AU-Bescheinigung
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist der allgemein anerkannte Nachweis darüber, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Wenn sie in der Zahnarztpraxis auch nicht den Stellenwert besitzt wie in der ärztlichen Praxis, sollte der Zahnarzt dennoch wissen, wie er bei einer „Krankschreibung“ vorzugehen hat.
Die Arbeitsunfähigkeit darf gemäß der AU-Richtlinien nur aufgrund einer (zahn-)ärztlichen Untersuchung durch die behandelnde Ärztin oder Zahnärztin oder deren persönliche Vertreter bescheinigt werden. Diese Pflicht ergibt sich für Vertragszahnärzte aus § 15 BMV-Z. Die Bescheinigung erfolgt auf den dafür vorgesehenen Vordrucken („gelber Schein“) oder über das Blankoformularbedruckungsverfahren.
Die aktuelle Rechtsgrundlage sieht vor, dass der Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem Tag der (zahn)ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht. Somit reicht es aus, wenn Versicherte eine Folgebescheinigung am nächsten Werktag nach Ablauf der zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeit einholen.
Darüber hinaus kann eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung durch den Vertrags(zahn)arzt bis zu drei Tage erfolgen.
Bei der Beurteilung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte sich jede Zahnärztin eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da zahnärztliche Behandlungen – von einigen kieferchirurgischen Eingriffen abgesehen – in der Regel nicht zur Arbeitsunfähigkeit im oben genannten Sinne führen.
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt nach den „AU-Richtlinien“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 2 Absatz 1 Satz 1) immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer seiner vertragsmäßigen Arbeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung nachkommen kann.
Dabei geht das Bundessozialgericht sogar noch einen Schritt weiter und nimmt eine Arbeitsunfähigkeit nur dann an, wenn weder die vertraglich vereinbarte Tätigkeit noch eine vergleichbare, im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesene Aufgabe ausgeübt werden kann.
Für das Ausstellen einer AU-Bescheinigung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit auf der einen Seite und einem „regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand“ des Arbeitnehmers (= arbeitsrechtlicher Krankheitsbegriff) auf der anderen Seite erforderlich.
Dazu folgendes Beispiel: Eine Lehrerin, die ihren Zahnersatz (z. B. Vollprothese) zu Reparaturzwecken beim Zahnarzt belassen muss, kann die ihr obliegende vertragliche Tätigkeit nur mit Einschränkungen ausüben; sie ist damit arbeitsunfähig.
Sie haben folgende Möglichkeiten der Ausstellung:
Verwendung der Papiervordrucke
Bei Verwendung der Papiervordrucke trägt der Vertragszahnarzt den begründenden Befund der Arbeitsunfähigkeit unter „AU-begründende Diagnose(n)“ als Klartext/Freitext in der dafür vorgesehenen Zeile ein. Falls der vorgesehene Platz nicht ausreicht, können die Felder „ICD-10 - Code“ zusätzlich zur Klartext/Freitext-Eingabe genutzt und überschrieben werden.
Herstellung im Blankoformularbedruckungsverfahren (seit 2007 möglich)
Hier sind als Druckvorlage im Ausgangspunkt die abgebildeten Muster zu verwenden. Dabei ist sicherzustellen, dass sich gegenüber den Mustern im Inhalt, in der Gestaltung, Abmessung, Druckstärke 3 und Schriftgröße keine Abweichungen ergeben, mit Ausnahme der im Folgenden dargestellten Besonderheiten:
- Im Blankoformularbedruckungsverfahren werden die im Original-Muster unter „AU-begründende Diagnose(n)“ vorgesehenen Felder für die Angabe des ICD-10 – Codes durch zwei Zeilen für die Klartext-/Freitexteingabe ersetzt.
- Die Felder „Es wird die Einleitung folgender besonderer Maßnahmen für erforderlich gehalten“, einschließlich der Ankreuzmöglichkeiten, bleiben im vertragszahnärztlichen Bereich unberücksichtigt.
- Empfehlenswerter ist daher die Herstellung im Blankoformularbedruckungsverfahren, da mehr Platz für den Freitext der AU-begründenden Diagnosen vorhanden ist.
