Unterkieferprotrusionsschiene
Unterkieferprotrusionsschiene (Schnarchtherapiegerät)
Seit 01.01.2022 Bestandteil der Versorgung
Die Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe („Schlafbezogene Atmungsstörung“) ist für Erwachsene ab 01.01.2022 Bestandteil der GKV-Versorgung. Eine Kostenübernahme ist nicht erforderlich. Damit steht für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, die an dieser Krankheit leiden, künftig eine weitere wichtige Option als Zweitlinientherapie zur Verfügung, wenn eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Unterkieferprotrusionsschiene kann von Vertragszahnärzten auf Grundlage einer ärztlichen Indikationsstellung und Überweisung patientenindividuell nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen hergestellt und angepasst werden.
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nr. 2 kann nicht für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß den BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 abgerechnet werden.
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Ziffer 3 der Leistung nach Nr. 7 wie folgt gefasst: Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen, der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels und bei Unterkieferprotrusionsschienen abrechnungsfähig.
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Hinter der Leistung nach Nr. K9 werden die Leistungen UP1 bis UP6 eingefügt.
Überweisung
Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V abgerechnet werden.
Daher sollte der Überweisung zu entnehmen sein:
- Arztstempel ist mit "Schlafmedizin" gekennzeichnet oder
- "Schlafmedizin" steht auf der Überweisung oder
- "Qualifikation nach § 6 Absatz 2 (...)" steht auf der Überweisung
Einzelne Positionen
UP1 | Untersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene, einschließlich Beratung | 27 |
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UP2 | Abformung und dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition | 49 |
UP3 | Eingliedern einer Unterkieferprotrusionsschiene, einschließlich Beratung | 223 |
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UP4 | Nachadaption des Protrusionsgrads | 10 |
Die Leistung nach Nr. UP4 erfolgt in Abstimmung mit dem Vertragsarzt, der die Versorgung des Versicherten mit der Unterkieferprotrusionsschiene veranlasst hat. |
UP5 | Kontrollbehandlung | |
a) ggf. mit einfachen Korrekturen der UP b) mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UP (subtraktive Methode) c) mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UP (additive Methode) | 8 12
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Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. UP5a bis UP5c abrechenbar. |
UP6 | Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterkieferprotrusionsschiene | |
a) kleinen Umfanges (ohne Abformung) b) größeren Umfanges (mit Abformung) c) Teilunterfütterung einer Unterkieferprotrusionsschiene d) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen e) Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Protrusionselemente | 25 42 37 19 19 | |
Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Unterkieferprotrusionsschienen einschließlich der Protrusionselemente können den Krankenkassen keine Kosten berechnet werden. |