ZE-Gutachterwesen

Informationen über das Verfahren einer Begutachtung im Planungs- und Mängelfall, die Möglichkeit des Obergutachtens, eines Regresses oder einer Schlichtung bei auftretenden Mängeln finden Sie hier kompakt zusammengestellt. Außerdem finden Sie Hinweise über die Qualitätssicherung gemäß § 136 SGB V mit dem auszufüllenden Begleitblatt und die Qualitätsbegutachtungen

Mängelregress und Schlichtungsverfahren

Nach § 136a Abs. 4 SGB V übernimmt der Vertragszahnarzt bei gesetzlich Versicherten für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Eingliederung des Zahnersatzes. Grundsätzlich impliziert dies nicht nur eine Nachbesserungspflicht, sondern auch ein Nachbesserungsrecht. Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass die Gewährleistung auch nach Zulassungsende bzw. Praxisaufgabe weiterbesteht.

Falls sich ein Patient mit einer Mängelanzeige bezüglich seiner prothetischen Versorgung an seine Krankenkasse wendet oder ein nachbehandelnder Zahnarzt bei der Krankenkasse innerhalb der Gewährleistungsfrist einen neuen Heil- und Kostenplan einreicht, kann die Krankenkasse ausgeführte prothetische Leistungen innerhalb von 24 Monaten nach definitiver Eingliederung begutachten lassen.

Werden im Gutachterverfahren Mängel festgestellt, wenden sich Krankenkassen schriftlich mit Regressforderungen bezüglich mangelhafter Prothetik ausschließlich an die KZV und fordern den Festzuschuss für die Versorgung zurück. Die Schlichtungsstelle der KZV Berlin prüft die Voraussetzungen eines Mängelanspruchs auf Grundlage der Stellungnahme des Gutachters bzw. des Obergutachters und ggfs. angeforderter weiterer Unterlagen bei den Beteiligten. Die Schlichtungsstelle führt Gespräche mit dem Vertragszahnarzt und der antragstellenden Krankenkasse, berät und spricht Empfehlungen aus. Das Schlichtungsverfahren ist beendet, wenn der Vertragszahnarzt die Rückzahlung des geltend gemachten Erstattungsbetrages, die Krankenkasse die Rücknahme ihrer Mängelrüge erklärt oder die Beteiligten einen Vergleich schließen. Sollte eine Schlichtung zwischen den Beteiligten nicht möglich sein, entscheidet die KZV Berlin im schriftlichen Verfahren per Bescheid über die Festsetzung des Schadensersatzanspruches. Dabei wird auch geprüft, ob eine Nachbesserung oder Neuanfertigung der Versorgung noch möglich und dem Patienten zumutbar ist. Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit zum Thema Mängelregress ist sehr einzelfallabhängig.

Das BSG äußerte im Urteil vom Mai 2017 unter anderem, dass ein Anspruch der Kasse auf Erstattung des Festzuschusses aufgrund eines mangelhaften Zahnersatzes erst nach vier Jahren verjährt, unabhängig davon, dass ein Gewährleistungsrecht nur zwei Jahre besteht. Weiter beziehe sich das Kriterium der Zumutbarkeit für den Patienten nicht nur auf das Recht der Nachbesserung, sondern auch auf die Neuanfertigung.

Gewährleistung nach Zulassungsende bzw. Praxisaufgabe

Bei Praxisaufgabe können Nacharbeiten noch selbst vorgenommen werden, wenn der Zahnarzt noch über die Approbation verfügt und er die Praxis und das Inventar des Praxisübernehmers oder eines anderen Kollegen (gegen angemessene Kostenerstattung), zum Beispiel bei nachfolgender Tätigkeit als angestellter Zahnarzt oder Entlastungsassistent, nutzen darf.

Vor Praxisaufgabe bzw. Zulassungsverzicht wird dringend empfohlen, mit der Berufshaftpflichtversicherung eine Nachhaftungsversicherung zu vereinbaren, die auch spätere Nachbesserungen miteinschließt. Bei der Nachversicherung muss deutlich gemacht werden, dass diese auch an einem anderen Behandlungsort als der alten Praxis besteht. Ansonsten könnte der Patient die Nachbesserung allein aus diesem Grund ablehnen. Die Versicherung tritt zwar in der Regel nicht bei Gewährleistungsansprüchen ein, ist aber bei Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen durch den Patienten wichtig.

Die KZV Berlin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass vor der geplanten Praxisaufgabe bzw. dem geplanten Zulassungsende prothetische Arbeiten abgeschlossen sein sollten, das heißt die Eingliederung sollte noch vor dem Zulassungsende erfolgen. Nach Zulassungsende darf die begonnene Versorgung vom Praxisaufgeber nicht mehr beendet bzw. eingegliedert und daher grundsätzlich auch nicht mehr abgerechnet werden. Eine Abrechnung von erbrachten Teilleistungen kommt nur in Frage, wenn ein angefangener oder fertiggestellter Zahnersatz aus Gründen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat, nicht eingegliedert werden kann. Gründe wären zum Beispiel der Tod des Patienten oder wenn der Patient trotz Aufforderung nicht zur weiteren Behandlung erscheint.

