Behandlungspflicht
Vom Grundsatz her normieren die gesetzlichen Bestimmungen, dass der Zahnarzt mit seiner Kassenzulassung gleichzeitig die Verpflichtung übernimmt, sozialversicherte bzw. gesetzlich krankenversicherte Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu behandeln oder weiter zu behandeln. Trotz dieser Pflicht sind Ausnahmen denkbar, soweit besondere Gründe für eine Behandlungsablehnung oder einen -abbruch vorliegen. Dies gilt z. B. dann,
- wenn die Kapazitäten des Zahnarztes erschöpft sind bzw. er zeitlich überlastet ist, da eine ordentliche Behandlung nicht mehr gewährleistet wäre, oder
- wenn ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gegeben ist – so bei anmaßendem oder sonst unqualifiziertem Verhalten des Patienten, schweren Beleidigungen oder Drohungen, etwaigen Strafanzeigen sowie Arzthaftungsprozessen.
Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Beachten Sie aber unbedingt, dass die erforderliche Notfallbehandlung hiervon grundsätzlich unberührt bleibt.
Des Weiteren ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, jegliche Behandlung und Therapie, die der Patient von ihm wünscht, durchzuführen. Zwar spielt der Wille des Patienten eine erhebliche Rolle (Selbstbestimmungsrecht des Patienten), zudem stellen zahnärztliche Eingriffe zunächst Körperverletzungen dar, die erst durch die Einwilligung des Patienten nach entsprechender umfassender Aufklärung gerechtfertigt sind.
Allerdings ist den einschlägigen Bestimmungen zu entnehmen, dass dem Zahnarzt einerseits die Wahl der therapeutischen Mittel freisteht, er sich andererseits nicht seiner Verantwortlichkeit entziehen kann. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Absatz 1 SGB V), wonach der Kassenzahnarzt Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolgs nicht notwendig oder die unwirtschaftlich sind, nicht bewirken oder verordnen darf.
Auch wurde in der Rechtsprechung unlängst Stellung dahin bezogen, dass das ausdrückliche Verlangen des Patienten nach einer bestimmten, medizinisch kontraindizierten Behandlung den Zahnarzt nicht veranlassen darf, eine solche vorzunehmen. Erweist sich die Behandlung im Nachhinein als mangelhaft oder ruft Gesundheitsschäden hervor, steht das ursprüngliche Einverständnis des Patienten einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Das heißt: Eine Behandlung allein auf Wunsch des Patienten ändert nichts an der Verantwortlichkeit des Zahnarztes.
Klären Sie daher Ihre Patienten umfangreich auf und bemühen Sie sich gegebenenfalls um einen entsprechenden Sinneswandel. Sollte dies nicht gelingen, kann in einem solchen Fall nur angeraten werden, die Behandlung abzulehnen.
Keine Gründe, eine Behandlung abzulehnen:
- bestimmte Kassenzugehörigkeit oder Nationalität,
- Hinweis auf ein ausgelastetes Budget oder drohende Honorarkürzungen wegen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Daneben endet die Behandlungsverpflichtung ebenfalls dann nicht, wenn Leistungen nicht kostendeckend erbracht werden können. Hier hat das Bundessozialgericht unmissverständlich klargestellt: „Dem Zuschnitt der vertragsärztlichen Vergütung insgesamt liegt eine „Mischkalkulation“ zugrunde. Dieses bedeutet, dass es durchaus Leistungen geben kann, bei denen selbst für eine kostengünstig organisierte Praxis kein Gewinn zu erzielen ist.“
Schließlich darf eine Behandlung nicht abgelehnt werden, wenn der Patient sich nicht auf eine vom Zahnarzt in unzulässiger Weise geforderte Privatliquidation oder Zuzahlung einlässt. Es liegt eine Verletzung der Behandlungspflicht vor, wenn der Zahnarzt eine Leistung erbringen könnte, diese aber einem Kassenpatienten verweigert, obwohl er gleichzeitig bereit und in der Lage wäre, sie bei Privatliquidation zu erbringen.
Nach den abschließenden vertraglichen Regelungen im BMV-Z darf der Vertragszahnarzt vom Versicherten eine Vergütung nur in wenigen Fällen fordern:
Der Versicherte verlangt z. B. vor Beginn der Behandlung, die als Sachleistung zu erbringen wäre, ausdrücklich, auf eigene Kosten behandelt zu werden und bestätigt dies dem Vertragszahnarzt schriftlich. Wichtig ist also, dass der Patient nach umfassender Aufklärung und unbeeinflusst die Privatbehandlung wünscht. Keinesfalls darf der Zahnarzt seinen Patienten zu einer solchen Erklärung motivieren, um ein höheres (Privat-)Entgelt zu erlangen.
Hinweis: Es ist dringend anzuraten, sich an die genannten Vorgaben zu halten, anderenfalls könnten disziplinarische Maßnahmen bis hin zum Zulassungsentzug drohen. Immer besteht darüber hinaus eine Behandlungspflicht in Notfällen und akuten Schmerzfällen. Hier kann die Behandlungsübernahme nicht abgelehnt werden.