Assistenten
Die Beschäftigung eines Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der KZV Berlin und darf gemäß § 32 Absatz 2 Zahnärzte-ZV nur im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgen. Grundsätzlich ist zwischen dem Vorbereitungsassistenten, dem Weiterbildungsassistenten, dem Entlastungsassistenten und dem Assistenten mit Berufserlaubnis gem. § 13 ZHG zu unterscheiden.
Grundlage für die Genehmigung von Assistenten sind neben den gesetzlichen Vorschriften die Assistentenrichtlinie der KZV Berlin.
Vorbereitungsassistent ist ein Zahnarzt, der zur Ableistung der in § 3 Absatz 2 Buchstabe b Zahnärzte-ZV festgelegten Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt/einer Berufsausübungsgemeinschaft/einem MVZ tätig ist. Die vertragszahnärztliche Vorbereitungszeit ist obligat. Ausnahmen gibt es für Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Ziel der Vorbereitungszeit
Die – zumindest anteilige – Tätigkeit bei einem Vertragszahnarzt/einer Berufsausübungsgemeinschaft/einem MVZ soll sicherstellen, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (BSG Urt. v. 08.05.1996, 6 RKa 29/95).
Dauer der Vorbereitungszeit gem. § 3 Absatz 3 Zahnärzte-ZV
Die insgesamt abzuleistende Vorbereitungszeit beträgt 2 Jahre. Davon müssen mindestens sechs Monate als Assistent oder Vertreter bei einem Vertragszahnarzt/einer Berufsausübungsgemeinschaft/einem MVZ absolviert werden. Diese sechs Monate bei einem Vertragszahnarzt können um drei Monate reduziert werden, wenn statt dessen eine Tätigkeit von gleicher Dauer in einer Universitätszahnklinik vorgenommen wird. Die Tätigkeit als Vertreter wird nur für die Vorbereitungszeit anerkannt, wenn der Assistent bereits ein Jahr Vorbereitungszeit absolviert hat.
Die übrige Vorbereitungszeit kann durch Tätigkeiten unselbständiger Stellung in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet werden.
Tätigkeiten, die in kürzeren Zeitabschnitten als drei Wochen abgeleistet werden, können auf die Vorbereitungszeit nicht angerechnet werden.
Beantragung eines Vorbereitungsassistenten
Bitte beachten Sie, dass die Anstellung eines Vorbereitungsassistenten der vorherigen Genehmigung durch die KZV bedarf. Liegt eine Genehmigung für die Beschäftigung des Assistenten nicht vor, so steht dem Vertragszahnarzt/der Berufsausübungsgemeinschaft/dem MVZ ein Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen nicht zu (BSG, Urt. v. 10.05.1995, 6 RKa 30/94).
Vorbereitungsassistenten werden einem Vertragszahnarzt/einem angestellten Zahnarzt gem. § 32b Zahnärzte-ZV zugeordnet. Das schriftliche Einverständnis des Vertragszahnarztes/des angestellten Zahnarztes gem. § 32b Zahnärzte-ZV zur Zuordnung eines Vorbereitungsassistenten ist bei Antragstellung erforderlich. Werden einem Vertragszahnarzt zwei halbtags tätige Vorbereitungsassistenten zugeordnet, so darf die Gesamtstundenzahl beider Vorbereitungsassistenten 40 Stunden nicht überschreiten. Werden einem angestellten Zahnarzt gem. § 32b Zahnärzte-ZV ein in Vollzeit tätiger oder zwei halbtags tätige Vorbereitungsassistenten zugeordnet, so darf die Stundenanzahl der Vorbereitungsassistenten die Stundenanzahl des angestellten Zahnarztes gem. § 32b Zahnärzte-ZV nicht überschreiten.
Zur Beantragung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag auf Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten
- Approbationsurkunde
Befreiung von der Vorbereitungszeit
Gemäß § 3 Absatz 4 Zahnärzte-ZV sind Zahnärzte von der Ableistung der Vorbereitungszeit befreit, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind. Diese Regelung gilt für deutsche Staatsangehörige gleichermaßen, sofern sie ihren Ausbildungsnachweis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworben haben.
Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG oder gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit aus Art.12 GG hat das Bundessozialgericht in dieser Regelung nicht gesehen (BSG Urt. v. 18.05.1989, 6 RKa 6/88).
Vorbereitungsassistent und Budget
Bei Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten erhöht sich der HVM des Vertragszahnarztes/der Berufsausübungsgemeinschaft/des MVZ um 25 % (HVM der KZV Berlin, Anlage 1 IV.3.). Bei einer Halbtagsbeschäftigung halbiert sich dieser Zuschlag auf 12,5 %.
