Aktenplan
Das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) regelt, dass jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den hier genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten hat. Die Rechte können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.
Die KZV Berlin kommt dieser Pflicht nach. Ein entsprechender Aktenplan steht allen Interessierten hier zur Verfügung.