Strahlenschutzschienen
Strahlenschutz- und Fluoridierungsschiene in der Strahlentherapie
Die Strahlenschutzschiene wird nach der Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände Berlin aus dem Jahr 2007, nach der BEMA Geb.-Nr. K2 zzgl.der zahntechnischen Leistungen sowie Materialkosten nach dem tatsächlichen Aufwand nach BEL/BEB berechnet.
- BEMA Geb.-Nr. 2 (Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) ist einmal abrechenbar. Eine vorherige Kostenübernahme der Krankenkasse ist immer erforderlich. Sollte es aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein, kann mit der Behandlung begonnen werden und die Kostenübernahme kann nachträglich eingeholt werden. Die Portokosten für den Versand des Behandlungsplanes sind nicht ansatzfähig.
- BEMA Geb.-Nr. K2 (Nichtadjustierte Schiene/Miniplastschiene) ist je Kiefer einmal abrechenbar.
Die Fluoridierungsschiene bzw. Medikamententrägerschiene ist grundsätzlich eine Privatleistung! Im Einzelfall werden sie von den Krankenkassen im Rahmen der Strahlentherapie übernommen (Einzelfallentscheidung). Hierbei ist zu bedenken, dass die Strahlenschutzschiene als Fluoridierungsschiene wie auch als Medikamententrägerschiene verwandt werden kann.
Der Genehmigungsverzicht bei der Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen bleibt vom EBZ unberührt. Die Behandlungspläne werden wie bisher im PVS erstellt, aber nicht via KIM an die Krankenkassen übermittelt. Das Feld EBZ-Antragsnummer des Behandlungsplans bleibt bei Genehmigungsverzicht leer.
Behandlungspläne, für die ein Genehmigungsverfahren notwendig ist, müssen über das EBZ mit Antragsnummer zur Kostenübernahme an die Krankenkasse gesendet werden:
- AOKen/BKKen/Knappschaft-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Berlins
- Alle Versicherten mit Kennzeichnung „Besonderer Personengruppe 6/7/8
- Privatunfälle
- Strahlenschutzschienen
Das bedeutet: Ein KB-Abrechnungs-Modul wird zwingend erforderlich. Das Erfassen der Fälle über das Serviceportal würde hiermit entfallen.