PAR-Gutachterwesen
Hinweise zur Einleitung eines Planungsgutachtens
Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten PAR-Status Blatt 1 und 2 in Bezug auf den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen.
Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. In diesem Fall hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die geplante Behandlung übernimmt. Die Krankenkasse übersendet den Parodontalstatus unverzüglich einem bestellten Gutachter und setzt den Zahnarzt hiervon in Kenntnis. Nach Abschluss der Begutachtung übersendet die Krankenkasse den PAR Status dem Vertragszahnarzt mit dem Vermerk, ob und inwieweit die Behandlung übernommen wird.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Parodontalstatus Blatt 1 und 2
- Dem Antrag entsprechend auswertbare Röntgenaufnahmen, auf denen alle zu beurteilenden Strukturen eindeutig dargestellt sind.
Bei digitalem Röntgen sind die Aufnahmen entweder auf Fotopapier in guter Qualität auszudrucken oder auf einem digitalen Datenträger wie CD-ROM oder USB Stick einzureichen.
Nach Absprache mit dem Gutachter kann auch ein Versand per E-Mail erfolgen. - Sofern eine Chirurgische Therapie der Krankenkasse angezeigt wird, sollte als Hilfestellung eine Kopie des vorangegangenen geschlossenen Vergehens beigelegt werden.
Wie wird ein Obergutachten eingeleitet?
Gegen die Stellungnahme des Gutachters zum Parodontalstatus oder zur Chirurgischen Therapie können Vertragszahnarzt oder Krankenkasse innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Stellungnahme des Gutachters schriftlich bei der KZBV Einspruch zum Zwecke der Einholung eines Obergutachtens einlegen. Der Patient hat diese Möglichkeit nicht.
Folgende Unterlagen müssen an die
Postanschrift | Fax | |
KZBV Bonner Str. 484-486 z. H. des Referenten f. PAR 50968 Köln | 0221 4001118 | post(at)kzbv.de |
schrifltich auf dem Postweg weitergeleitet werden:
- Parodontalstatus oder die Mitteilung über die Chirurgische Therapie , Schreiben des Gutachters
- Evtl. Schriftwechsel mit Kasse (Entscheidung der Kasse)
- Widerspruch des Behandlers, warum mit Gutachten nicht einverstanden
- Widerspruchsschreiben kann auch vorab (ohne Unterlagen) an die KZBV geschickt werden, um die Frist zu wahren. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen personenbezogene Daten der Versicherten nicht ungeschützt elektronisch übermittelt werden. Lediglich pseudonymisierte Anträge ohne personenbezogene Daten dürfen vorab per E-Mail oder Telefax übermittelt werden. Die postalische Übersendung der weiteren Unterlagen muss zeitnah geschehen.
- Befundunterlagen erhält erst der von der KZBV genannte Obergutachter
Kosten für die Begutachtung
Die jeweilige Krankenkasse trägt die Kosten für die Begutachtung des Obergutachtens. Der Vertragszahnarzt trägt die Kosten des Obergutachtens anteilig oder vollständig, wenn er selbst den Einspruch eingelegt hat und dieser erfolglos bleibt. Die Höhe der vom Vertragszahnarzt dann zu tragenden Kosten wird im Einzelfall vom Fachberater für Parodontologie bei der KZBV im Einvernehmen mit dem Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband festgesetzt.