Elektronische Patientenakte für alle

elektronische Patientenakte
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Die „ePA für alle“ (ePA 3.0) ist die sogenannte Opt-Out-Version der elektronischen Patientenakte (ePA). Bislang war es so, dass alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten. Das ist mit der „ePA für alle“ nicht mehr der Fall, da für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine ePA von Ihrer Krankenkasse angelegt wird – es sei denn ein Patient widerspricht. Die ePA enthält wichtige Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (z. B. Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können. Die Patienten können in der ePA Zugriffsrechte verwalten, sowie der Befüllung der ePA widersprechen. Das gilt insbesondere für besonders sensible Daten und Dokumente.

Die Einführung der „ePA für alle“ beginnt am 15.01.2025 zunächst in den Modellregionen (Franken und Hamburg). Die bundesweite Nutzung erfolgt voraussichtlich einen Monat später, sobald das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) selbst die flächendeckende Verfügbarkeit und Nutzbarkeit festgestellt hat.

Alle (Zahn-)Arztpraxen müssen die ePA bereits seit 2021 unterstützen. Andernfalls droht nach dem Willen des Gesetzgebers ein Honorarabzug von einem Prozent.

Ablauf in der Praxis

Anders als bei der bisherigen ePA muss nicht jeder Zugriff­ auf die Akte händisch freigegeben werden–Praxen haben automatisch über das PVS Zugriff im Rahmen eines Behandlungskontextes­. Das bedeutet konkret: Ab Stecken der Gesundheitskarte können Sie (standardmäßig) 90 Tage lang die Inhalte in der ePA Ihrer Patientin oder Ihres Patienten einsehen sowie Dokumente einstellen und herunterladen. Privatversicherte müssen den Zugriff aktiv über ihre ePA-App freigeben. Die technische Umsetzung in der Praxis erfolgt über ein neues ePA-Modul im PVS.

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