Zahnarztnummer

Mithilfe der Zahnarztnummer (ZANR) werden alle Zahnärzte, die an der Behandlung beteiligt sind, in der Abrechnung übermittelt. Nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-Z) ist die ZANR seit dem 01.01.2023 in den folgenden Fällen zu verwenden.

  • Abrechnung

In den Abrechnungsunterlagen muss die Praxis der KZV die ZANR aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte in der Praxis, einschließlich angestellter und ermächtigter Zahnärzte, mitteilen. Es können – durch Komma getrennt – bis zu fünf ZANRn von Behandlern mit dem Fall übermittelt werden. Ein Fall ohne ZANR kann seit dem 01.01.2023 nicht an die KZV übermittelt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Nachtrag aus dem Behandlungszeitraum bis 31.12.2022. Dieser muss dann mit dem Ersatzwert "999999991" durch das Praxisverwaltungssystem (PVS) gekennzeichnet werden.

  • Verordnung und zahnärztliche Formulare

Auf den Verordnungen und zahnärztlichen Formularen ist die ZANR des verordnenden/ausstellenden Zahnarztes einzutragen.

Vergabe der ZANR

Mitte November 2022 wird allen zugelassenen und angestellten Zahnärzten (Anstellung gem. § 32b Zahnärzte-ZV) eine ZANR zugewiesen. Ermächtigte Zahnärzte erhalten ebenfalls eine ZANR.

Keine ZANR erhalten:

  • Vorbereitungsassistenten
  • Assistenten mit Berufserlaubnis nach § 13 ZHG
  • Entlastungsassistenten
  • Vertreter

Die ZANR der in der Praxis tätigen zugelassenen und angestellten Zahnärzte werden im Serviceportal der KZV Berlin hinterlegt und können dort jederzeit eingesehen werden. Darüber hinaus wird die ZANR im Registerauszug des Vertragszahnarztes, des angestellten und des ermächtigten Zahnarztes ausgewiesen.

Verwendung der ZANR | Kennzeichnung abgerechneter Fälle einer Praxis

Grundsätzlich sind seit 01.01.2023 zu jedem abgerechneten Fall die ZANRn aller beteiligten Behandler anzugeben. Das bedeutet, dass hinter jedem abgerechneten Fall mindestens eine ZANR erscheinen muss. Es können aber auch mehrere ZANR erscheinen, wenn mehrere Zahnärzte den Patienten behandelt haben.

Wer hat an der Behandlung mitgewirkt? ZANR vorhanden? Fall-Kennzeichnung
Zahnarzt mit Zulassung ja ZANR des zugelassenen Zahnarztes
Zahnarzt in Anstellung ja ZANR des angestellten Zahnarztes
ermächtigter Zahnarzt ja ZANR des ermächtigten Zahnarztes
Vorbereitungsassistent nein ZANR des Zahnarztes, dem der Vorbereitungsassistent zugeordnet ist
Weiterbildungsassistent nein ZANR des weiterbildungsberechtigten Zahnarztes, dem der Weiterbildungsassistent zugeordnet ist
Ausnahmefall: Der Weiterbildungsassistent war bereits zugelassen oder angestellt (selten). Dann hat er aus dieser Zeit bereits eine ZANR. Diese ist dann ebenfalls zu übermitteln.
Assistent mit Berufserlaubnis nein ZANR des Zahnarztes, dem der Assistent mit Berufserlaubnis zugeordnet ist
Entlastungsassistent vielleicht ZANR des Zahnarztes, dem der Entlastungsassistent zugeordnet ist 
War der Entlastungsassistent bereits zugelassen oder angestellt, hat er aus dieser Zeit bereits eine ZANR. Diese ist dann ebenfalls zu übermitteln.
Vertreter vielleicht ZANR des Zahnarztes, der vertreten wird 
War der Vertreter bereits zugelassen oder angestellt, hat er aus dieser Zeit bereits eine ZANR. Diese ist dann ebenfalls zu übermitteln.
  • News-Portal

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