Angestellte Zahnärzte
Ein Vertragszahnarzt kann drei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. teilzeitbeschäftigte Zahnärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Umfang höchstens der Arbeitszeit von drei vollzeitbeschäftigten Zahnärzten entspricht, anstellen. Will der Vertragszahnarzt vier vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Genehmigung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Praxisführung gewährleistet wird.
Die Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes bedarf der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss. Neben der Eintragung des zukünftigen Angestellten im Zahnarztregister sind folgende Unterlagen für die Beantragung der Anstellung erforderlich.
- Antrag des Arbeitgebers auf Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Lebenslauf mit Datum und Unterschrift des Arbeitnehmers
- Erklärung über die Beschäftigungsverhältnisse und Erklärung über Rauschgift- oder Trunksucht des Arbeitnehmers
- beantragtes polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Das sog. Behördenführungszeugnis wird -im Unterschied zum Privatführungszeugnis- direkt an die Behörde gesandt.) Name und Anschrift der Behörde: Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin, Georg-Wilhelm-Str. 16, 10711 Berlin.
- Anstellungsvertrag
Eine Übersicht über alle nötigen Antragsunterlagen finden Sie in unserem Leitfaden.
Gemäß § 46 ZÄ-ZV beträgt die Antragsgebühr für die Anstellung 120 Euro. Nach erfolgter Genehmigung werden 400 Euro erhoben. Weitere 400 Euro kommen nach der Eintragung in das Verzeichnis, welches von der Registerstelle geführt wird, hinzu.
Wir bitten um Überweisung der Gebühren unter Angabe Ihres Namens und unter Angabe des Zusatzes "Antrag Anstellung"; die Bankverbindung lautet:
- Konto der KZV Berlin, Deutsche Apotheker- und Ärztebank,
IBAN: DE12 3006 0601 0401 4120 35, BIC: DAAEDEDDXXX
Es besteht auch die Möglichkeit, die Gebühr in der KZV Berlin in bar zu entrichten oder vom Honorarkonto abbuchen zu lassen.
Der angestellte Zahnarzt ist ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Er unterliegt dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers, bestimmt weder über seine Arbeitszeit noch über seinen Arbeitsort, ist in die Praxisorganisation eingegliedert und trägt kein unternehmerisches Risiko.
Somit hat die Anstellung eines Zahnarztes für den Arbeitgeber weitreichende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Der Arbeitnehmer genießt z.B. Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz, Mutterschutz. Der Arbeitgeber zahlt Sozialversicherungsbeiträge.
§ 4 Absatz 1 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte bestimmt: „Werden angestellte Zahnärzte, Assistenten, Vertreter oder Hilfskräfte beschäftigt, so haftet der Vertragszahnarzt für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten durch sie im gleichen Umfange wie für die eigene Tätigkeit.“ Insofern ist es wichtig, dass bei der Anstellung darauf geachtet wird, dass für den angestellten Zahnarzt eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird oder dass er in die bestehende Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers aufgenommen wird.
Die schwangere angestellte Zahnärztin unterliegt dem Mutterschutzgesetz. Demnach darf sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum-, oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt auch dann, wenn die schwangere Kollegin ausdrücklich den Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußert.
Eine Beschäftigung in der Verwaltung ist durchaus noch möglich, scheitert jedoch meistens an der Praxisgröße und der Praxisstruktur. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, bei dem die Lohnzahlungen durch den anstellenden Vertragszahnarzt weiterlaufen.
Dem Arbeitgeber steht gem. § 1 Absatz 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz ein Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitsentgeltes zu, dass während des Beschäftungsverbotes an die schwangere angestellte Zahnärztin gezahlt wird. Dieser Anspruch ist mittels Antrag bei der Krankenkasse geltend zu machen, bei der die Angestellte versichert ist.
Sobald die angestellte Zahnärztin aufgrund eines Berufsverbotes, Mutterschutzes oder Elternzeit nicht mehr in der Praxis tätig ist, bitten wir um eine Benachrichtigung an die KZV Berlin. Wird für die angestellte Zahnärztin während des Berufsverbotes, Mutterschutzes oder Elternzeit eine Vertretung beschäftigt, so ist diese bei der KZV Berlin mit diesem Formular anzuzeigen.