Berufshaftpflicht
Nachweis ausreichender Berufshaftpflichtversicherung bei Zulassung und Anstellung
Zum 20.07.2021 ist § 95e SGB V in Kraft getreten, wonach jeder Vertragszahnarzt gegenüber dem Zulassungsausschuss ab sofort einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen muss.
Der Nachweis ist erforderlich bei
- Stellung eines Antrages auf Zulassung,
- Ermächtigung,
- Stellung eines Antrages auf Genehmigung einer Anstellung und
- auf Verlangen des Zulassungsausschusses.
Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Die Regelung gilt auch für medizinische Versorgungszentren (MVZen) sowie für Vertragszahnärzte und Berufsausübungsgemeinschaften (BAGen) mit angestellten Zahnärzten. Hier beträgt die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Der Nachweis des ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes erfolgt durch die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Rahmen der Antragstellung beim Zulassungsausschuss.
Zu diesem Zweck sind zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), der KBV und der KZBV Musterbescheinigungen nach § 113 Abs. 2 VVG abgestimmt worden, die als Nachweis eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes gemäß § 95e SGB V Verwendung finden. Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Musterbescheinigungen in Abstimmung mit den für das Versicherungsaufsichtsrecht und das Versicherungsvertragsrecht zuständigen Referaten aus dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz als für diesen Zweck tauglich gebilligt und deren Verwendung begrüßt.
Bereits zugelassene Vertragszahnärzte, MVZen, ermächtigte Zahnärzte sowie Vertragszahnärzte und BAGen mit angestellten Zahnärzten werden vom Zulassungsausschuss bis zum 20.07.2023 erstmals dazu aufgefordert, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung, der Anstellungsgenehmigung bzw. der Ermächtigung zu beschließen. Verstreichen zwei Jahre Ruhenszeitraum, ohne dass der Nachweis erbracht wird, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung, der Anstellungsgenehmigung bzw. der Ermächtigung zu beschließen.