Kooperationsformen
Zahnärztliche Kooperationsmöglichkeiten
Der Gesetzgeber hat für Zahnärzte zahlreiche Möglichkeiten geschaffen, mit Kollegen zu kooperieren. Da fällt es oft schwer, die Übersicht zu behalten. Wichtig ist, dass Sie sich bei der Wahl des für Sie am besten geeigneten Modells genügend Zeit nehmen und ausreichend Informationen besitzen. Um Sie dabei zu unterstützen, werden im Folgenden die verschiedenen Möglichkeiten vorgestellt, Vor- und Nachteile aufgezeigt und die Antragsvoraussetzungen erläutert.
Die Praxisgemeinschaft ist der Zusammenschluss mindestens zweier Ärzte zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, Praxiseinrichtungen oder auch Praxispersonal. Es handelt sich also um Einzelpraxen, die nur gemeinsame Räume etc. nutzen.
Da keine gemeinsame Berufsausübung vorliegt, kann eine Praxisgemeinschaft auch aus Angehörigen verschiedener Heilberufe bestehen. Auch die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Praxisgemeinschaft.
Jeder Praxisgemeinschaftspartner ist in seiner Praxisführung selbständig, führt eine eigene Patientenkartei und reicht eine eigene Abrechnung bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung ein. Wichtig ist die strikte Trennung der Patienten, da sonst die so genannte Doppelabrechnung droht.
Der Behandlungsvertrag kommt nur mit dem jeweiligen Praxisgemeinschaftspartner und dem Patienten zustande, folglich ist eine Haftung für die Behandlung des anderen Partners ausgeschlossen.
Die Praxisgemeinschaft wird gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung lediglich angezeigt, eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Wichtig ist, dass die weiteren Praxisgemeinschaftspartner ihr Einverständnis zur Praxisgemeinschaft schriftlich gegenüber der KZV Berlin erklären.
Gemäß § 6 Absatz 7 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) ist die örtliche Berufsausübungsgemeinschaft durch die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz gekennzeichnet. Zwei oder mehrere Zahnärzte haben eine gemeinsame Organisation, eine gemeinsame Abrechnung (sowohl gegenüber der KZV als auch dem Patienten), eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinsamen Patientenstamm und ein gemeinsames Budget.
Die BAG bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei der Beantragung einer BAG ist der Gesellschaftsvertrag mit einzureichen. Der Zulassungsausschuss prüft anhand des Vertrages, ob eine gemeinsame Berufsausübung vorliegt oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal - und Sachmitteln vorliegt. Eine BAG ist eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbständiger, freiberufliche tätiger Zahnärzte. Erforderlich dafür ist die vertraglich festgelegte Teilnahme aller Mitglieder der BAG am unternehmerischen Risiko, an den unternehmerischen Entscheidungen und eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht.
Beantragung
Zum Führen einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ist die Genehmigung des Zulassungsausschusses und der zuständigen KZV notwendig. Für die Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Führen einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
- Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag
Berufsausübungsgemeinschaften können nur zum Quartalsanfang gegründet werden. Dies gilt auch für die Aufnahme neuer Partner.
Gebühren
Die Gebühren der Beantragung einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft richten sich nach § 46 Absatz 1c) ZV-ZÄ und betragen pro Partner 120 Euro.
Wir bitten um Überweisung der Gebühren unter Angabe Ihres Namens und unter Angabe des Zusatzes "Antrag BAG"; die Bankverbindung lauetet:
- Konto der KZV Berlin, Deutsche Apotheker- und Ärztebank,
IBAN: DE12 3006 0601 0401 4120 35, BIC: DAAEDEDDXXX
Es besteht auch die Möglichkeit, die Gebühr in der KZV Berlin in bar zu entrichten oder vom Honorarkonto abbuchen zu lassen.
Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ist durch die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit an unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen gekennzeichnet, § 10 Absatz 2 BMV-Z.
Das bedeutet, dass auch hier zwei oder mehrere Zahnärzte eine gemeinsame Organisation, eine gemeinsame Abrechnung (sowohl gegenüber der KZV als auch dem Patienten), eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinsamen Patientenstamm und ein gemeinsames Budget haben. Aber eben mindestens zwei verschiedene Standorte.
Die ÜBAG bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei der Beantragung einer ÜBAG ist der Gesellschaftsvertrag mit einzureichen. Der Zulassungsausschuss prüft anhand des Vertrages, ob eine gemeinsame Berufsausübung vorliegt oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal- und Sachmitteln vorliegt. Eine ÜBAG ist eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbstständiger, freiberufliche tätiger Zahnärzte. Erforderlich dafür ist die vertraglich festgelegte Teilnahme aller Mitglieder der ÜBAG am unternehmerischen Risiko, an den unternehmerischen Entscheidungen und eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht.
Beantragung
Zum Führen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ist die Genehmigung des Zulassungsausschusses der zuständigen KZV notwendig. Für die Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Führen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
- Vertrag über die Gründung einer überörtlichen BAG
Berufsausübungsgemeinschaften können nur zum Quartalsanfang gegründet werden. Dies gilt auch für die Aufnahme neuer Partner.
