt die Genehmigung als erteilt.
Die Diagnostik craniomandibulärer Dysfunktionen (CMD) erfolgt stufenweise in einer Diagnostik-Kaskade. Am Anfang steht dabei die Basisdiagnostik, ob Symptome und/oder Beschwerden überhaupt absehbar auf eine CMD zurückzuführen sind (CMD-Screening). Hierfür wurde der CMD-Kurzbefund nach Ahlers/Jakstat eingeführt.
Um die Dokumentation zu vereinfachen, kann diese bei papiergebundener Kartei auf einem Aufkleber „CMD-Kurzbefund“ erfolgen. Für Praxen mit digitaler Karteiführung steht die Software dentaConcept CMDcheck 4 zur Verfügung.
Hinweis: Wir bitten um Beachtung, dass dies lediglich eine Teildarstellung ist. Informationen zur ausführlichen Dokumentation sind in der zahnärztlichen Heilmittelverordnung , im "Ersten Teil - Richtlinientext" unter "D. Zahnärztliche Diagnostik, § 16" aufgeführt.
Eine BEMA-Position wurde für die Diagnostik im Leistungskatalog nicht aufgenommen, insofern ist der Kurzbefund nach Ahlers/Jakstat als ein Angebot zu verstehen. Alle über die KZV-Schienentherapie hinausgehenden Therapiemaßnahmen sind weiterhin als GOZ-Leistungen berechenbar.
Häufige Fragen
Im Gegensatz zur vertragsärztlichen Versorgung besteht für die vertragszahnärztliche Heilmittelverordnung keine Richtgrößenvereinbarungen nach § 84 Abs. 6, 7 SGB V. Obwohl eine Budgetierung für Zahnärzte nicht gegeben ist – die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist immer möglich.
Das geht aus § 6 Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge, Höchstmenge je Verordnung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte hervor und wird im Heilmittelkatalog unter der Spalte „Verordnungsmenge je Indikationsgruppe“ ausgewiesen.
Beispiel CD1:
Verordnungsmenge je Indikationsgruppe weitere Hinweise | |||
Höchstmenge je Verordnung: bis zu 6 x/VO | |||
orientierende Behandlungsmenge: bis zu 18 Einheiten | |||
Frequenzempfehlung: 1 bis 3 x wöchentlich | |||
Ziel: Erlernen eines Eigenübungsprogramms |
Können auch mehr als 18 bzw. 30 Verordnungsmengen (Einheiten) verordnet werden?
Die orientierende Behandlungsmenge definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Die orientierende Behandlungsmenge ergibt sich indikationsbezogen aus dem Heilmittelkatalog ZÄ. Konnte das angestrebte Therapieziel mit der orientierenden Behandlungsmenge nicht erreicht werden, sind weitere darüber hinausgehende Verordnungen möglich, die demselben Verordnungsfall zuzuordnen sind. In diesem Fall sind die individuellen medizinischen Gründe in die Patientendokumentation der Zahnärztin oder des Zahnarztes zu übernehmen.
Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zum Vordruck
Muss vor der Verordnung von Heilmitteln eine Schienentherapie erfolgt sein?
§ 3 Voraussetzungen der Verordnung HeilM-RL ZÄ gibt vor, dass eine Verordnung nur zu Lasten der Krankenkasse erfolgen darf, wenn diese notwendig ist und eine Krankheit dadurch zu heilen, zu verhüten oder zu lindern ist (*siehe § 3 HeilM-RL ZÄ). Somit gehört zur Schmerzlinderung und zum Behandlungsablauf der jeweiligen Indikationsgruppen grundsätzlich eine Schienentherapie.
*§ 3 Voraussetzungen der Verordnung
- Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der Krankenkassen setzt eine Verordnung durch einen Vertragszahnarzt voraus. Die Therapeutin oder der Therapeut ist an die Verordnung gebunden, es sei denn in der Richtlinie ist etwas anderes bestimmt.
- Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
- Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der strukturellen/funktionellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) und unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist.
Kann ein Konsil nach der BEMA-Nr. 181a/b und 182a/b abgerechnet werden, wenn der Behandler vor der Verordnung des Heilmittels die Behandlung mit dem Physiotherapeuten bespricht?
Nein, da der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 181a/b und 182a/b die konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten beinhaltet. Darunter fällt nicht die Berufsgruppe der Physiotherapeuten. Es darf stattdessen nicht die BEMA-Nr. Ä1 berechnet werden, da es sich nicht um eine fernmündliche Beratung des Kranken handelt. Die Berechnung der BEMA-Nr. Ä1 zur Beratung des Patienten, ist unter Beachtung der Abrechnungsbestimmungen jedoch möglich.
Muss die Therapiedauer bei der Sprech,- Sprach- und Schlucktherapie angegeben werden?
Ja, denn der Vertragszahnarzt verordnet durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens der Minutenangaben „30 min“, „45 min“ oder „60 min“ Sprech,- Sprach- und Schlucktherapie in der oralen Phase bei Lautbildungsstörungen nach Maßgabe des Heilmittelkataloges Zahnärzte in Abhängigkeit von der medizinischen Indikation (konkretes Störungsbild) sowie der jeweiligen Belastbarkeit des Patienten (siehe hierzu § 23 der HeilM-RL ZÄ).