Doppelabrechnung
Partner von Praxisgemeinschaften lassen sich noch immer häufig zu sogenannten Doppelabrechnungen hinreißen. Bei Praxisgemeinschaften handelt es sich um einen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Zahnärzten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen. Die Zahnärzte üben hierbei ihre zahnärztliche Tätigkeit nicht gemeinschaftlich aus (anders bei der Berufsausübungsgemeinschaft). Vielmehr treten sie sowohl im Rahmen des Behandlungsvertrages gegenüber dem Patienten als auch bei der Abrechnung gegenüber der KZV selbstständig auf.
Zeigen Vertragszahnärzte die Bildung einer Praxisgemeinschaft an, erklären sie damit nach Auffassung der Rechtsprechung zugleich verpflichtend, dass jeder Zahnarzt nur seinen eigenen Patientenstamm behandelt und eine gegenseitige Vertretung nur in „echten Vertretungsfällen“ (etwa wegen Urlaub, Krankheit, Teilnahme an einer Fortbildung oder Wehrübung durch einen Partner) oder bei berechtigter Überweisung erfolgt. Partner einer Praxisgemeinschaft sind damit nicht gemeinschaftlich tätig.
Ohne Vorliegen eines triftigen Grundes sollen Versicherte nach den für die Vertragszahnärzte verbindlichen Bestimmungen innerhalb eines Quartals – bzw. bei kieferorthopädischer Behandlung oder der Behandlung von Parodontopathien bis zu deren Abschluss – den Behandler grundsätzlich nicht wechseln.
Doppelabrechnungen treten bei willkürlichem Behandlerwechsel („Zahnarzt-Hopping“) innerhalb der Praxisgemeinschaft und der damit einhergehenden doppelten Einlesung der eGK auf. Zahnärztliche Leistungen werden dadurch innerhalb eines Quartals sowohl durch den einen als auch durch den anderen Behandler erbracht und abgerechnet. Dies betrifft nicht nur Praxisgemeinschaften mit unterschiedlichen Fachrichtungen, sondern auch solche gleicher Fachrichtung. Mit diesem Verhalten wird die Fallzahl beider Behandler fälschlich erhöht, womit diese im Hinblick auf die Teilnahme an der Honorarverteilung gemäß HVM ungerechtfertigte persönliche Vorteile – zum Nachteil der übrigen Kollegenschaft – erzielen.
Die KZV ist bei Doppelabrechnungen zu Honorarkürzungen berechtigt.
Gegen die strikte Trennung der Patientenstämme in Praxisgemeinschaften verstößt im Übrigen auch das von Zahnärzten praktizierte „Timesharing“, bei dem sich die Behandler beim Abhalten der Sprechstunden abwechseln. Denn die Vertretung eines Behandlers in der Praxisgemeinschaft ist nur in Ausnahmefällen zulässig und erfordert das Vorliegen eines der oben genannten Vertretungsgründe. Fehlt ein solcher, handelt es sich um unzulässige Fälle „unechter Vertretung“, da dabei der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung und die Präsenzpflicht verletzt werden.
Im Alltag einer Praxisgemeinschaft müssen Patienten, deren Behandler nicht anwesend ist, daher auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet werden und dürfen – wenn es sich nicht um einen Notfall handelt – grundsätzlich nicht von einem anderen Zahnarzt der Praxisgemeinschaft behandelt werden.
Die KZV ist in derartigen Fällen berechtigt und verpflichtet, unechte Vertretungsfälle zu überprüfen und zu streichen. Im Ergebnis droht Zahnärzten, die im Rahmen einer Praxisgemeinschaft Doppelabrechnungen produzieren, die Kürzung ihres Honorars sowohl im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung als auch im Rahmen der Honorarverteilung.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit möglicherweise weitreichenden Folgen – etwa ein Bußgeld oder das Ruhen der Zulassung bis zu zwei Jahren – verbleibt als weitere mögliche Konsequenz.