Qualitätsmanagement
Nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlichen Einrichtungen (im Folgenden Vertragszahnärzte) verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und weiterzuentwickeln.
Die KZV Berlin fordert alle zwei Jahre vier Prozent der Vertragszahnärzte auf, die Einführung und Weiterentwicklung eines einrichtungsinternen QM nachzuweisen. Die im Zufallsprinzip ausgewählten Zahnärzte erhalten hierfür ein Anschreiben mit Informationen zum weiteren Prozedere.
Ergebnisse der Stichprobenziehungen
Für die vergangenen Jahre wurden Berichterstattungen der KZVen und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie Vertragszahnärztliche Versorgung erstellt. Interessierte Kollegen können sich diese auf der KZBV-Website ansehen.
Maßnahmen zur Qualitätsförderung
Nach § 136 Absatz 1 SGB V haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragszahnärztlichen Versorgung durchzuführen. Diesem Gesetzesauftrag kommt die KZV Berlin nun auch im ZE-Bereich nach.