Doppelabrechnung

Partner von Praxisgemeinschaften lassen sich noch immer häufig zu sogenannten Doppelabrechnungen hinreißen. Bei Praxisgemeinschaften handelt es sich um einen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Zahnärzten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen. Die Zahnärzte üben hierbei ihre zahnärztliche Tätigkeit nicht gemeinschaftlich aus (anders bei der Berufsausübungsgemeinschaft). Vielmehr treten sie sowohl im Rahmen des Behandlungsvertrages gegenüber dem Patienten als auch bei der Abrechnung gegenüber der KZV selbstständig auf.

Zeigen Vertragszahnärzte die Bildung einer Praxisgemeinschaft an, erklären sie damit nach Auffassung der Rechtsprechung zugleich verpflichtend, dass jeder Zahnarzt nur seinen eigenen Patientenstamm behandelt und eine gegenseitige Vertretung nur in „echten Vertretungsfällen“ (etwa wegen Urlaub, Krankheit, Teilnahme an einer Fortbildung oder Wehrübung durch einen Partner) oder bei berechtigter Überweisung erfolgt. Partner einer Praxisgemeinschaft sind damit nicht gemeinschaftlich tätig.

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