- Für den seltenen Fall, dass aufgrund des von der Vertragszahnärztin festgestellten Befundes die durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Wochen beträgt oder der Vertragszahnarzt über das Vorliegen eines sonstigen Krankengeldfalles Kenntnis erlangt (zum Beispiel wegen anrechenbarer Vorerkrankungen oder Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses), sind die dafür vorgesehenen Felder im „Krankengeldfall“ auszufüllen.
- Die bestehenden regionalen Vereinbarungen zum Blankoformularbedruckungsverfahren finden auch auf dem geltenden Muster 1 Anwendung. Spezialpapier ist dafür nicht erforderlich. Über den bisherigen Umfang eventuell hinausgehende Kosten werden allerdings von den Krankenkassen nicht übernommen.
Die KZBV wird die Hersteller der PVS-Software entsprechend informieren. Darüber hinaus befinden sich KZBV und GKV-Spitzenverband in Abstimmung einer Vereinbarung darüber, in welcher Weise künftig die einheitliche Nutzung des AU-Formulars im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich gewährleistet werden kann. In dieser Vereinbarung soll auch die oben beschriebene Übergangslösung noch einmal dargestellt werden.
Über die konservierende und chirurgische Abrechnung ist die Gebührenordnung für Ärzte (Geb.-Nr. 70) Erfassungsnummer 7700 zu berechnen. Bei Krankschreibung von Kindern: mit einem Zusatz in der Karteikarte "für Mutter/Vater".
Muster 21 „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ für ZAs noch in Klärung
Das ärztliche Muster 21 „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Kinderkrankengeld) ist durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband grundlegend überarbeitet worden und in der vertragsärztlichen Versorgung ohne Übergangsfrist bereits seit 01.07.2024 gültig.
Über die Einführung des neuen Musters 21 in der vertragszahnärztlichen Versorgung finden derzeit Gespräche zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband statt. Sobald uns Ergebnisse hierzu vorliegen, werden wir Sie entsprechend informieren. Bis dahin ist weiterhin das bisher gültige Muster 21 entsprechend der Anlage 14a des BMV-Z zu verwenden.
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Ist ein gesetzlich krankenversichertes Kind erkrankt und bedarf einer Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch einen ebenfalls gesetzlich krankenversicherten Erziehungsberechtigten, so ist die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" auszufüllen. Diese Regelung gilt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Das Formular "Muster 21" (Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) erhalten Sie direkt bei dem:
Paul-Albrechts-Verlag
Hamburger Straße 6
22952 Lütjensee
Telefon 04154-799-166
Telefax 04154–799-173
E-Mail: info(at)pav.de
Zum 1. Oktober 2021 hat die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) das herkömmliche, papiergebundene Verfahren von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern mithilfe des (ärztlichen) Musters 1 (jetzt: Vordruck e01) abgelöst. Aufgrund der bisherigen komplexen Meldewege ist die Umstellung auf ein komplett digitales Verfahren schrittweise geplant.
Die AU wird vom ausstellenden Zahnarzt direkt an die Krankenkassen elektronisch übermittelt. Die Patienten bekommen in der Praxis zunächst jeweils einen unterschriebenen Papierausdruck der AU-Daten für sich und ihren Arbeitgeber.
Für die digitale Übermittlung der eAU an die Krankenkasse müssen folgende technische Voraussetzungen und Komponenten vorhanden sein:
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM) – ein Dienst für den sicheren E-Mail- und Datenaustausch,
- Update des Praxisverwaltungssystems,
- Update des Konnektors (mind. Upgrade zum eHealth-Konnektor/PTV-3) und
- elektronischer Heilberufsausweis (eHBA), welchen der Zahnarzt für die qualifizierte elektronische Signatur der eAU benötigt.
Zum Start der eAU gab es auch inhaltliche Neuerungen zur Angabe von AU-begründenden Diagnosen auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. So müssen Vertragszahnärzte seitdem bei der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die anzugebenden Diagnosen nach der aktuell gültigen ICD-10 GM kodieren.
Diagnosen zu allgemein zahnmedizinischen Zwecken bleiben von dieser Regelung unberührt und werden weiterhin wie bisher in der Kartei dokumentiert.
Seit dem 1. Juli 2022 stellen Krankenkassen dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten AU-Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung.