Auslandsabkommen
Hinweise zur Abrechnung
Personen, die bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger krankenversichert sind, haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vertragszahnärztliche Versorgung zulasten einer von ihnen gewählten deutschen Krankenkasse. Für die Auswahl der Kasse ist der derzeitige Aufenthaltsort des Patienten ausschlaggebend, welcher in der Regel Berlin ist. Achten Sie bitte auf das Wohnortkennzeichen (Berlin = 72) bzw. die korrekte Berliner Postleitzahl bei Aufnahme der Kasse in den Patientenstammdaten Ihrer Praxissoftware.
Ausführliche Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Patienten die im Ausland krankenversichert sind, sind hier als Download hinterlegt.
EU-/EWR-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern (nur griechischer Teil) Abkommensstaaten: Eine Person, die auf der Basis eines bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit anspruchsberechtigt auf Leistungen bei Krankheit bzw. Mutterschaft ist, kann ebenfalls im Bedarfsfalle während ihres Aufenthalts in Deutschland zahnärztliche Hilfe beanspruchen. Im Einzelnen bestehen Abkommen mit folgenden Staaten: Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien
Zum 01.01.2021 sind die Regelungen des Austrittsabkommens in Kraft getreten. Nach den aktuell vorliegenden Informationen der EU-Verwaltungskommission wird das Vereinigte Königreich nun für die nach dem Austrittsabkommen anspruchsberechtigten Personen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf eine vertragszahnärztliche Behandlung haben und auch weiterhin mit dem Nationalen Anspruchsnachweis abgerechnet werden, EHICs (European Health Insurance Card = Europäische Krankenversicherungskarte) mit neuen Designs ausstellen.
Alle EHICs mit altem Design sind bis auf Weiteres ebenfalls als gültiger Versicherungsnachweis zu akzeptieren. Daneben können Ansprüche weiterhin mit einer provisorischen Ersatzbescheinigung bescheinigt werden.
Auswirkungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Union seit dem 01.01.2021
Die KZBV wurden von Seiten des GKV-SV, der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), am 16.09.2021 darüber informiert, dass die britische Seite ein weiteres Design für die Global Health Insurance Card (GHIC) in Umlauf gebracht hat, das ebenfalls zur Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt. Im Kern geht es um GHICs, die für Versicherte mit Wohnort im Landesteil Nordirland ausgestellt werden. Diesen stehen nun GHICs mit neutralem Design zur Verfügung, die nicht die Flagge Großbritanniens als Hintergrundbild haben. Die DVKA hat daraufhin ihr diesbezügliches Informationsblatt angepasst.
Das Vorgehen von Seiten des Vereinigten Königreiches hinsichtlich eines weiteren GHIC-Designs nehmen wir zum Anlass, nochmals auf das Informationsportal EHIC/GHIC/PEB der DVKA hinzuweisen.
Das Informationsportal gibt Antworten auf die Fragen,
- ob es sich bei der vorgelegten Karte um eine EHIC/GHIC handelt,
- ob es sich bei der vorgelegten Bescheinigung um eine PEB handelt,
- welche Besonderheiten ggf. in Bezug auf den jeweiligen Staat zu beachten sind.
Sie finden dort Ansichtsmuster der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten EHICs, der GHICs sowie PEBs und Informationen zur Gültigkeitsdauer als auch zu den in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannten Besonderheiten. So erhalten Sie hier unter dem Länderbutton „Vereinigtes Königreich“ z. B. auch Informationen zur GHIC. Zusätzlich finden Sie im Informationsportal Hinweise auf länderspezifische Krankenversicherungskarten, die auf den ersten Blick wie eine EHIC aussehen, jedoch nicht dazu berechtigen, Leistungen im Rahmen der EG-Verordnungen in Anspruch zu nehmen.
Da der Anspruchsnachweis (EHIC/GHIC oder Provisorische Ersatzbescheinigung) nicht einbehalten werden darf, ist der vom Patienten geführte Nachweis zu dokumentieren. Hierfür wird der Anspruchsnachweis zweifach kopiert und mit Datum, Unterschrift und Zahnarztstempel versehen. Damit bescheinigt der Vertragszahnarzt die Richtigkeit der Datenübernahme.
Des Weiteren füllt der Patient die "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" aus, welches Ihnen über Ihr Praxisverwaltungssystem zur Verfügung steht.
Welche Formulare müssen unverzüglich zur Kasse gesendet werden?
- Kopie von Vorder- und Rückseite der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC/GHIC)/Kopie der provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB)
- Ausdruck "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung"
Bewahren Sie bitte die zweiten Ausfertigungen der EHIC/GHIC oder PEB und die Patientenerklärung für 2 Jahre in der Karteikarte auf.
Welche Formulare müssen unverzüglich zur Kasse gesendet werden?
- Kopie von Vorder-und Rückseite der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC/GHIC)/Kopie der provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB)
- Ausdruck "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung"
Bewahren Sie bitte die zweiten Ausfertigungen der EHIC/GHIC oder PEB und die Patientenerklärung für 2 Jahre in der Karteikarte auf.
Für die Berechnung von Versand- und Portokosten bei Personen, die nach über- oder zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung haben, kann die Zahnärztin/der Zahnarzt Folgendes abrechnen:
- Gem. Nr. 5 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA, kann der Zahnarzt für die Übermittlung der Patientenerklärung an die aushelfende deutsche Krankenkasse die tatsächlichen Versand und Portokosten berechnen. Diese werden über die KCH-Abrechnungsposition 602 = Porto-/Versandkosten abgerechnet.
Bei der manuellen Aufnahme des Patienten in der Praxissoftware sind erforderlich:
- Patientendaten
- Kassennummer
- im Feld "Kennzeichnung Besondere Personengruppe" die Ziffer "7"
- Behandlungsfälle mit einer zusätzlichen Bemerkung im Feld „KZV-interne-Mitteilung“ kennzeichnen