Qualitätsprüfungen

Zahnärztliche Qualitätsprüfungen

Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) sind gemäß § 135b Abs. 2 SGB V verpflichtet, die Qualität der vertragszahnärztlich erbrachten Leistungen im Einzelfall durch Stichproben zu prüfen. Hierfür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen eigenen Verfahrensrahmen geschaffen. Anknüpfend an die Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL-Z), die allgemeine Regelungen für das Prüfverfahren enthält, hat der G-BA Mitte April 2019 in der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie das erste Prüfthema vorgegeben: Im Fokus stehen die Überkappungsmaßnahmen nach den Bema-Positionen 25 und 26. Die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie heißt somit „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Kriterien zur Qualitätsbeurteilung und -förderung der indikationsgerechten Erbringung von Überkappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa zur Förderung einer langfristigen Erhaltung eines bleibenden therapiebedürftigen Zahnes“ oder kurz gesagt „Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Überkappung“ (QBÜ-RL-Z).

Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QP-RL-Z)

in Kraft getreten am 01.04.2018
Die QP-RL-Z regelt die Grundsätze und Zuständigkeiten für Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen mittels Stichproben. Ziel ist es, vergleichbare Ergebnisse zur Qualität der erbrachten zahnärztlichen Leistungen zu erhalten.

Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Überkappung (QBÜ-RL-Z)

in Kraft getreten am 01.07.2019
In der QBÜ-RL-Z legt der G-BA die Kriterien und Bewertungsschemata für Einzel- und Gesamtbewertungen fest und gestaltet die Vorgaben der QP-RL-Z bezogen auf das entsprechende Prüfthema konkret aus.

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Frau Nadeno,
Tel. 030 89004-205

  • QP-Richtlinie

    Richtlinie zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen nach § 135b Absatz 2 SGB V – QP-RL-Z

  • QBÜ-RL

    Richtlinie über die Kriterien zur Qualitätsbeurteilung und -förderung der indikationsgerechten Erbringung von Überkappungsmaßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa zur Förderung einer langfristigen Erhaltung eines bleibenden therapiebedürftigen Zahns gemäß § 135b Absatz 2 SGB V – QBÜ-RL-Z

Webcode: W00449