KCH
Sonstige Kostenträger – Konservierend-chirurgische Leistungen (KCH)
Füllungsleistungen
Abrechnungsfähigkeit von definitiven Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik nach den Geb.-Nr. HR 1 - 4:
- Heilfürsorgeberechtigte der Bundeswehr
- Polizeivollzugsbeamte des Landes Berlin
Wir haben für Sie eine Kurzübersicht zusammengestellt.
Originalbelege
Welche Originalbelege von Sonstigen Kostenträgern müssen zur KCH-Abrechnung eingereicht werden?
Zur KCH–Disketten- oder Onlineabrechnung müssen die Originalbelege (Anspruchsberechtigungsscheine) nur noch für
- AOK Nordost U + J,
- Fremde Sozialämter und
- gesetzliche Krankenkassen mit Kennzeichnung Besonderer Personengruppe 5 (ruhender Leistungsanspruch) eingereicht werden.
Individualprophylaxe (IP1-5) - bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres
Für Heilfürsorge-berechtigte Bundespolizisten kommen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Bestimmungen zur zahnärztlichen Individualprophylaxe nach BEMA-Nummern IP1 bis IP5 zur Anwendung.
1-mal im Kalenderjahr professionelle Zahnreinigung (GOZ-Geb.-Nr. 1040)
Versicherte der Heilfürsorge erhalten einmal im Kalenderjahr eine kostenlose professionelle Zahnreinigung nach der GOZ-Geb.-Nr. 1040. Die Abrechnung der Geb.-Nr. 1040 erfolgt direkt mit dem Heilfürsorgeberechtigten. Dieser reicht die Rechnung bei der Abrechnungsstelle der Heilfürsorge zur Kostenerstattung ein. Bei Heilfürsorgeberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf zu den Geb.-Nrn. IP1 - IP5 einmal im Kalenderjahr die professionelle Zahnreinigung nach der GOZ-Geb.-Nr. 1040 abgerechnet werden.
Heilfürsorge in der Bundespolizei – Abrechnungsmodalitäten für arbeitsmedizinische Untersuchungen
Die Abrechnungsmodalitäten für arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß G 35 (Arbeitsaufenthalt im Ausland unter klimatischer und gesundheitlicher Belastung) mit dem Befund „Zähne und Zahnhalteapparat saniert und nicht behandlungsbedürftig" sind bundesweit nicht einheitlich. Deshalb ist das Bundesministerium des Innern an die KZBV mit dem Anliegen herangetreten, diese zu vereinheitlichen.
Da für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen der Versicherten der Heilfürsorge der Bundespolizei zwischen der Kassenzahnärztliche Vereinigung und dem Bundesministerium des Inneren keine Vereinbarung existiert, haben sich die Parteien auf folgende Vorgehensweise verständigt:
Für die Ausstellung der gewünschten Bescheinigung selbst kann der Zahnarzt eine Gebühr nach Geb.-Nr. 75 bzw. Geb.-Nr. 70 jeweils in Verbindung mit Ziffer 3b der allgemeinen Bestimmungen zu den Gebührennummern in Ansatz bringen.
- Die Geb.-Nr. 75 fällt dann an, wenn im Verlauf einer Therapieeinheit ein ausführlicher schriftlicher Befundbericht über den Krankheitsverlauf und die vorliegenden Befunde ansteht.
- Die Geb.-Nr. 70 ist dann anzusetzen, wenn lediglich eine kurze Bescheinigung ausgestellt wird.
Nach § 16 Abs. 3a SGB V ruht der Leistungsanspruch von Versicherten, die zwei Monate ihren GKV-Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt haben. Mit Ausnahme von Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen haben diese Versicherten, analog der Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz, keine darüber hinausgehenden Leistungsansprüche mehr.
Als Leistungsnachweis dient ein speziell konzipierter Erfassungsschein, den Sie als Vordruck 1 im BMV-Z finden.
Verfahrensablauf:
- Der Versicherte legt dem Zahnarzt den vorgenannten Leistungsnachweis vor, der bereits seine Versichertendaten, den individuellen Krankenkassennamen und die Kennzeichnung Besonderer Personengruppe “5“ enthält.
- Aus dem Leistungsnachweis geht hervor, dass der betreffende Versicherte nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen zu behandeln ist. Grundsätzlich sind weder ZE, Par und Kfo-Leistungen zu erbringen. Dies gilt auch für Verordnungen und Überweisungen.
- Legt der Patient statt des vorgeschriebenen Leistungsnachweises unrechtmäßig seine elektronische Gesundheitskarte vor, so dass der Zahnarzt das Ruhen der Ansprüche nicht erkennen kann, haftet die Krankenkasse gegenüber dem Zahnarzt.
- Zur Abrechnung werden die erbrachten Leistungen auf dem Leistungsnachweis eingetragen und der Schein wie bei der üblichen Handabrechnung an die KZV weitergeleitet.
Bitte setzen Sie Ihren Abrechnungsstempel auf die Rückseite des Scheins.
Alle anderen Originalbelege wie die für Bundeswehr, Auslandsabkommen, Kennzeichnung Besondere Personengruppe 7 bewahren Sie bitte für 4 Jahre (§ 8 Abs. 3 BMV-Z) in der Karteikarte auf. Kopien des Nationalen Anspruchsnachweises bzw. der Muster 80/81 müssen 2 Jahre in der Karteikarte aufbewahrt werden.
Krankenversichertenkarten (KVKen) von Polizei & Bundespolizei sind weiterhin gültig. Legt der Patient von diesen Sonstigen Kostenträgern eine Krankenversichertenkarte (KVK) vor, so ist sie nach wie vor als Versicherungsnachweis zu akzeptieren. Diese Sonstigen Kostenträger geben keine eGK aus.