Fortbildungspflicht, § 95d SGB V
Die Regelung des § 95d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), wonach Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte zur Fortbildung verpflichtet sind, ist am 01.01.2004 in Kraft getreten. Seitdem werden immer wieder Fragen zum Thema Fortbildung an uns heran getragen. Die am häufigsten gestellten Fragen haben wir in Folgenden für Sie zusammengestellt und beantwortet.
Wissenswertes zum Fünfjahreszeitraum
Der Vertragszahnart ist mit Erhalt seiner Zulassung zur Fortbildung verpflichtet. Ebenso trifft die Verpflichtung zur Fortbildung den bei einem Vertragszahnarzt, einem MVZ oder einer stationären Pflegeeinrichtung angestellten Zahnarzt ab der Erteilung der Anstellungsgenehmigung. Assistenten und Vertreter fallen nicht unter die gesetzliche Fortbildungspflicht.
Für alle Vertragszahnärzte, die am 01.07.2004 bereits zugelassen waren, hat der erste Fünfjahreszeitraum am 01.07.2004 begonnen. Das gleiche gilt für Zahnärzte, die bereits am 01.07.2004 bei einem Vertragszahnarzt, einem MVZ oder in einer stationären Pflegeeinrichtung angestellt waren.
Erfolgte die Zulassung oder Anstellungsgenehmigung erst nach dem 01.07.2004, so ist für den Beginn der Frist das genaue Datum der Zulassung (nicht der Niederlassung) oder Anstellungsgenehmigung maßgeblich.
Das Ende des Fünfjahreszeitraumes liegt genau fünf Jahre nach dem Beginn der Fortbildungspflicht. Es handelt sich um einen starren Fünfjahreszeitraum. Das Erzielen der erforderlichen Punktzahl oder auch das Einreichen des Nachweises bei der KZV hat auf das Ende des Zeitraumes keinen Einfluss. Die Berechnung der Frist erfolgt taggenau. Sollten innerhalb der fünf Jahre Zeiten liegen, in denen weder eine Zulassung noch eine Anstellung vorliegt, verlängert sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend. Zeiten des Ruhens der Zulassung werden ebenso an das Ende des Zeitraumes angehangen.
Die KZV Berlin ist dazu verpflichtet, drei Monate vor Ablauf der Frist daran zu erinnern, den Nachweis einzureichen. Also können Sie beruhigt darauf warten, dass wir Ihnen ein Erinnerungsschreiben zusenden. Das entsprechende Formular zur Einreichung Ihrer Punkte liegt dem Schreiben bei.
Vertragszahnärzte erhalten persönlich das Schreiben zur Erinnerung an die Fortbildungspflicht. Bei angestellten Zahnärzten wird der Arbeitgeber (Vertragszahnarzt, MVZ, Berufsausübungsgemeinschaft) an die Pflicht zur fachlichen Fortbildung seiner angestellten Zahnärzte erinnert, der Arbeitgeber ist auch für das rechtzeitige Einreichen des Nachweises verantwortlich.
Grundsätzlich gilt, dass der Fünfjahreszeitraum ein starrer Zeitraum ist, der nicht verlängert werden kann. Zeiten, in denen keine Verpflichtung zur Fortbildung besteht, werden automatisch berücksichtigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber jedoch für angestellte Zahnärzte normiert. Voraussetzung ist, dass der angestellte Zahnarzt seine Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausübt und ein entsprechender Antrag auf Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes bei der zuständigen KZV gestellt wird.
Nein. Die Fortbildungspunkte zählen nur für den Zeitraum, in dem sie erbracht wurden. Eine Übertragung überzähliger Punkte in den Folgezeitraum ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass auch die Punkte, die in Zeiten erzielt wurden, in denen keine Verpflichtung zur Fortbildung bestand, keine Anrechnung finden.
Erbringung des Nachweises
Zur Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht müssen innerhalb des Fünfjahreszeitraumes insgesamt 125 Fortbildungspunkte erzielt werden. Die gleichmäßige Verteilung der Punkte über den gesamten Zeitraum ist nicht erforderlich. Sie können zum Beispiel auch alle 125 Punkte innerhalb eines halben Jahres erbringen. Das Lesen von Fachliteratur wird als sog. Selbststudium bezeichnet. Dafür können Sie 10 Punkte pro Fortbildungsjahr geltend machen, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf. Das bedeutet, dass aus tatsächlich besuchten Veranstaltungen oder auch aus Onlinefortbildungen nur weitere 75 Punkte innerhalb der fünf Jahre erforderlich sind.
Circa drei Monate vor Ablauf Ihres Fortbildungszeitraumes erinnern wir Sie schriftlich an das herannahende Fristende. In dem Schreiben finden Sie auch den Erfassungsbogen, den Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben an uns zurücksenden oder faxen. Selbstverständlich können Sie den Erfassungsbogen auch schon früher zu uns schicken. Nach Eingang Ihres Erfassungsbogens bei uns senden wir Ihnen umgehend eine Eingangsbestätigung zu.
Bei angestellten Zahnärzten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Fortbildungsnachweis zu führen. Aus diesem Grunde erhält auch der Arbeitgeber von uns ein Erinnerungsschreiben, drei Monate, bevor der Fünfjahreszeitraum für seinen angestellten Zahnarzt endet.
Bitte reichen Sie keine Kopien oder Originale über von Ihnen besuchten Veranstaltungen mit ein. Der ausgefüllte und unterschriebene Erfassungsbogen ist ausreichend. Die Nachweise über die von Ihnen besuchten Veranstaltungen bewahren Sie bitte sorgfältig auf, auch nachdem Sie von uns Ihr Fortbildungszertifikat bekommen haben. Möglicherweise werden Sie für eine stichprobenartige Kontrolle ausgewählt.
Das Zertifikat über die erfüllte Fortbildungspflicht kann erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes versandt werden. Mit dem Zertifikat erhalten Sie ein Schreiben, in dem der genaue Beginn Ihres neuen Fünfjahreszeitraumes vermerkt ist.