Der Entlastungsassistent ist gemäß § 32 Absatz 2 Zahnärzte-ZV ein Zahnarzt, der in der Praxis des Vertragszahnarztes aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung vorübergehend tätig wird. Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung dar.
Voraussetzungen der Entlastungsassistenz mit Approbation
Voraussetzung für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten ist das Vorliegen eines Grundes. Dieser sogenannte Sicherstellungsgrund muss bei der Beantragung der Entlastungsassistenz angegeben und mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. Sicherstellungsgründe sind Gründe, die im persönlichen Bereich des Vertragszahnarztes liegen und ihn vorübergehend daran hindern, seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit in vollem Umfang nachzugehen (LSG Niedersachsen, Urt. v. 31.03.2004, L 3 KA 37/02). Solche Gründe können sein:
- Erkrankungen
- wissenschaftliche Tätigkeit
- berufspolitische Tätigkeit
- besondere persönliche Umstände
Entlastungsassistenten können gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Zahnärzte-ZV während der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten beschäftigt werden, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend sein muss.
Entlastungsassistenten können gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Zahnärzte-ZV während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten beschäftigt werden.
Eine Genehmigung auf Beschäftigung eines Entlastungsassistenten wird gemäß der Assistentenrichtlinie der KZV Berlin bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen auch in folgenden Fällen erteilt:
- Der Entlastungsassistent ist Ehepartner, Kind oder Elternteil des Vertragszahnarztes.
- Der Entlastungsassistent ist der ehemalige Vertragszahnarzt am Ort der Zulassung des Antragstellers.
- Der Entlastungsassistent soll zur Überbrückung der Übergangszeit bis zur Genehmigung der Anstellung nach § 32b Zahnärzte-ZV oder Partnerschaft beschäftigt werden (max. drei Monate).
Beantragung eines Entlastungsassistenten mit Approbation
Die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der KZV Berlin. Liegt eine Genehmigung für die Beschäftigung des Assistenten nicht vor, so steht dem Vertragszahnarzt ein Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen nicht zu (BSG, Urt. v. 10.05.1995, 6 RKa 30/94). Pro Vertragszahnarzt können maximal ein in Vollzeit beschäftigter oder zwei halbtags beschäftigte Entlastungsassistenten tätig sein. Zur Beantragung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag auf Beschäftigung eines Entlastungsassistenten mit Approbation
- Approbationsurkunde
Entlastungsassistenten mit geringem zeitlichen Umfang
Die Genehmigung eines Entlastungsassistenten mit geringem zeitlichen Umfang ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden, wie die vollzeitige Entlastungsassistenz auch. Der Unterschied liegt in der Anzahl der Wochenstunden.
Der zeitliche Umfang beträgt max. 15 Stunden pro Woche. Verfügt der Entlastungsassistent über einen vollen Versorgungsauftrag, so beträgt der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit max. 13 Stunden pro Woche (Assistentenrichtlinie der KZV Berlin).
Weiterbildungsassistent ist der Zahnarzt, der bei einem zur Weiterbildung berechtigten Vertragszahnarzt die nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin (WBO) vorgesehene Weiterbildungszeit absolviert. Die in der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin vorgesehene fachspezifische Weiterbildungszeit beträgt mindestens drei Jahre und soll kontinuierlich erfolgen. Die Zeit beruflicher Tätigkeit, in der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildungszeit nicht anrechnungsfähig.
Ziel und Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung
Zahnärzte können nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Berlin Gebietsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in bestimmten Gebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen. Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer hierfür eine Anerkennung der Zahnärztekammer Berlin erhalten hat.
Voraussetzungen für den Beginn einer Weiterbildung
- die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde als Zahnarzt/Zahnärztin und
- eine allgemein zahnärztliche Tätigkeit von mindestens 12 Monaten nach dem Berufsabschluss. Eine in Fachzahnarztpraxen für Kieferorthopädie bzw. Oralchirurgie absolvierte allgemein zahnärztliche Tätigkeit ist als Voraussetzung für den Beginn einer Weiterbildung nicht anrechenbar.
Beantragung eines Weiterbildungsassistenten
Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bedarf der vorherigen Genehmigung durch die KZV Berlin. Liegt eine Genehmigung für die Beschäftigung des Assistenten nicht vor, so steht dem Vertragszahnarzt ein Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen nicht zu (BSG, Urt. v. 10.05.1995, 6 RKa 30/94). Zur Beantragung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag auf Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten
- Approbation oder ggf. Berufserlaubnis nach § 13 ZHG
Vor dem Beginn einer Weiterbildung ist der Weiterbildungsassistent bei der Zahnärztekammer Berlin mittels Formblatt anzumelden. Das Bestätigungsschreiben der Zahnärztekammer Berlin (Registrierung der Weiterbildung) ist Voraussetzung für eine Assistentengenehmigung durch die KZV Berlin.