Direkte Regressforderungen von Krankenkassen

Einzelne Krankenkassen wenden sich schriftlich oder telefonisch mit Regressforderungen bezüglich mangelhafter Prothetik direkt an Zahnarztpraxen und fordern den Festzuschuss für die Versorgung, eventuell auch entstandene Gutachterkosten, zurück. Das in den Gesamtverträgen geregelte Mängelrügeverfahren sieht eine solche Vorgehensweise nicht vor. Zwischen Ihnen und der Kasse bestehen keine direkten Rechtsbeziehungen. Die Kassen überschreiten ihre Kompetenzen hier bei weitem. Zuständig für die Prüfung dieser Mängelrügefälle ist die KZV. Bei direkten Rückzahlungen außerhalb des vorgesehenen Verfahrens geben Sie die Möglichkeit einer objektiven Prüfung des Sachverhalts auf, die möglicherweise zu Ihren Gunsten ausgehen könnte.

Wir empfehlen daher in Ihrem eigenen Interesse, in diesen Fällen keine direkten Zahlungen an Krankenkassen zu leisten oder sonst eine Vereinbarung zu treffen. Verweisen Sie die Kasse stattdessen an die KZV Berlin. Diese wird eine entsprechende Prüfung vornehmen und ggf. schlichtend tätig werden. Zu Ihrer Information: Zusätzliche Kosten für dieses Verwaltungsverfahren fallen für Sie nicht an.

Qualitätsgutachten durch die AOK Nordost

Die AOK führt von sich aus aufgrund entstandener Auffälligkeiten in Einzelfällen Qualitätsgutachten (QGA) durch. Dieses Verfahren ist unabhängig vom Gutachterverfahren gemäß der Anlage 6 BMV-Z (Planungs-/Mängelbegutachtung), so dass die betroffene Praxis hierüber nicht vorab informiert wird. Aus diesem Grunde kann aus einem QGA auch keine Mängelrüge entstehen.

Die Begutachtungen erfolgen mit Augenmaß und führen in etlichen Fällen sogar zur Bestätigung einer guten Ausführungsqualität. Ergeben sich durchweg gute Ergebnisse, wird es normalerweise nicht zu weiteren QGA dieser Praxis kommen. Denn die AOK hat keinerlei Interesse, Kosten für Begutachtungen auszugeben, wenn diese regelmäßig die gute Qualität der eingegliederten Arbeit bestätigen.

Tatsächlich weitet sich die Durchführung von Qualitätsgutachten in den letzten Jahren aber auf immer mehr Zahnärzte aus. Die Zahnarztpraxen werden durch Rückfragen ihrer Patienten aufmerksam und rufen die AOK oder die KZV an, um das zu hinterfragen. Hierzu möchten wir einige Fragen beantworten:

Warum soll mein Patient zur Qualitätsbegutachtung?

Die Qualitätssicherung ist eine grundlegende Aufgabe der Krankenkassen und im SGB V festgeschrieben (u. a. § 275 SGB V).

Wer entscheidet, welcher Patient zur Begutachtung muss?

Diese Entscheidung obliegt der Krankenkasse als Auftraggeber der Begutachtung. Die zu begutachtenden Versicherten werden stichprobenartig ausgesucht oder es gibt konkrete Anlässe, wie zum Beispiel die Auskunft eines Versicherten, es sei kein Zahnersatz im Mund.

Was geschieht, wenn der Gutachter Qualitätsmängel feststellt?

Die KZV wird über das Ergebnis durch die AOK informiert. Dann erfolgt in Richtung der Zahnarztpraxis durch die KZV die Abfrage zu einem eventuellen Anerkenntnis des Gutachtenergebnisses. Bei Nichtanerkennung wird durch die AOK unter Umständen ein Mängelgutachten eingeleitet. Wenn keine Auffälligkeiten durch das Gutachten festgestellt werden, geschieht nichts weiter. Der Versicherte wird über das Ergebnis informiert

  • News-Portal

    Neben unseren Rundschreiben informieren wir Sie aktuell auf unserem News-Portal über Themen aus: Beruf & Politik, Abrechnung, Recht, Praxis & Team, Telematik, Amtliches, ZahnMedizin

Termine

Schlichtung

Schlichtung | Gutachterwesen

Tel  030 89004-406
Fax 030 89004-46406
schlichtung(at)kzv-berlin.de

Referent des Vorstandes

Dr. Dietmar Kuhn
Termine nach Vereinbarung
Tel.: 030-89004-280
dr.dietmar.kuhn(at)kzv-berlin.de

Downloads

  • BMV-Z Anlage 6

    Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

  • BMV-Z Anlage 7

    Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei implantologischen Leistungen

  • Fristen

    Näheres zu den Fristen bei der Durchführung des im BMV-Z vorgesehenen Gutachterverfahrens

  • Hintergründe zum Gutachterwesen

    Die Zahlen der vergangenen Jahre zeigen, dass der Anteil der gutachterlich beanstandeten Therapien an der Gesamtzahl der Zahnersatzbehandlungen im Promillebereich lag. Dies ist ein Indikator für eine insgesamt qualitativ hochwertige Versorgung.

  • Hinweise für Bewerber

    Die Broschüre "Vertrags­zahnärzt­liches Gutachter­wesen" informiert unter anderem über Sinn und Zweck des Gutachter­verfahrens, die Rechts­grund­lagen, die verschiedenen Gutachtenarten und die gesteigerten Anforderungen an die Gutachter.

  • Gutachten | Schlichtung | Rechnungsprüfung

    Informationen der Zahnärztekammer Berlin

Webcode: W00267