Videosprechstunde
Videosprechstunde | Videofallkonferenz | Telekonsil Technikzuschlag
Die Videosprechstunde mit dem Patienten und die Videofallkonferenz mit dem Pflegepersonal können bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, und bei Versicherten, die zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gemäß § 119b Abs. 1 SGB V beanspruchen, abgerechnet werden.
Die Geb.-Nrn. können wie folgt abgerechnet werden:
BEMA-Nr. | Leistung | Punkte |
VS | Videosprechstunde | 16 |
VFK | Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen a) bezüglich eines Versicherten b) bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang |
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Die Telekonsile sind für alle Versicherten abrechenbar. | ||
181 ksl | konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten a) persönlich oder fernmündlich b) im Rahmen eines Telekonsils | 14 16 |
182 ksl | konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages gemäß § 119b Abs. 1 SGB V a) persönlich oder fernmündlich b) im Rahmen eines Telekonsils |
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Wenn Sie einen Vertrag mit einem Videodienstanbieter geschlossen haben, können Sie einen Technikzuschlag berechnen. Dieser kann höchstens zehnmal im Quartal abgerechnet werden. Einige Videodienstanbieter haben die entsprechenden Nachweise bereits erbracht, dass sie die geforderten Voraussetzungen der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V (Anlage 16 BMV-Z) erfüllen. | ||
TZ | Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil | 16 |
- Eine Aufzeichnung der Videosprechstunde ist nicht gestattet.
- Die Videosprechstunde darf nur von einem Zahnarzt durchgeführt werden.
- Zu Beginn der Videosprechstunde hat eine beidseitige Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen zu erfolgen.
- Der Vertragszahnarzt holt vorher eine Einwilligung des Versicherten/Betreuers in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein.
- Die Videosprechstunde hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes in geschlossenen Räumen stattzufinden, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen.
- Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten hat der Vertragszahnarzt in seinen Räumen zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 32 DSGVO eingehalten werden.
- Kamera
- Bildschirm (Monitor, Display etc.)
- Mikrofon
- Tonwiedergabegerät
- Anforderungen an den Videodienstanbieter – siehe § 5 der Anlage 16 des BMV-Z