Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt seit dem 1. Oktober 2021 die AU (Muster 1) und die Daten müssen vom ausstellenden Zahnarzt elektronisch über den Kommunikationsdienst KIM an die Krankenkassen übermittelt werden.
Ein weiterer Schritt zur Digitalisierung der eAU erfolgte am 01.01.2023. Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber, die für ihn bestimmten AU-Daten seines Arbeitnehmers digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung.
Folgende technische Voraussetzungen und Komponenten werden benötigt:
- KIM – ein Dienst für den sicheren E-Mail-und Datenaustausch,
- Update des Praxisverwaltungssystems (PVS),
- Update des Konnektors (mind. Upgrade zum eHealth-Konnektor/PTV-3) und
- eHBA (elektronischer Heilberufsausweis), welchen der Zahnarzt für die qualifizierte elektronische Signatur der eAU benötigt. Jeder Zahnarzt, der eine entsprechende Verordnung elektronisch ausstellt, muss diese mit seinem eigenen eHBA signieren. Das bedeutet, dass jede Person in einer Zahnarztpraxis, die Verordnungen erstellt, einen persönlichen eHBA benötigt.
- Die AU im PVS erstellen und elektronisch signieren.
- Drucken und Versenden anklicken. Das PVS startet die elektronische Übermittlung an die korrekte Krankenkasse via KIM.
- Ausdruck für den Patienten unterschreiben und mitgeben oder die eAU in der elektronischen Patientenakte (ePA) des Patienten speichern.
- Ausdruck für den Arbeitgeber nur noch unterschreiben und dem Patienten mitgeben, sofern der Arbeitgeber des Patienten die eAU noch nicht elektronisch abrufen kann.
- Archivierung der eAU im PVS.
Informationen über die verpflichtenden ICD-10 Kodierung von AU-begründeten Diagnosen finden Sie auf der KZBV-Website.
Wenn der eHBA nicht funktionieren sollte, kann eine eAU im Ausnahmefall mit einer SMC-B signiert werden.
Sofern die elektronische Erstellung oder Übermittlung der Daten an die Krankenkasse bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nicht nachgeholt werden kann, sendet die Vertragszahnärztin/der Vertragszahnarzt den Papierausdruck unterschrieben an die Krankenkasse des Patienten. Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber des Patienten die für ihn bestimmten Daten (keine Diagnosen) elektronisch zum Abruf zur Verfügung. Sofern Portokosten für den Vertragszahnarzt anfallen, können diese nach der Ordnungsnummer 602 abgerechnet werden.
Die Ausdrucke erfolgen auf normalem Druckerpapier wahlweise in A4 oder A5.
Die entsprechende „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ wird nicht elektronisch an die Krankenkassen versendet. Hierfür ist weiterhin das Muster 21 zu verwenden. Weitere Informationen zur Ärztlichen Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes finden Sie hier.
Die erste Anlaufstelle ist Ihr IT-Dienstleister oder PVS-Anbieter.
Steuerberater/Finanzdienstleister oder auch Sie als Arbeitgeber können die Daten der eAU bei der Krankenkasse Ihrer Angestellten abrufen.