Patientenunterlagen
Als Patient haben Sie gemäß § 630g BGB ein Einsichtsrecht in Ihre Krankenunterlagen. Ihr Zahnarzt muss Ihnen die Karteikarte entweder zur Einsicht in der Praxis zur Verfügung stellen oder entsprechende Kopien fertigen und übersenden/aushändigen.
Die dadurch entstehenden Kosten kann der Zahnarzt Ihnen nach aktueller Rechtsprechung des EuGH nicht in Rechnung stellen. Art. 15 Abs. 3 DSGVO, der eine kostenlose Kopie vorsieht, ist insoweit die speziellere Regelung gegenüber § 630g Absatz 2 Satz 2 BGB.
Dies gilt jedoch nur für die erste Kopie ihrer Krankenunterlagen. Für jede weitere Kopie kann der Zahnarzt Ihnen Kosten berechnen. Von der Rechtsprechung wird hierbei ein Betrag von 50 Cent pro kopierter Seite als angemessen betrachtet.
Sollten Sie die Herausgabe von Unterlagen an einen Dritten, zum Beispiel einen nachbehandelnden Zahnarzt oder einen Rechtsanwalt wünschen, denken Sie daran, eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen. Ohne eine solche ist der Zahnarzt nicht befugt, Ihre Daten weiterzugeben.
Patientenquittung
Neben der Einsicht in die Karteikarte können Sie als Patient nach § 305 Absatz 2 SGB V direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise, spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem zahnärztliche Leistungen in Anspruch genommen wurden, von Ihrem Zahnarzt eine Patientenquittung verlangen. Die Tagesquittung direkt im Anschluss an die Behandlung ist kostenfrei. Für die quartalsweise schriftliche Unterrichtung kann der Zahnarzt eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich der Versandkosten verlangen.
Inhalt der Patientenquittung sind die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und Kosten, die hierfür voraussichtlich geltend gemacht werden. Diese kann der Zahnarzt dabei nur nach Erfahrungswerten schätzen; eine abschließende endgültige Berechnung der Euro-Beträge erfährt er erst Monate nach der Behandlung.
Wenn Sie Auskunft über Leistungen und deren vorläufige Kosten der letzten 18 Monate vor Antragstellung benötigen, müssen Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden und dort einen entsprechenden Antrag stellen (§ 305 Absatz 1 SGB V). Über diese Auskunft wird der Zahnarzt von der Krankenkasse nicht informiert.