Parodontologie
KZBV und GKV-Spitzenverband haben sich einvernehmlich auf die Bewertung der neuen Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) geeinigt. Neben der Bewertung sind auch Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen festgelegt worden, die künftig in vertragszahnärztlichen Praxen herangezogen werden können.
Bitte beachten Sie:
Ab dem 01.01.2024 steht Ihnen das PAR-Abrechnungsmodul 5.0 zur Verfügung und beinhaltet folgende Änderung:
Die Regelung zur Zählung der UPT-Schritte wurden angepasst, das bedeutet, dass nur noch die tatsächlich erbrachten UPT-Schritte gezählt werden.
Die Behandlung darf somit in der geplanten chronologischen Reihenfolge erfolgen.
Erläuterung anhand eines Beispiels für Progressionsgrad B:
Erbringung am 20.03.22 | 1. UPT | |
2. Halbjahr/2022 | 2. UPT fällt aus | |
Erbringung am 21.03.23 | 2. UPT | UPTd (2.) wird nachgeholt |
Auch wenn hier bereits die UPTg (ab Beginn 2. Jahr) erbracht werden könnte, muss die Chronologie der UPT- Messungen eingehalten werden.
Erbringung am 20.09.23 | 3. UPT | Jetzt erst UPTg abrechenbar |
Erbringung am 03.03.24 | 4. UPT | UPTd (4.) abrechenbar |
Das PAR-Abrechnungsmodul wurde entsprechend angepasst, so dass diese Regelung bereits für die Monatsabrechnung Jan/2024 übernommen wird.
Aus aktuellem Anlass bitten wir Sie, den Antwortdatensatz der Krankenkasse auf Kostenübernahme zu kontrollieren. Eine alleinige Zusage vom Gutachter reicht nicht aus. Bei einer Ablehnung darf nicht mit der Behandlung begonnen werden. Es muss ein korrigierter Plan an die Kasse per EBZ gesendet werden.
Die Maßnahmen der UPT sollen über einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden.
Die Verlängerung kann frühestens nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase beginnen und darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Der Zweijahreszeitraum der UPT beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung.
Der Verlängerungsantrag ist im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung zu stellen um zur Genehmigung an die Krankenkasse übermittelt werden zu können.
Wichtig ist, dass eine zahnmedizinische Indikation vorliegt. Die Begründung, dass ein UPT-Leistungsblock wegen Terminversäumnis ausgelassen wurde, reicht nicht aus.
Hinweis:
- Die zahnmedizinische Indikation muss vorliegen und gut dokumentiert werden.
- Eine vorherige Kostenübernahme durch die entsprechende Krankenkasse ist erforderlich.
- Die Krankenkasse kann den Antrag auf Verlängerung begutachten lassen.
- Der Antrag soll im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung gestellt werden.
- Eine Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
- Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahme, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.
- Die Abstandsregeln der regulären UPT-Phase werden fortgeführt.
- Leistungen der UPT-Verlängerung werden durch das Praxisverwaltungssystem (PVS) mit „V“ gekennzeichnet (Ziffer 5.2 der Anlage 1 zum BMV-Z).
Zum 1. Oktober 2023 ist der Verlängerungsantrag im elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) umgesetzt und wird Ihnen im Rahmen eines Updates des PVS zur Verfügung gestellt.
Ausfüllhinweise:
- Im Feld „Parodontalstatus vom“ ist das Datum aus dem ursprünglichen PAR-Antrag einzutragen.
- Es ist der Progressionsgrad (A, B, C) anzugeben, wie er im ursprünglichen PAR-Antrag an die Krankenkasse übermittelt wurde.
- Bei der Angabe der noch behandlungsbedürftigen Zähne sind die Messergebnisse aus der letzten UPTd/g der Zweijahresstrecke maßgebend; das ist in der Regel bei Grad A die 2., bei Grad B die 4. und bei Grad C. die 6. UPT.