Bei inhaltlichen Fragen zur zahnärztlichen Weiterbildung wenden Sie sich bitte direkt an die Zahnärztekammer Berlin, Referat Zahnärztliche Fort- und Weiterbildung, unter der Telefonnummer 030 34808 0.
Weiterbildungsassistent und Budget
Bei Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten erhöht sich der HVM des Arbeitgebers um 25 % (HVM der KZV Berlin, Anlage 1 IV.3.). Bei einer Halbtagsbeschäftigung halbiert sich dieser Zuschlag auf 12,5 %.
Zahnärzte, die in einem Land, welches nicht Mitglied der EU ist, ein Zahnmedizinstudium abgeschlossen haben, erhalten bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eine Berufserlaubnis nach § 13 ZHG.
Die Tätigkeit als Vorbereitungsassistent ist für Zahnärzte mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG in Berlin nicht gestattet. Für die Dauer der Berufserlaubnis ist ausschließlich eine Tätigkeit als Assistent mit Berufserlaubnis unter Aufsicht des Vertragszahnarztes möglich.
Beantragung der Assistenz mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG
Die Beschäftigung eines Assistenten mit Berufserlaubnis bedarf der vorherigen Genehmigung der KZV Berlin. Liegt eine Genehmigung für die Beschäftigung des Assistenten nicht vor, so steht dem Vertragszahnarzt/der Berufsausübungsgemeinschaft/dem MVZ ein Honoraranspruch für die vom Assistenten erbrachten Leistungen nicht zu (BSG, Urt. v. 10.05.1995, 6 RKa 30/94).
Assistenten mit Berufserlaubnis gem. § 13 ZHG können ausschließlich unter Aufsicht eines Vertragszahnarztes/angestellten Zahnarztes gem. § 32b Zahnärzte-ZV beschäftigt werden. Sie werden einem Vertragszahnarzt/einem angestellten Zahnarzt gem. § 32b Zahnärzte-ZV zugeordnet. Das schriftliche Einverständnis des Vertragszahnarztes/des angestellten Zahnarztes gem. § 32b Zahnärzte-ZV zur Zuordnung eines Assistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG ist bei Antragstellung erforderlich.
Werden einem Vertragszahnarzt zwei halbtags tätige Assistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG zugeordnet, so darf die Gesamtstundenzahl beider Assistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG 40 Stunden nicht überschreiten. Werden einem angestellten Zahnarzt gem. § 32b Zahnärzte-ZV ein in Vollzeit tätiger oder zwei halbtags tätige Assistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG zugeordnet, so darf die Stundenanzahl der Assistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG die Stundenanzahl des angestellten Zahnarztes gem. § 32b Zahnärzte-ZV nicht überschreiten.
Zur Beantragung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antrag auf Beschäftigung eines Assistenten mit Berufserlaubnis
- Kopie der Berufserlaubnis
Die schwangere Assistentin unterliegt dem Mutterschutzgesetz. Demnach darf sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum-, oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt auch dann, wenn die schwangere Kollegin ausdrücklich den Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußert.
Eine Beschäftigung in der Verwaltung ist durchaus noch möglich, scheitert jedoch meistens an der Praxisgröße und der Praxisstruktur. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, bei dem die Lohnzahlungen durch den anstellenden Vertragszahnarzt weiterlaufen. Dem Arbeitgeber steht gem. § 1 Absatz 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz ein Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitsentgeltes zu, dass während des Beschäftungsverbotes an die schwangere Vorbereitungsassistentin gezahlt wird. Dieser Anspruch ist mittels Antrag bei der Krankenkasse geltend zu machen, bei der die Vorbereitungsassistentin versichert ist.
Die Vorbereitungszeit wird in dem Moment unterbrochen, in dem die schwangere Assistentin nicht mehr in der Praxis tätig wird, also der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat. Die bereits absolvierte Vorbereitungszeit bleibt erhalten. Kehrt die Assistentin nach der Entbindung und dem Mutterschutz und ggf. Elternzeit an Ihren Arbeitsplatz zurück, läuft die zweijährige Vorbereitungszeit weiter.
Die KZV Berlin ist über das Beschäftigungsverbot zu informieren. Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist zwingend ein Antrag auf Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin bei der KZV Berlin zu stellen.
Weitere Formulare
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Assistent -
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