Dokumentationspflicht und Einsichtsrechte

Der Zahnarzt schuldet dem Patienten als vertragliche Nebenpflicht aus dem Arztvertrag die ausführliche, sorgfältige und vollständige Dokumentation der zahnärztlichen Behandlung. Die Dokumentationspflicht des Zahnarztes ist in verschiedenen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen geregelt (z. B. § 295 Absatz 1 SGB V, § 8 Absatz 3 BMV-Z, § 7 Absatz 1 Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin – BO).

Seit Einführung des Patientenrechtegesetzes und des § 630f BGB schreibt das Gesetz Dokumentationsinhalte vor. Danach ist der Vertragszahnarzt verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papier- oder elektronischer Form zu führen. Änderungen bei den Einträgen dürfen nur erfolgen, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Insbesondere ist bei einer elektronischen Kartei eine fälschungssichere Software zu verwenden. Ansonsten kann es für den Zahnarzt beweisrechtlich nachteilig sein, wenn in Streit steht, ob eine dokumentierte Behandlung tatsächlich stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 27.04.2021, AZ: VI ZR 84/19).

Die wesentlichen Vorgänge der Behandlung und Maßnahmen sowie deren Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Hierzu zählen:
  • Anamnese Diagnosen (nicht bloße Vermutungen und ungesicherte Befunde)
  • Untersuchungen und Untersuchungsergebnisse
  • Befunde
  • Therapien und ihre Wirkungen
  • Eingriffe und ihre Wirkungen
  • Einwilligungen und Aufklärungen

Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. Erbrachte Leistungen sind grundsätzlich entsprechend den Vorschriften der Gebührenordnungen (z. B. BEMA) in den zahnärztlichen Unterlagen aufzuzeichnen. Die einzusehenden Unterlagen sollen dabei verständlich, lesbar und nachvollziehbar sein. Keinen Anspruch hat der Patient allerdings auf Aufschlüsselung der gebräuchlichen Kürzel oder die Erläuterung von Fachbegriffen.

Die Patientenakte ist nach § 630f Absatz 3 BGB für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Der Patient und unter Umständen andere Stellen können Einsicht in die Unterlagen nehmen oder Auskunft verlangen.

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Die gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfristen gelten für sämtliche Unterlagen, also auch für eFormulare und digitale Röntgenaufnahmen. 

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