Interaktives Rezept
Vorderseite
Versichertendaten des Patienten (KVK/eGK Daten) ausdrucken.
Begr.-Pflicht:Die eingedruckte 1 ist die Kennzeichung von zahnärztlichen Verordnungen.
Den Sprechstundenbedarf (SSB) Ihrer Praxis erhalten Sie über ein Privatrezept in der Apotheke oder auch über Ihren Dentalhandel.Die SSB Kosten sind im Punktwert „eingepreist“. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Sprechstundenbedarf.
Dieser Bereich wird ausschließlich von der Apotheke ausgefüllt.
Wird ein Rezept zu Lasten einer Berufsgenossenschaft abgerechnet, so ist hier der Unfalltag laut Arzneiliefervertrag BG eine erforderliche Angabe. Auch der Unfallbetrieb (Name und Adresse) oder die Arbeitgebernummer (ggf. Kindergarten oder Kindertageseinrichtung, Schule, Hochschule) sind auf einem Rezept zu Lasten der BG anzugeben.
Das Abgabedatum in der Apotheke -> trägt die Apotheke ein.
Abrechnungsstempel- lt. der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)Name und Vorname des verschreibenden Zahnarztes/Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.Name und Vorname des verschreibenden Zahnarztes müssen eindeutig identifizierbar sein. Bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) ist der Name des verschreibenden Zahnarztes zu unterstreichen. Sind auf dem Praxisstempel einer BAG nicht alle Zahnärzte aufgeführt, so soll der verordnende Zahnarzt seinen Namen und Vornamen handschriftlich ergänzen.
Fehlt das Ausstellungsdatum ist die gesamte Verordnung ungültig.
Das Kassenrezept ist drei Monate lang gültig, allerdings bezahlt die Kasse nur, wenn der Versicherte es innerhalb eines Monats einlöst. Danach muss der Patient den vollen Preis selber tragen.
Gebühren frei ist anzukreuzen, wenn der Versicherte von der Zuzahlung befreit ist (Bsp.: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, BG-Patienten, BVG-Patienten und Bundeswehrversicherte) – Mehrkosten muss der Versicherte trotzdem leisten.
Gebührenpflichtig ist anzukreuzen – bei allen Versicherten über 18 Jahren, ohne Befreiungsausweis.
Wenn Sie das Feld noctu (lateinisch = nachts) ankreuzen, darf der Apotheker die Notdienstgebühr von 2,50 € zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens, sowie an Sonn- und Feiertagen zu Lasten der GKV abrechnen. Der Zahnarzt hält die Belieferung während des Notdienstes für erforderlich. Ansonsten bezahlt der Patient die Notdienstgebühr.
Sonstige Kostenträger ankreuzen, bei z. B. Sozialamt, Freie Heilfürsorge der Polizei.
Bei Unfall ankreuzen (nicht Arbeitsunfall). Die Krankenkasse kann eventuell Kosten gegenüber Dritten geltend machen.
Bei Arbeitsunfall ankreuzen, dann handelt es sich um eine Verordnung aufgrund eines Arbeitsunfalls. Der Kostenträger ist in diesem Fall nicht die Gesetzliche Krankenkasse des Patienten, sondern die zuständige Berufsgenossenschaft.
Das Verordnungsfeld darf für maximal bis zu drei verschiedene Arznei- oder Verbandmittel genutzt werden. Bei Rezepturen darf ausnahmsweise auch die Rückseite der Verordnung benutzt werden, falls der Raum auf der Vorderseite nicht ausreicht.
Ist das „aut idem“ (lat. „oder gleiches“) nicht angekreuzt, wählt der Apotheker aus einer Gruppe wirkstoffgleicher Arzneimittel das preisgünstigste aus. Setzt der Zahnarzt die Aut-idem-Regelung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Rezept außer Kraft, so trägt er die Verantwortung für die erhöhten Kosten gegenüber der Krankenkasse.
Unabhängig hiervon bestimmt der Zahnarzt auch weiterhin Packungsgröße, den Wirkstoff, die Wirkstärke und Darreichungsform des Arzneimittels. (siehe unter Einzelverordnung: Informationen über – Packungsgrößen – „N-Kennzeichnung“)
Das Feld „Betriebsstätten-Nr.“ wird im zahnärztlichen Bereich nicht verwendet und somit nicht bedruckt!
Rückseite
Die Rückseite eines Rezeptes wird für Vermerke der Krankenkasse, der Apotheke und als Empfangsbestätigung des Patienten für Hilfsmittel genutzt.