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Bedienungsanleitung
Formular „Antrag auf Verlängerung der UPT“
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die BEMA-Nr. Ä1 neben folgenden Leistungen nicht abgerechnet werden kann:
- Befundevaluation (BEVa/b)
- Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)
- Mundhygieneunterweisung (MHU)
- UPTb
Die Tatsache, dass sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume erstreckt (z.B. eine Parodontitisbehandlung), berechtigt den Zahnarzt nicht, in jedem neuen Abrechnungszeitraum die BEMA-Nr. Ä1 abzurechnen.
UPTc neben Mu und Zst
Mit der BEMA-Nr. UPTc sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den BEMA-Nrn. 105 (Mu) und 107 (Zst) abgegolten.
Die KZBV hat nun den PVS-Herstellern das PAR-Abrechnungsmodul Version 4.8 zum Einsatz in Ihrer Praxis zur Verfügung gestellt. Mit der neuen Version wurde auf Fallebene das neue Feld: „Kennzeichen Par. 22a“ aufgenommen.
In diesem Feld erfolgt bei der Behandlung von Versicherten gemäß § 22a SGB V zur Differenzierung eine der nachfolgenden Angaben:
- "P" für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- "E" für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
- "S" für Behandlung außerhalb der systematischen PAR-Rili (verkürzte Behandlungsstrecke)
UPT-Frequenzrechner
Wir freuen uns, Ihnen einen UPT-Frequenzrechner zur Verfügung stellen
zu können und bedanken uns herzlich bei der KZV Westfalen-Lippe für die Nutzungsgenehmigung.
Abrechnung PAR-Therapie
Um Ihre Abrechnung an die KZV Berlin zu übermitteln, stehen Ihnen neben der Onlineabrechnung zwei Varianten zur Verfügung:
Hierüber können Sie Ihre PAR-Fälle erfassen und anschließend an die KZV Berlin zur Abrechnung übermitteln. Hier fallen keine Verwaltungskosten an.
Hier können Sie Ihre Leistungen notieren, um Ihre Abrechnung vorzunehmen. Bitte speichern Sie die PDF-Vorlage zunächst ab. Anschließend können Sie diese am Rechner ausfüllen und sodann einen Ausdruck zum Abrechnungstermin per Post an die KZV Berlin senden (Verwaltungskosten 1 € pro Fall). Im Serviceportal unter „Abrechnung“ finden Sie den Menüpunkt „Neue PAR-RiLi seit 01.07.2021“. Hier haben wir das Abrechnungsformular für Sie bereitgestellt.
Begründung bei Nichteinhaltung der Frist von BEVa/UPT erforderlich
Drei bis sechs Monate nach der letzten Antiinfektiösen Therapie (AIT) bzw. Chirurgischen Therapie (CPT) sollten die Befundevaluation (BEVa/b) und die Unterstützende Parodontitistherapie erfolgen.
Wird diese Frist nicht eingehalten, erhalten Sie bei der Abrechnung einen entsprechenden Hinweis: „BEVa/b erfolgt gemäß PAR-Richtlinie 3-6 Monate nach AIT (Begründung erforderlich)"
Wir bitten Sie, in solchen Fällen einen Leistungskommentar mit einer Begründung für diese Verzögerung einzutragen, z. B.: „Patient hat wegen Krankheit Termin abgesagt, Frist konnte somit nicht eingehalten werden.“
So ersparen Sie sich und uns Zeit und werden durch telefonische Rückfragen in Ihrem Praxisablauf nicht gestört.
AIT | Antiinfektiöse Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
|
|
BEV | Befundevaluation a) nach AIT b) nach CPT
| 32 32 |
BEV | Befundevaluation a) nach AIT b) nach CPT
| 32 32 |
4 | Befunderhebung und Erstellung eines Parodontalstatus |
Die Portokosten für das Versenden eines Parodontalstatus, zur Genehmigung an die Krankenkasse, werden gemäß BMV-Z Anlage 5 § 1 Abs. 1 unter der BEMA Ordnungsnummer 602 abgerechnet.
