Teilleistung

Eine Teilleistung ist abrechenbar wenn ein angefangener oder auch fertiggestellter Zahnersatz nicht eingegliedert werden kann.
Folgende Gründe können zur Berechnung einer Teilleistung führen:

  • Tod des Patienten
  • Wenn der Patient trotz Aufforderung nicht zur weiteren Behandlung erscheint
  • Wenn sich während eines längeren Ausbleibens des Patienten (infolge Krankheit, Abwesenheit o.ä.) die Mundverhältnisse so verändert haben, dass die geplante und zum Teil fertig gestellte prothetische Arbeit nicht mehr verwendet werden kann.

Die prozentuale Abrechnung von 50 oder 75 Prozent, der für die vorliegenden Befunde maßgeblichen Festzuschüsse, richtet sich danach wie weit die Behandlung bereits durchgeführt wurde. Das gilt nicht für reine anatomische Abformungen, ohne weitere Maßnahmen. Es sei denn es erfolgte eine Bissregistrierung. Diese Kosten für Abformungen und Modelle werden dem Patienten oder ggf. den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt.

Abrechnung einer Teilleistung

Es muss ein Heil- und Kostenplan mit Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegen. Der Ansatz des zahnärztlichen Honorars ergibt sich aus den bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs durchgeführten zahnärztlichen Leistungen. Sind einzelne zahnärztliche Leistungen voll erbracht worden, können diese Leistungen auf dem Heil- und Kostenplan in voller Höhe abgerechnet werden. Die bis zu Behandlungsabbruch entstandenen Material- und Laborkosten sind der Abrechnung in voller Höhe zu Grunde zu legen. Auch dann, wenn z. B. eine labortechnisch fertig gestellte prothetische Arbeit nicht mehr eingegliedert werden konnte und der Zahnarzt nur ein Teilhonorar für diese Leistung erhält. Der Zahnarzt ist verpflichtet, zeitnah dem zahntechnischen Labor mitzuteilen, dass ein Behandlungsabbruch eingetreten ist. Somit kann die zahntechnische Arbeit auch im laufenden Arbeitsgang gestoppt werden. Laut Vereinbarung zum Heil- und Kostenplan für prothetische Leistungen des BMV-Z müssen Teilleistungen auf dem HKP kenntlich gemacht werden. Der Grund für den Abbruch der Behandlung muss vermerkt werden. Die bereits erbrachten konservierend-chirurgischen Maßnahmen werden über die eGK abgerechnet.

Berechnung der restlichen Kosten einer Teilleistung 

Wenn der Patient sich doch dazu entscheidet sich den Zahnersatz eingliedern zu lassen, nachdem schon eine Teilabrechnung erfolgte, muss ein neuer Heil- und Kostenplan mit verbleibenden Festzuschüssen und Geb.-Nrn. oder Leistungen nach der GOZ in Höhe von 25% bzw. 50% erstellt werden. Dieser ist der Kasse erneut zur Kostenübernahme vorzulegen. Diese Berechnung der restlichen Kosten ist eine Berliner Regelung und kann von anderen KZV-Bereichen anders gehandhabt werden.

Für Wiederherstellungsmaßnahmen nach den Befundklassen 6 und 7 sind keine Teil-Festzuschüsse nach der Befundklasse 8 ansetzbar. Die entstandenen Kosten sind dem Patienten oder ggf. den Hinterbliebenen in Rechnung zu stellen.

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Speziell für das zahnmedizinische Fachpersonal bietet die KZV Berlin einen Workshop in zwei Teilen zum Einstieg in das Festzuschusssystem an.

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