AU-Bescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist der allgemein anerkannte Nachweis darüber, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Wenn sie in der Zahnarztpraxis auch nicht den Stellenwert besitzt wie in der ärztlichen Praxis, sollte der Zahnarzt dennoch wissen, wie er bei einer „Krankschreibung“ vorzugehen hat.

Die Arbeitsunfähigkeit darf gemäß der AU-Richtlinien nur aufgrund einer (zahn-)ärztlichen Untersuchung durch die behandelnde Ärztin oder Zahnärztin oder deren persönliche Vertreter bescheinigt werden. Diese Pflicht ergibt sich für Vertragszahnärzte aus § 15 BMV-Z. Die Bescheinigung erfolgt auf den dafür vorgesehenen Vordrucken („gelber Schein“) oder über das Blankoformularbedruckungsverfahren.

Die aktuelle Rechtsgrundlage sieht vor, dass der Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem Tag der (zahn)ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht. Somit reicht es aus, wenn Versicherte eine Folgebescheinigung am nächsten Werktag nach Ablauf der zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeit einholen.

Darüber hinaus kann eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung durch den Vertrags(zahn)arzt bis zu drei Tage erfolgen.

Bei der Beurteilung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte sich jede Zahnärztin eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da zahnärztliche Behandlungen – von einigen kieferchirurgischen Eingriffen abgesehen – in der Regel nicht zur Arbeitsunfähigkeit im oben genannten Sinne führen.

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