Elektronisches Rezept
Das elektronische Rezept (E-Rezept) ersetzt das Muster 16-Formular für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung.
Einführung des E-Rezeptes
Die Gesellschafterversammlung der gematik hat im Juni 2023 beschlossen, mit der verpflichtenden bundesweiten Einführung des E-Rezepts zum 01. Januar 2024 zu starten. Einen gestuften Rollout (wie ursprünglich geplant) wird es nicht mehr geben. Im aktuell kursierenden Gesetzesentwurf zum Digital-Gesetz (DigiG) ist vorgesehen, diese Verpflichtung mit einer Sanktionierung zu verknüpfen: Praxen, welche die erforderliche Technik zum Ausstellen eines E-Rezepts nicht vorhalten, wird die Vergütung pauschal um ein Prozent gekürzt, bis der Nachweis erbracht wird, dass die Praxis "E-Rezept-ready" ist. Für diesen Zeitraum soll zudem die monatliche TI-Pauschale der Praxis halbiert werden. Auch wenn das DigiG noch nicht verabschiedet worden ist, muss aktuell davon ausgegangen werden, dass der Rollout des E-Rezepts bis Ende 2023 abgeschlossen sein muss.
Zahnarztpraxen, die bislang noch keine Erfahrungen mit dem E-Rezept gesammelt haben, sollten deshalb die Zeit nutzen und sich zeitnah vorbereiten, um die Anwendung in ihre Praxisabläufe einzubinden.
Soweit der Praxis das Ausstellen eines E-Rezeptes technisch nicht möglich ist, kann für die Verordnungsdaten weiterhin das Arzneiverordnungsblatt Muster 16 (rosa Rezept) verwendet werden.
- ein Update des Praxisverwaltungssystems,
- ein Update des Konnektors (mind. PTV4+) und
- einen eHBA, welchen der Zahnarzt für die qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Der Behandler, welcher im E-Rezept als ausstellende Person eingetragen ist, muss dieses auch mit seinem eigenen eHBA signieren. Das bedeutet, dass jede Person in einer Zahnarztpraxis die Verordnungen erstellt, einen persönlichen eHBA benötigt.
Die Verordnung der Medikation erfolgt wie gewohnt. Das E-Rezept wird nun elektronisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und durch die Zahnärztin/den Zahnarzt in Verbindung mit ihrem/seinem Heilberufsausweis (eHBA) elektronisch signiert. Die gesetzlich Versicherten können nun wählen, wie das E-Rezept in der Apotheke ihrer Wahl eingelöst werden soll: mittels eGK, E-Rezept-App oder Ausdruck.
Seit 2021 erfolgt bundesweit die Umsetzung der Softwarelösungen in allen (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken für das E-Rezept. Über den Status in Ihrer Praxis informiert Sie Ihr IT-Dienstleister.
Wenn der eHBA nicht funktionieren sollte, dürfen E-Rezepte nicht mit einer SMC-B signiert werden. Ersatzweise darf das Muster 16 (rosa Rezept) verwendet werden.
Für die Refinanzierung der Integration des E-Rezept-Moduls im PVS erhalten Sie einmalig 120 €. Beachten Sie bitte, dass Sie als Vertragszahnärztin/-arzt die Beantragung der Pauschale mit dem „persönlichen Zugang“ über das Serviceportal der KZV Berlin erst nach Integration des E-Rezept Moduls durchführen können.