Zahnarztnummer
Mithilfe der Zahnarztnummer (ZANR) werden alle Zahnärzte, die an der Behandlung beteiligt sind, in der Abrechnung übermittelt. Nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-Z) ist die ZANR seit dem 01.01.2023 in den folgenden Fällen zu verwenden.
- Abrechnung
In den Abrechnungsunterlagen muss die Praxis der KZV die ZANR aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte in der Praxis, einschließlich angestellter und ermächtigter Zahnärzte, mitteilen. Es können – durch Komma getrennt – bis zu fünf ZANRn von Behandlern mit dem Fall übermittelt werden. Ein Fall ohne ZANR kann seit dem 01.01.2023 nicht an die KZV übermittelt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Nachtrag aus dem Behandlungszeitraum bis 31.12.2022. Dieser muss dann mit dem Ersatzwert "999999991" durch das Praxisverwaltungssystem (PVS) gekennzeichnet werden.
- Verordnung und zahnärztliche Formulare
Auf den Verordnungen und zahnärztlichen Formularen ist die ZANR des verordnenden/ausstellenden Zahnarztes einzutragen.
Vergabe der ZANR
Mitte November 2022 wird allen zugelassenen und angestellten Zahnärzten (Anstellung gem. § 32b Zahnärzte-ZV) eine ZANR zugewiesen. Ermächtigte Zahnärzte erhalten ebenfalls eine ZANR.
Keine ZANR erhalten:
- Vorbereitungsassistenten
- Assistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG
- Entlastungsassistenten
- Vertreter
Die ZANR der in der Praxis tätigen zugelassenen und angestellten Zahnärzte werden im Serviceportal der KZV Berlin hinterlegt und können dort jederzeit eingesehen werden. Darüber hinaus wird die ZANR im Registerauszug des Vertragszahnarztes, des angestellten und des ermächtigten Zahnarztes ausgewiesen.
Verwendung der ZANR | Kennzeichnung abgerechneter Fälle einer Praxis
Grundsätzlich sind seit 01.01.2023 zu jedem abgerechneten Fall die ZANRn aller beteiligten Behandler anzugeben. Das bedeutet, dass hinter jedem abgerechneten Fall mindestens eine ZANR erscheinen muss. Es können aber auch mehrere ZANR erscheinen, wenn mehrere Zahnärzte den Patienten behandelt haben.
Wer hat an der Behandlung mitgewirkt? | ZANR vorhanden? | Fall-Kennzeichnung |
Zahnarzt mit Zulassung | ja | ZANR des zugelassenen Zahnarztes |
Zahnarzt in Anstellung | ja | ZANR des angestellten Zahnarztes |
ermächtigter Zahnarzt | ja | ZANR des ermächtigten Zahnarztes |
Vorbereitungsassistent | nein | ZANR des Zahnarztes, dem der Vorbereitungsassistent zugeordnet ist |
Weiterbildungsassistent | nein | ZANR des weiterbildungsberechtigten Zahnarztes, dem der Weiterbildungsassistent zugeordnet ist Ausnahmefall: Der Weiterbildungsassistent war bereits zugelassen oder angestellt (selten). Dann hat er aus dieser Zeit bereits eine ZANR. Diese ist dann ebenfalls zu übermitteln. |
Assistent mit Berufserlaubnis | nein | ZANR des Zahnarztes, dem der Assistent mit Berufserlaubnis zugeordnet ist |
Entlastungsassistent | vielleicht | ZANR des Zahnarztes, dem der Entlastungsassistent zugeordnet ist War der Entlastungsassistent bereits zugelassen oder angestellt, hat er aus dieser Zeit bereits eine ZANR. Diese ist dann ebenfalls zu übermitteln. |
Vertreter | vielleicht | ZANR des Zahnarztes, der vertreten wird War der Vertreter bereits zugelassen oder angestellt, hat er aus dieser Zeit bereits eine ZANR. Diese ist dann ebenfalls zu übermitteln. |
Die ZANR besteht aus neun Ziffern. Die ersten sechs Ziffern sind eineindeutig (also nur einmalig vergeben) und können einem Zahnarzt zweifellos zugeordnet werden. Die 7. Ziffer ist eine Prüfziffer. Die 8. und 9. Ziffer dienen der Zahnarztkennung. Hierbei steht die „91“ für Zahnarzt und die „50“ für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen.
- zugelassene Zahnärzte
- angestellte Zahnärzte mit einer Genehmigung gem. § 32b Zahnärzte-ZV
- ermächtigte Zahnärzte
Die ZANR wird für die Abrechnung aller zahnärztlichen Fälle benötigt. Ab dem 01.01.2023 ist bei jedem Behandlungsfall durch Angabe der ZANR zu kennzeichnen, welcher Zahnarzt an der Behandlung mitgewirkt hat.
Die ZANR aller in der Praxis tätigen Zahnärzte finden Sie im Serviceportal der KZV Berlin bei den Praxisdaten unter dem Menüpunkt Praxiszusammensetzung.
In Vertretungsfällen wird die ZANR des Vertretenen angegeben, ggf. ergänzt um die ZANR des Vertreters
Asistenten haben keine ZANR. Hier wird die ZANR des Zahnarztes aufgeführt, dem der Assistent zugeordnet wurde. Die Zuordnung ist sowohl in der Behandler-Übersicht der jeweiligen Praxis im Serviceprotal der KZV Berlin erkennbar als auch im Genehmigungsschreiben für den Assistenten vermerkt.
Nicht alle in der Praxis tätige Zahnärzte erscheinen in der Praxiszusammensetzung im Serviceportal. Was ist zu tun?
In der Übersicht können nur die Zahnärzte erscheinen, für die Genehmigungen erteilt worden sind. Fehlt also ein Zahnarzt in der Auflistung, liegt keine Genehmigung vor. Haben Sie die Genehmigung fristgerecht beantragt? Haben Sie eine Genehmigung erhalten? Halten Sie ggf. Rücksprache unter 89004-411 oder senden Sie eine E-Mail an: zulassung(at)kzv-berlin.de
Wie verhält es sich bei einem Wechsel in einen anderen KZV-Bereich?
Die Zahnarztnummer wird an die andere KZV übermittelt, zum Beispiel mithilfe des Registerauszuges, den der Zahnarzt dort vorlegt. Spätestens bei Beginn der Tätigkeit wird die ZANR von der dann zuständigen KZV übernommen. Das heißt also, die ZANR eines Zahnarztes ändert sich nicht.