Gebühren
Die Gebühren der Beantragung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft richten sich nach § 46 Absatz 1c) ZV-ZÄ und betragen pro Partner 120 Euro.
Wir bitten um Überweisung der Gebühren unter Angabe Ihres Namens und unter Angabe des Zusatzes "Antrag ÜBAG"; die Bankverbindung lautet:
- Konto der KZV Berlin, Deutsche Apotheker- und Ärztebank,
IBAN: DE12 3006 0601 0401 4120 35, BIC: DAAEDEDDXXX
Es besteht auch die Möglichkeit, die Gebühr bei Antragstellung mit EC-Karte zu bezahlen oder vom Honorarkonto abbuchen zu lassen.
Bei der Beantragung der Genehmigung für eine KZV-bezirksübergreifende ÜBAG können die Partner wählen, welcher Vertragszahnarztsitz maßgeblich für die Genehmigung sein soll. Gemäß § 33 Absatz 3 Zahnärzte-ZV sind dann für die KZV-bezirksübergreifende ÜBAG alle ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen anzuwenden. Die Wahl hat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aller Mitglieder für einen bindenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu erfolgen.
Auch die KZV-bezirksübergreifende ÜBAG bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei der Beantragung ist der Gesellschaftsvertrag mit einzureichen. Der Zulassungsausschuss prüft anhand des Vertrages, ob eine gemeinsame Berufsausübung vorliegt oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal - und Sachmitteln vorliegt. Eine KZV-bezirksübergreifende ÜBAG ist eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbständiger, freiberufliche tätiger Zahnärzte. Erforderlich dafür ist die vertraglich festgelegte Teilnahme aller Mitglieder der KZV-bezirksübergreifenden ÜBAG am unternehmerischen Risiko, an den unternehmerischen Entscheidungen und eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht.
Beantragung
Zum Führen einer KZV-bezirksübergreifenden ÜBAG ist die Genehmigung des Zulassungsausschusses der zuständigen KZV notwendig. Für die Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Führen einer KZV-bezirksübergreifenden ÜBAG
- Vertrag über die Gründung einer KZV-bezirksübergreifenden ÜBAG
Berufsausübungsgemeinschaften können nur zum Quartalsanfang gegründet werden. Dies gilt auch für die Aufnahme neuer Partner.
Gebühren
Die Gebühren der Beantragung einer KZV-bezirksübergreifenden ÜBAG richten sich nach § 46 Absatz 1c) ZV-ZÄ und betragen pro Partner 120 Euro.
Wir bitten um Überweisung der Gebühren unter Angabe Ihres Namens und unter Angabe des Zusatzes "Antrag KÜBAG"; die Bankverbindung lautet:
- Konto der KZV Berlin, Deutsche Apotheker- und Ärztebank,
IBAN: DE12 3006 0601 0401 4120 35, BIC: DAAEDEDDXXX
Es besteht auch die Möglichkeit, die Gebühr bei Antragstellung mit EC-Karte zu bezahlen oder vom Honorarkonto abbuchen zu lassen.
Gemäß § 95 Absatz 1 SGB V sind "...Medizinische Versorgungszentren ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister ... eingetragen sind als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind."
Das MVZ nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Im Unterschied zur Berufsausübungsgemeinschaft wird jedoch das MVZ selbst zugelassen und nicht die darin tätigen Zahnärzte.
Beantragung
Der Antrag auf Zulassung als MVZ wird vom Zulassungsausschuss genehmigt. Soll das MVZ in Form ein GmbH gegründet werden, ist die Abgabe einer selbstschulderischen Bürgschaftserklärung Genehmigungsvoraussetzung. Die Gesellschaft, die das MVZ betreibt, muss zur Zulassung den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung einreichen (Mustervorlage).
Gebühren
Die Gebühren für die Zulassung eines MVZ richten sich nach § 46 Absatz 1b) ZV-ZÄ und betragen 100 Euro pro Antragsteller.
Wir bitten um Überweisung der Gebühren unter Angabe Ihres Namens und unter Angabe des Zusatzes "Antrag MVZ"; die Bankverbindung lautet:
- Konto der KZV Berlin, Deutsche Apotheker- und Ärztebank,
IBAN: DE12 3006 0601 0401 4120 35, BIC: DAAEDEDDXXX
Es besteht auch die Möglichkeit, die Gebühr bei Antragstellung mit EC-Karte zu bezahlen.
Entwicklung der MVZ-Zahl mit zahnärztlicher Beteiligung in Berlin | ||||
31.03. | 30.06. | 30.09. | 31.12. | |
2015 | - | - | - | 3 |
2016 | 6 | 15 | 23 | 28 |
2017 | 37 | 40 | 43 | 44 |
2018 | 56 | 58 | 68 | 69 |
2019 | 84 | 88 | 97 | 99 |
2020 | 98 | 102 | 106 | 106 |
2021 | 115 | 120 | 121 | 123 |
2022 | 131 | 134 | 137 | 145 |
2023 | 146 | 151 | 157 | 160 |
2024 | 157 | 157 | 159 |