Auslandsabkommen

Hinweise zur Abrechnung

Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger krankenversichert sind, haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung zulasten einer von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse. Für die Auswahl der Kasse ist der derzeitige Aufenthaltsort des Patienten ausschlaggebend, welcher in der Regel Berlin ist. Achten Sie bitte auf das Wohnortkennzeichen (Berlin = 72) bzw. die korrekte Berliner Postleitzahl bei Aufnahme der Kasse in den Patientenstammdaten Ihrer Praxissoftware.

Ausführliche Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Patienten die im Ausland krankenversichert sind, sind hier als Download hinterlegt.

EU-/EWR-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern (nur griechischer Teil) Abkommensstaaten: Eine Person, die auf der Basis eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit anspruchsberechtigt auf Leistungen bei Krankheit bzw. Mutterschaft ist, kann ebenfalls im Bedarfsfalle während ihres Aufenthalts in Deutschland zahnärztliche Hilfe beanspruchen. Im Einzelnen bestehen Abkommen mit folgenden Staaten: Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien

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