CPT | Chirurgische Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
| 22 34 |
108 | Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden. | 6 |
111 | Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen. | 10 |
Achtung: Der PSI kann nicht während der UPT erbracht werden, da für die Entscheidung der Reinstrumentierung von Zähnen/Taschen ein stellenspezifischer Befund notwendig ist. Dieser erfolgt bei der BEV, UPT d oder UPTg. (siehe auch Nr. 5)
04 | Erhebung Parodontaler Screening-Index 1. Die Messung des Parodontalen Screening-Index (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten bleibenden Zähnen. Der Durchbruch dieser Zähne sollte abgeschlossen sein. Die Messung des PSI bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne. 2. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert je Sextant:
Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 gemessen, wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, mukogingivale Probleme, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ gekennzeichnet. 5. Der PSI kann nicht während der UPT erbracht werden, da für die Entscheidung der Reinstrumentierung von Zähnen/Taschen ein stellenspezifischer Befund notwendig ist. Dieser erfolgt bei der BEV, UPT d oder UPTg. DG Paro | 12 |
Die Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.
Teil 4 des BEMA wird wie folgt gefasst:
Teil 4 Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen
In diesem Teil nicht aufgeführte Leistungen können nach den anderen Teilen abgerechnet werden.
ATG | Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
| 28 |
MHU | Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung 1. Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:
3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. | 45 |
UPT | Unterstützende Parodontitistherapie | |
a) Mundhygienekontrolle | 18 | |
b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich) | 24 | |
c) supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn | 3 | |
d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL | 15 | |
e) subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn | 5 | |
f) subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn | 12 | |
g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar. | 32 |
1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL:
- Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
- Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
- Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten
2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
4. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
Da die folgenden Situationen im BMV-Z noch nicht aufgenommen sind, empfiehlt die KZV Berlin:
Zahnarztwechsel während PAR-Behandlung
- Der ehemalige Behandler (ZA 1) übermittelt dem neuen Behandler (ZA 2) die erforderlichen Unterlagen (Kopie des PAR-Status, Röntgenbilder, ggf. Kopien der BEV-Ergebnisse) und teilt mit, bei welchem Therapieschritt er sich befindet.
- ZA 2 erstellt PAR-Antrag durch Übernahme der Eintragungen von ZA 1 und weist auf den ZA-Wechsel und die Plan- und Leistungsübernahme hin.
- Wenn BEV bereits erfolgt ist, darf ZA 2 keine erneute BEV erbringen, sondern muss sich an Messungen der ST/SB von ZA 1 halten.
- ZA 1 teilt ebenfalls schriftlich der Krankenkasse mit, dass der Patient die Behandlung ab Datum „xy“ bei einem neuen Behandler durchführen lässt.
- ZA 1 kann alle erbrachten Leistungen bis zum Abbruch der Behandlung abrechnen.
- Die Krankenkasse wird dem neuen Behandler die Übernahme bewilligen und den PAR-Plan an ihn zurücksenden; erst dann kann die Behandlung weitergeführt werden.
- Wurde ZA 1 nicht vom Patienten informiert, dass er die Behandlung woanders durchführen lässt, erfolgt diese Info spätestens durch die Krankenkasse.
Kassenwechsel während PAR-Behandlung
- Die alte Krankenkasse informiert den Zahnarzt über den Zeitpunkt des Erlöschens des Leistungsanspruchs des Versicherten.
- Der Zahnarzt sendet den von der alten Krankenkasse genehmigten PAR-Plan an die neue Krankenkasse mit dem Hinweis auf den Kassenwechsel.
- Die neue Krankenkasse übernimmt den genehmigten Antrag der alten Krankenkasse in ihr System.
- Die neue Krankenkasse übermittelt ihre Antwort mit der Übernahmeerklärung und des Datums, zu dem ihre Leistungspflicht beginnt, an den Zahnarzt.