Vertreter
Sowohl zugelassene als auch angestellte Zahnärzte können vertreten werden, wenn sie vorübergehend nicht zahnärztlich tätig sein können.
Als Vertretungsgründe hat der Gesetzgeber im § 32 Absatz 1 die folgenden abschließend benannt:
- Urlaub
- Krankheit
- Teilnahme an einer Fortbildung oder an einer Wehrübung
- Schwangerschaft, Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaub
- Pflege eines nahen Angehörige
- Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung
Der Grund für die Vertretung ist bei der Anzeige der Vertretung gegenüber der KZV zu benennen und gegebenenfalls nachzuweisen.
Grundsätzlich hat ein Vertragszahnarzt die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich und in freier Praxis auszuüben. Doch auch Zahnärzte machen mal Urlaub oder werden mal krank. In solchen Fällen kann ein Vertreter bestellt werden.
Der Vertreter führt dann die Praxis des Vertragszahnarztes in dessen Namen weiter. Die Tätigkeit des Vertreters ist an den Vertragszahnarztsitz gebunden. Der Praxisinhaber rechnet die Leistungen des Vertreters als eigene Leistung gegenüber der KZV Berlin ab. Diese sog. "Praxisvertretung" ist von der sog. "kollegialen Vertretung" zu unterscheiden.
Eine "kollegiale Vertretung" liegt immer dann vor, wenn ein zahnärztlicher Kollege in seiner eigenen Praxis Patienten vertretungsweise behandelt. Hier kommt der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem vertretenden Zahnarzt zustande. Dieser rechnet seine Leistung dann auch selbst gegenüber der KZV ab. Die "kollegiale Vertretung" ist von § 32 ZV-ZÄ nicht erfasst.
Ebenso fällt auch die Vertretung innerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften nicht unter § 32 ZV-ZÄ. Die Partner können sich bei Nichtanwesenheit gegenseitig vertreten. Der Behandlungsvertrag kommt hier zwischen der Berufsausübungsgemeinschaft und dem Patienten zustande und die Leistungen werden auch im Namen der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber der KZV abgerechnet.
Die Vertretung dient der Überbrückung einer vorübergehenden Abwesenheit des Vertragszahnarztes. Aus diesem Grunde scheidet eine Vertretung, zum Beispiel bei dauernder Berufsunfähigkeit, aus. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie bei der KZV Berlin schriftlich mit diesem Formular anzuzeigen.
Die näheren Voraussetzungen einer Vertretung regelt § 32 Absatz 1 und 2 ZÄ-ZV. Erläuterungen dazu lesen Sie bitte im Folgenden.
Die Vertretung von angestellten Zahnärzten unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie die Vertretung von Vertragszahnärzten. Der Arbeitgeber zeigt die Vetretung seines angestellten Zahnarztes bei der KZV Berlin mit diesem Formular an.
Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte können als Vetreter tätig werden. Darüber hinaus sind auch Zahnärzte vertretungsberechtigt, die eine Approbation besitzen und mindestens ein Jahr Vorbereitungszeit absolviert haben.
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Mitteilung
Vertretung des Vertragszahnarztes -
Mitteilung
Vertretung eines angestellten Zahnarztes
Die kurzzeitige Vertretung ist in § 32 Absatz 1 ZV-ZÄ geregelt. Demnach kann sich ein Vertragszahnarzt aus einem der benannten Vertretungsgründe innerhalb von zwölf Monaten für höchstens drei Monate vertreten lassen. Bei der Berechnung der Vertretungsdauer wird ausdrücklich auf einen Zwölfmonatszeitraum und nicht auf das Kalenderjahr abgestellt.
Die kurzzeitige Vertretung unterliegt nicht der Genehmigungspflicht durch die KZV. Dennoch ist sie bei einer Dauer von über einer Woche unter Benennung des Grundes bei der KZV anzuzeigen. Die voraussichtliche Dauer ist in der Mitteilung ebenso zu vermerken wie der Name des Vertreters. Ein Schreiben über die Kenntnisnahme der Vertretung wird von der KZV Berlin versandt.
Überschreitet die Gesamtvertretungsdauer innerhalb von zwölf Kalendermonaten drei Monate, bedarf die Vertretung gemäß § 32 Absatz 2 ZV-ZÄ der vorherigen Genehmigung durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Eine Beschäftigung des Vertreters ist in diesem Fall nur aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung möglich.
Eine Vertragszahnärztin kann sich gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 ZV-ZÄ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Die Vertretung für den angestellten Zahnarzt kann für die Dauer des gesetzlichen Anspruchs auf Freistellung erfolgen.