Außervertragliche Leistungen
Abrechnung der BEMA Geb.-Nrn. K1-K9 neben privatzahnärztlicher Abrechnung – Gesichtsbogen
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (FAL/FTL) nicht zur vertragszahnärztlichen Behandlung. Die diagnostische Aussagekraft und/oder die therapeutische Wirkung von Aufbissbehelfen kann durch zusätzliche Befunderhebungen, Registrierungen und Maßnahmen gesteigert werden. Somit kann es sinnvoll sein, eine vertragszahnärztliche Versorgung mit Aufbissbehelfen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer privatzahnärztlichen FAL/FTL Behandlung zu kombinieren. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich keine Möglichkeit besteht, die richtliniekonforme Versorgung mit Aufbissbehelfen von der Vereinbarung und Erbringung der nicht vertragszahnärztlichen FAL/FTL Leistungen abhängig zu machen. Ist eine richtliniekonforme Versorgung mit Aufbissbehelfen ohne die Anwendung von FAL/FTL Leistungen möglich, müssen die Patienten entsprechend versorgt werden, auch wenn diese die ergänzend angebotenen FAL/FTL Leistungen ablehnen. Es dürfen den Krankenkassen nur die Kosten im Rahmen einer GKV-Behandlung (BEMA-Teil 2) in Rechnung gestellt werden. Eine zusätzliche Berechnung der BEL II-Nr. 012 0 (Mittelwertartikulator) ist bei der Verwendung eines Gesichtsbogens nicht möglich, ein Hinweis ist bei der Abrechnung des Aufbißbehelfs über einen Gesichtsbogen bei der KZV notwendig.
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Gemeinsame Erklärung
Verwendung Gesichtsbogen