Qualitätsmanagement

Nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlichen Einrichtungen (im Folgenden Vertragszahnärzte) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und weiterzuentwickeln.

Die KZV Berlin fordert alle zwei Jahre vier Prozent der Vertragszahnärzte auf, die Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen QM nachzuweisen. Die im Zufallsprinzip ausgewählten Zahnärzte erhalten hierfür ein Anschreiben mit Informationen zum weiteren Prozedere.

Ergebnisse der Stichprobenziehungen

Für die vergangenen Jahre wurden Berichterstattungen der KZVen und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie Vertragszahnärztliche Versorgung erstellt. Interessierte Kollegen können sich diese auf der KZBV-Website ansehen.

  • Aufgaben der Praxen

    Welche Mindestanforderungen müssen derzeit erfüllt werden? Was muss dokumentiert werden? Was müssen Praxen gegenüber der KZV nachweisen?

Maßnahmen zur Qualitätsförderung

Nach § 136 Absatz 1 SGB V haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen  Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragszahnärztlichen Versorgung durchzuführen. Diesem Gesetzesauftrag kommt die KZV Berlin nun auch im ZE-Bereich nach.

  • News-Portal

    Neben unseren Rundschreiben informieren wir Sie aktuell auf unserem News-Portal über Themen aus: Beruf & Politik, Abrechnung, Recht, Praxis & Team, Telematik, Amtliches, ZahnMedizin

Termine

QM-Hotline

Tel. 030 89004-459
Fax 030 89004-46459
qm(at)kzv-berlin.de

  • QM-Richtlinie

    Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement

Webcode: W00182